Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; RZ 1991/26 und 50). Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - sind demnach so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kindern, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberchtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (8 Ob 531/91). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterpflichtigen teilhaben zu lassen (JBl 1991, 40, RZ 1991/26 und 50). Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis 10 Jahren mit rund 18 % und für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahre sowie von 0 % bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu § 140; Schlemmer in Schwimann, ABGB I, § 140 Rz 13, 14, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund 40 % des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern (Pichler aaO Rz 3 a zu § 94; Schwimann in Schwimann aaO § 94 Rz 12 und 15, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).Bei der Unterhaltsbemessung kommt es vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an; es ist aber auch die konkrete Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, gibt das Gesetz durch Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern (JBl 1991, 40; RZ 1991/26 und 50). Auch andere gesetzliche Unterhaltspflichten des in Anspruch genommenen Unterhaltsschuldners - mögen sie bereits tituliert sein oder nicht - sind demnach so zu berücksichtigen, daß zunächst zur Wahrung der Gleichmäßigkeit aller im Prinzip gleichberechtigten gesetzlichen Unterhaltsansprüche von der für alle Unterhaltspflichten zur Verfügung stehenden gemeinsamen Unterhaltsbemessungsgrundlage auszugehen ist. Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsansprüche an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kindern, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche, auf diese Prinzipien Bedacht nehmende Verteilung der für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel läßt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberchtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu (8 Ob 531/91). In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, daß die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle erfolgen kann und für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe gibt, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterpflichtigen teilhaben zu lassen (JBl 1991, 40, RZ 1991/26 und 50). Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis 10 Jahren mit rund 18 % und für den Altersbereich von 10 bis 15 Jahren mit rund 20 % des Nettoeinkommens, und zwar mit Abzügen für konkurrierende Unterhaltspflichten von 1 % für jedes Kind unter und von 2 % für jedes Kind über 10 Jahre sowie von 0 % bis 3 % für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst (Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 5 a zu Paragraph 140,; Schlemmer in Schwimann, ABGB römisch eins, Paragraph 140, Rz 13, 14, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund 40 % des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa 4 % pro Kind zu verringern (Pichler aaO Rz 3 a zu Paragraph 94,; Schwimann in Schwimann aaO Paragraph 94, Rz 12 und 15, jeweils mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten ist aber nicht die einzige Methode, die eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle und die angemessene Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten gewährleistet; diese kann vielmehr auch dadurch geschehen, daß jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung ausgenommen und damit bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wird (RZ 1991/50 unter Berufung auf 6 Ob 563/90). Bei jeglicher Art der Unterhaltsbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede einer Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhaltes (sog "beneficium competentiae"; vgl Pichler aaO Rz 5 zu § 141) nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte (RZ 1991/50).Die Unterhaltsbemessung nach Prozentsatzkomponenten ist aber nicht die einzige Methode, die eine Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle und die angemessene Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten gewährleistet; diese kann vielmehr auch dadurch geschehen, daß jener Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Fall der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung ausgenommen und damit bloß der der Pfändung unterworfene Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufgeteilt wird (RZ 1991/50 unter Berufung auf 6 Ob 563/90). Bei jeglicher Art der Unterhaltsbemessung ist jedoch zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede einer Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhaltes (sog "beneficium competentiae"; vergleiche Pichler aaO Rz 5 zu Paragraph 141,) nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte (RZ 1991/50).
Das Rekursgericht hat - ausgehend von den erstgerichtlichen Tatsachengrundlagen - nicht dargelegt, von welchen nachvollziehbaren Erwägungen es bei seiner Unterhaltsfestsetzung ausgegangen ist; insbesondere fehlt jede Begründung für die gleichbleibende Unterhaltsfestsetzung der Jahre 1988 und 1989, obwohl sich das Jahresnettoeinkommen des Vaters 1989 bei sonst gleichbleibenden Umständen gegenüber 1988 um rund 6,7 % erhöht hatte. Ebensowenig findet sich eine Aufklärung, wie das Rekursgericht in Ablehnung der Prozentsatzmethode gerade bei monatlichen Beträgen von 2700 S (für 1988 und 1989) und von 3000 S (ab 1.1.1990) bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters zu der Annahme einer gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Unterhaltsberechtigten gelangen konnte. Entgegen seiner Meinung führt nämlich die Unterhaltsfestsetzung des Erstgerichtes keineswegs zu dem Ergebnis, daß dem Vater der nach Abzug aller gesetzlichen Unterhaltspflichten verbleibende Einkommensrest nur noch eine deutlich unterdurchschnittliche Deckung seiner eigenen Bedürfnisse zuläßt; vielmehr hat das Erstgericht auf Grund des Alters des Sohnes Alexander zutreffend erkannt, daß dieser einen Anspruch auf rund 18 % des Nettoeinkommens des Vaters hat (20 % abzüglich je 1 % für die konkurrierenden Unterhaltsansprüche des zweiten Sohnes Nico und der zweiten Ehegattin des Vaters; deren Unterhaltsanspruch ist ja durch ihren Eigenverdienst noch nicht zur Gänze erloschen, sondern er stünde ihr für das Jahr 1988 immer noch im Umfang von monatlich 1250 S (= rund 7 % des monatlichen Nettoeinkommens des Gatten), für 1989 im Umfang von
monatlich 1650 S (= rund 9 %) und ab 1.1.1990 im Umfang von
monatlich 2200 S (= rund 11 %) zu). Demgegenüber sind die
konkurrierenden Unterhaltsansprüche des zweiten Sohnes Nico mit rund 15 % des Nettoeinkommens des Vaters und ab September 1990 im Hinblick auf dessen monatliche Belastung für den Sonderbedarf Zahnregulierungskosten (vgl RZ 1991/25) in der Höhe von rund 917 S mit rund 20 % zu veranschlagen. Dem Vater verbleibt (verblieb) daher unter Berücksichtigung seiner sämtlichen Sorgepflichten monatlich ein Einkommensrest von rund 60 % (10.400 S) im Jahr 1988, von rund 58 % (10.766 S) im Jahr 1989, von rund 56 % (11.280 S) bis einschließlich August 1990 und von rund 51 % (10.380 S) ab 1.9.1990. Diese Beträge liegen - sowohl absolut als auch relativ - weit über denjenigen, die dem Vater selbst im Fall der exekutiven Durchsetzung eines Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben müßten (vgl Pichler in ÖA 1981, 41). Sie zeigen, daß der Vater keineswegs über Gebühr in Anspruch genommen wird und daß er dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.konkurrierenden Unterhaltsansprüche des zweiten Sohnes Nico mit rund 15 % des Nettoeinkommens des Vaters und ab September 1990 im Hinblick auf dessen monatliche Belastung für den Sonderbedarf Zahnregulierungskosten vergleiche RZ 1991/25) in der Höhe von rund 917 S mit rund 20 % zu veranschlagen. Dem Vater verbleibt (verblieb) daher unter Berücksichtigung seiner sämtlichen Sorgepflichten monatlich ein Einkommensrest von rund 60 % (10.400 S) im Jahr 1988, von rund 58 % (10.766 S) im Jahr 1989, von rund 56 % (11.280 S) bis einschließlich August 1990 und von rund 51 % (10.380 S) ab 1.9.1990. Diese Beträge liegen - sowohl absolut als auch relativ - weit über denjenigen, die dem Vater selbst im Fall der exekutiven Durchsetzung eines Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben müßten vergleiche Pichler in ÖA 1981, 41). Sie zeigen, daß der Vater keineswegs über Gebühr in Anspruch genommen wird und daß er dadurch in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre.
In Stattgebung des Revisionsrekurses war somit die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.