Rechtssatz RS0053257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053257
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Gleichgelagerte Fälle sind bei der Unterhaltsbemessung gleich zu behandeln. Das Gericht hat, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordern, ua darzulegen, wie es in gleichgelagerten Fällen entschied und in welchem Umfang es aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit davon abwich. Nur dann kann beurteilt werden, daß die Entscheidung nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich erging.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 1576/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
Veröff: RZ 1991/50 S 146
- 4 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
Vgl auch
- 3 Ob 531/92
Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
Vgl auch; Beisatz: Auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners ist auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen. (T1)
- 1 Ob 549/95
Entscheidungstext OGH 02.04.1995 1 Ob 549/95
Vgl; Beisatz: Die zugrundegelegten Prozentsätze sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Vergleichbarkeit offenzulegen. (T2)
- 1 Ob 16/00k
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 16/00k
Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T3); Veröff: SZ 73/119
- 8 Ob 5/17v
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
Vgl; Beisatz: Weichen die Umstände des Einzelfalls erheblich vom Normalfall ab, dann kann ausnahmsweise auch eine Abweichung von der ständigen Methode geboten sein, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053257
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2019
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB01576_9000000_001