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Entscheidung 8 Ob 142/98k×

Entscheidung 8 Ob 142/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob142/98k

Entscheidungsdatum

15.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Astrid S*****, vertreten durch die einstweilige Sachwalterin Ingrid H*****, wider die beklagte Partei Heinrich S*****, vertreten durch Dr. Werner Ungeringer, Rechtsanwalt in Mattighofen, wegen Unterhalt, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 16. Dezember 1997, GZ 6 R 390/97p-18, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 59/104; EFSlg 55.098; u. v. a.).

Der Oberste Gerichtshof hat bereits hinsichtlich des vor Einführung eines Bundespflegegelds gewährten Hilflosenzuschusses ausgesprochen, daß dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle spiele, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken solle (RZ 1992/25). Diese Rechtsprechung wurde auch zu Pflegegeldleistungen aufrecht erhalten, die nur den Sonderbedarf an krankheitsbedingten Personalaufwand - sei es auch durch häusliche Pflege - abdecken (ÖA 1994, 185).

Der Beklagte hat im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht, die Mutter der Klägerin habe Unterhaltsleistungen an die Klägerin in der Absicht erbracht, die Unterhaltspflicht des Beklagten zu erfüllen. Auch sonst haben sich im Beweisverfahren dafür keine Anhaltspunkte gefunden. Auch nach der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung JBl 1991, 309 ist aber mangels derartiger Absicht der Unterhaltsanspruch, soweit er die Vergangenheit betrifft, nicht erloschen. Daß ein Verzicht der Klägerin nicht rechtswirksam zustande kam, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

Nach ständiger Rechtsprechung werden konkurrierende Sorgepflichten durch die - von den Vorinstanzen vorgenommene - Verminderung des Unterhaltsprozentsatzes angemessen berücksichtigt (6 Ob 1577/91; 4 Ob 512/92; RZ 1992/49; u. v. a.).

Die in Paragraph 140, Absatz eins, ABGB enthaltene Wendung "nach ihren Kräften" bedeutet, daß sich der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder strengsten finanziellen Einschränkungen zu unterziehen hat. Richtsatz für die Belastungsgrenzen sind die für die Vollstreckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen festgesetzten Pfändungsgrenzen, die jedoch bei Bedarf in den Grenzen des Paragraph 292 b, EO unterschritten werden können. Nach jüngster Rechtsprechung hat dem Verpflichteten nur jener Betrag zu verbleiben, der "zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist" (ÖA 1994, 29; ÖA 1995, 67; ÖA 1995, 96; 4 Ob 2234/96z).

Anmerkung

E51820 08A01428

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00142.98K.1015.000

Dokumentnummer

JJT_19981015_OGH0002_0080OB00142_98K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008667 Rechtssatz 12.05.1993Zivilrecht
Dem Verpflichteten hat ein Betrag zu verbleiben, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit notwendig ist.
RS0009511 Rechtssatz 18.09.1991Zivilrecht
Wenn ein Unterhaltspflichtiger oder ein Unterhaltsberechtigter einen Hilflosenzuschuss bezieht, spielt dieser bei der Unterhaltsbemessung keine Rolle, weil er den an Wartung und Hilfe notwendigen Sonderbedarf abdecken soll. Wenn aber der Hilflose den Hilflo …
RS0013477 Rechtssatz 17.02.1994Zivilrecht
Sonderbedarf infolge von krankheitsbedingtem Sachaufwand wird durch das Pflegegeld gemäß BPGG, das der Finanzierung von Pflegeleistungen (Personalaufwand) dient, nicht abgedeckt; keine Doppelversorgung.
RS0042925 Rechtssatz 23.05.1951Zivilrecht
Nichtigkeiten, die im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden. (EvBl 57/145)
RS0047427 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.
RS0047694 Rechtssatz 21.03.1991Zivilrecht
"Nach ihren Kräften" bedeutet, daß der Unterhaltspflichtige im Interesse seiner Kinder alle persönlichen Fähigkeiten so gut wie möglich einzusetzen hat. Dazu gehört eine Lebenshaltung, derzufolge sich der unterhaltspflichtige Elternteil im Falle der Notwend …