Rechtssatz RS0047563
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047563
Entscheidungsdatum
14.12.2005
Rechtssatz
Bei beiderseitigem Einkommen von Ehegatten bestimmt sich der Unterhalt der Ehegattin mit rund vierzig Prozent des Nettofamilieneinkommens; bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der genannte Prozentsatz um etwa vier Prozent zu verringern.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
- 4 Ob 2025/96i
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2025/96i
Beisatz: Der schlechter verdienende Ehegatte hat auch nach Auflösung des gemeinsamen Haushalts nach seinen Kräften und nach der bisherigen Lebensgestaltung durch eigenen Erwerb seinen Unterhalt zu decken. Er hat einen Ergänzungsanspruch, wenn sein Einkommen wesentlich niedriger ist als das des anderen Ehegatten. (T1)
- 7 Ob 191/05x
Entscheidungstext OGH 14.12.2005 7 Ob 191/05x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0047563
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00512_9200000_001