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Rechtssatz RS0053257×

Rechtssatz RS0053257

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053257

Geschäftszahl

1Ob1576/90 (1Ob659/90); 4Ob512/92; 3Ob531/92; 1Ob549/95; 1Ob16/00k; 8Ob5/17v

Entscheidungsdatum

28.09.2017

Rechtssatz

Gleichgelagerte Fälle sind bei der Unterhaltsbemessung gleich zu behandeln. Das Gericht hat, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordern, ua darzulegen, wie es in gleichgelagerten Fällen entschied und in welchem Umfang es aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit davon abwich. Nur dann kann beurteilt werden, daß die Entscheidung nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich erging.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1576/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 1576/90
    Veröff: RZ 1991/50 S 146
  • 4 Ob 512/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
    Vgl auch
  • 3 Ob 531/92
    Entscheidungstext OGH 11.03.1992 3 Ob 531/92
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein vorhandener Befriedigungsfonds des Unterhaltsschuldners ist auf alle Unterhaltsberechtigten unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Unterhaltsschuldners gleichmäßig aufzuteilen. (T1)
  • 1 Ob 549/95
    Entscheidungstext OGH 02.04.1995 1 Ob 549/95
    Vgl; Beisatz: Die zugrundegelegten Prozentsätze sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Vergleichbarkeit offenzulegen. (T2)
  • 1 Ob 16/00k
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 16/00k
    Auch; Beisatz: Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. (T3); Veröff: SZ 73/119
  • 8 Ob 5/17v
    Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 5/17v
    Vgl; Beisatz: Weichen die Umstände des Einzelfalls erheblich vom Normalfall ab, dann kann ausnahmsweise auch eine Abweichung von der ständigen Methode geboten sein, um ein sachgerechtes Ergebnis zu erzielen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053257

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_0010OB01576_9000000_001