Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rspr entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln, für den hier relevanten Altersbereich für Kinder von sechs bis zehn Jahren mit rund 18 % des Nettoeinkommens. Von diesem Prozentsatz sind Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten (für jedes weitere Kind je nach dessen Alter über oder unter zehn Jahren 1-2 %, für einen Ehegatten je nach dessen Eigenverdienst 0-3 % und für einen einkommenslosen Ehegatten ein solcher von 3 %) vorzunehmen (1 Ob 549/95; RZ 1999/8 uva; Pichler in Rummel2, § 140 ABGB Rz 5a; Schlemmer/Schwimann in Schwimann2, § 140 ABGB Rz 13 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 14). Die Rspr hat somit die Abschläge zur Berücksichtigung der Sorgepflicht für den Ehegatten in einer Bandbreite von 0 bis 3 % angenommen, je nach Höhe dessen Einkommens bzw umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (1 Ob 641/94 = EFSlg 74.597 ua). Die Frage, ob die Ehegattin des Vaters über ein Einkommen und bejahendenfalls, in welcher Höhe sie über ein solches verfügt, ist demnach für die Neubemessung des Unterhalts der Kinder relevant, ist doch eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen bzw der Wegfall einer solchen gesetzlicher Bemessungsfaktor (1 Ob 2092/96w = ÖA 1997, 61 ua).Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und bietet für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rspr entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln, für den hier relevanten Altersbereich für Kinder von sechs bis zehn Jahren mit rund 18 % des Nettoeinkommens. Von diesem Prozentsatz sind Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten (für jedes weitere Kind je nach dessen Alter über oder unter zehn Jahren 1-2 %, für einen Ehegatten je nach dessen Eigenverdienst 0-3 % und für einen einkommenslosen Ehegatten ein solcher von 3 %) vorzunehmen (1 Ob 549/95; RZ 1999/8 uva; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, ABGB Rz 5a; Schlemmer/Schwimann in Schwimann2, Paragraph 140, ABGB Rz 13 f; Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung, Rz 14). Die Rspr hat somit die Abschläge zur Berücksichtigung der Sorgepflicht für den Ehegatten in einer Bandbreite von 0 bis 3 % angenommen, je nach Höhe dessen Einkommens bzw umgekehrt je nach dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (1 Ob 641/94 = EFSlg 74.597 ua). Die Frage, ob die Ehegattin des Vaters über ein Einkommen und bejahendenfalls, in welcher Höhe sie über ein solches verfügt, ist demnach für die Neubemessung des Unterhalts der Kinder relevant, ist doch eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen bzw der Wegfall einer solchen gesetzlicher Bemessungsfaktor (1 Ob 2092/96w = ÖA 1997, 61 ua).
Das Schweigen des gemäß § 185 Abs 3 AußStrG aufgeforderten Beteiligten ist nach stRspr dahin zu verstehen, daß er dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen - hier: zum Wegfall der Sorgepflicht für seine Ehegattin - nicht bestreitet (EFSlg 35.130/2; 6 Ob 1641/95, zuletzt 7 Ob 153/99v). Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw des Verlusts des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine andere Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, dass der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen (1 Ob 552/80; AnwBl 1990, 158 [Grill]; ÖA 1997, 61 ua; RIS-Justiz RS0008428). § 185 Abs 3 AußStrG ist auch bei einem rückwirkenden Unterhaltsbegehren anzuwenden (vgl 2 Ob 598/93 = ÖA 1994, 195 = RZ 1995/23 ua). Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater die Antragsbehauptungen gar nicht bestritten, sondern nur zur Höhe seines Einkommens weiteres Vorbringen in Aussicht gestellt, ohne in der Folge jedoch solches zu erstatten, und zu dem im Antrag behaupteten Wegfall der Sorgepflicht des Vaters für seine Ehegattin überhaupt nichts vorgebracht, sodass das Erstgericht im Tatsachenbereich schon deshalb vom Wegfall dieser Sorgepflicht ausgehen durfte.Das Schweigen des gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG aufgeforderten Beteiligten ist nach stRspr dahin zu verstehen, daß er dem Antrag nicht entgegentritt und das dem Tatsachenbereich zuzuordnende Vorbringen - hier: zum Wegfall der Sorgepflicht für seine Ehegattin - nicht bestreitet (EFSlg 35.130/2; 6 Ob 1641/95, zuletzt 7 Ob 153/99v). Die Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG stellt eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw des Verlusts des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine andere Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, dass der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen (1 Ob 552/80; AnwBl 1990, 158 [Grill]; ÖA 1997, 61 ua; RIS-Justiz RS0008428). Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ist auch bei einem rückwirkenden Unterhaltsbegehren anzuwenden vergleiche 2 Ob 598/93 = ÖA 1994, 195 = RZ 1995/23 ua). Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird. Im vorliegenden Fall hat der Vater die Antragsbehauptungen gar nicht bestritten, sondern nur zur Höhe seines Einkommens weiteres Vorbringen in Aussicht gestellt, ohne in der Folge jedoch solches zu erstatten, und zu dem im Antrag behaupteten Wegfall der Sorgepflicht des Vaters für seine Ehegattin überhaupt nichts vorgebracht, sodass das Erstgericht im Tatsachenbereich schon deshalb vom Wegfall dieser Sorgepflicht ausgehen durfte.
Die Verfahrensvereinfachung nach § 185 Abs 3 AußStrG verbietet sich nur dann, wenn - anders als hier - das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag - hier: in einer Sachverhalts-Teilfrage - entgegentritt (ÖA 1992, 59; ÖA 1998, 112; RIS-Justiz RS0008420). Davon kann hier keine Rede sein.Die Verfahrensvereinfachung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG verbietet sich nur dann, wenn - anders als hier - das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erfordert, wenn der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht oder aus besonderen Gründen anzunehmen ist, dass der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag - hier: in einer Sachverhalts-Teilfrage - entgegentritt (ÖA 1992, 59; ÖA 1998, 112; RIS-Justiz RS0008420). Davon kann hier keine Rede sein.
Dem Beteiligten, der sich trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhalt, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Schweigen ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten (ÖA 1992, 59 uva, zuletzt 6 Ob 181/97d = ÖA 1998, 112; RIS-Justiz RS0006783). Die hier erstmals im Rekurs des Vaters an die zweite Instanz aufgestellte Behauptung, er sei weiterhin für seine Ehegattin sorgepflichtig, stellt keine zulässige Neuerung (§ 10 AußStrG) dar, ganz abgesehen davon, dass auch im Rekurs insoweit kein konkretes Vorbringen erstattet wurde.Dem Beteiligten, der sich trotz Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhalt, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Schweigen ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Tatsachenbehauptungen entgegenzuhalten (ÖA 1992, 59 uva, zuletzt 6 Ob 181/97d = ÖA 1998, 112; RIS-Justiz RS0006783). Die hier erstmals im Rekurs des Vaters an die zweite Instanz aufgestellte Behauptung, er sei weiterhin für seine Ehegattin sorgepflichtig, stellt keine zulässige Neuerung (Paragraph 10, AußStrG) dar, ganz abgesehen davon, dass auch im Rekurs insoweit kein konkretes Vorbringen erstattet wurde.
Es ist daher für den Sachausgang bedeutungslos, dass das Erstgericht sein Beweisverfahren nach Beschlussfassung zu ergänzen versuchte und ob das Rekursgericht amtswegige Erhebungsergebnisse aus dem Internet (Home Page des Vaters) zu den Sorgepflichten des Vaters ohne dessen Stellungnahme berücksichtigen durfte. Bei der hier zu beurteilenden Sachlage wurde jedenfalls das rechtliche Gehörs des Vaters nicht verletzt.
Dem Rechtsmittel kann demnach kein Erfolg beschieden sein.