Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 13. November 1990, 2 C 79/89, rechtskräftig seit 8. Jänner 1991, geschieden. Der Mutter steht die Obsorge für die beiden Kinder zu. Sie bewohnt das ehemals als Ehewohnung genutzte Einfamilienhaus in M*****, an welchem ihr im Verfahren 2 F 13/90 des Erstgerichtes das Alleineigentum zugesprochen wurde. Aus dem Titel dieser Eigentumszuweisung hatte sie dem Vater eine Ausgleichszahlung in der Höhe von S 1,150.000,-- zu leisten, welchen Betrag sie in Raten von S 350.000,-- am 2.9.1992 sowie von je S 400.000,-- am 7.1.1993 und am 25.10.1993 bezahlte.
Mit Anträgen vom 19.11.1992 (ON 30) und vom 15.2.1993 (ON 42) begehrten die Kinder zuletzt folgende Unterhaltserhöhung: Für die Zeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1991 für Werner auf S 5.500,-- und für Karin auf S 5.000,--; für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.5.1992 für Werner auf S 6.000,-- und für Karin auf S 5.500,-- und ab 1.6.1992 für Werner auf S 6.500,-- und für Karin auf S 6.000,--. Weiters wurde mit Antrag vom 8.1.1993 (ON 35) ein Sonderbedarf für Karin im Betrag von S 4.225,-- für Kosten einer Zahnspange und für Werner im Betrag von S 6.600,-- für Kosten von Kontaktlinsen sowie die Anschaffung einer Schreibmaschine begehrt.
Mit Beschluß vom 30.3.1993 (ON 48) bestimmte das Erstgericht den monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 für Werner mit S 4.500,-- und für Karin mit S 4.000,-- sowie ab 1.Oktober 1992 für Werner mit S 5.000,-- und für Karin mit S 4.500,--. Es verpflichtete weiters den Vater zusätzlich zu dieser Unterhaltsleistung zur Abdeckung eines Sonderbedarfs der Kinder den Betrag von S 4.800,-- und S 4.225,-- zu bezahlen und wies darüber hinausgehende Anträge der Kinder auf Unterhaltserhöhung ebenso ab wie den Antrag des Vaters, ihn hinsichtlich Werner von der Unterhaltsverpflichtung gänzlich zu befreien. Der Vater, welchen keine weiteren Sorgepflichten treffen, habe in der Zeit vom 1.12.1991 bis 28.2.1993 einschließlich Sonderzahlungen, Zulagen und des Überstundenentgelts sowie der Hälfte der Taggelder ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von rund S 30.500,-- erzielt. Er besitze einen PKW im Wert von rund S 140.000,-- und verfüge über rund S 400.000,-- an Bargeld. Er habe keine Schulden.
Das Gericht zweiter Instanz gab mit Beschluß vom 26.5.1993 (ON 52) den dagegen erhobenen Rekursen beider Parteien nicht Folge. Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB habe der Unterhaltspflichtige auch bei einem über dem Durchschnitt liegenden Einkommen seine Kinder angemessen zu alimentieren. In diesem Sinne habe das Erstgericht zu Recht den Unterhalt über den Regelbedarfssätzen ausgemittelt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Werner sei nicht gegeben, da ihm zugebilligt werden müsse, nach der Handelsschule die Matura anzustreben.Das Gericht zweiter Instanz gab mit Beschluß vom 26.5.1993 (ON 52) den dagegen erhobenen Rekursen beider Parteien nicht Folge. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB habe der Unterhaltspflichtige auch bei einem über dem Durchschnitt liegenden Einkommen seine Kinder angemessen zu alimentieren. In diesem Sinne habe das Erstgericht zu Recht den Unterhalt über den Regelbedarfssätzen ausgemittelt. Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Werner sei nicht gegeben, da ihm zugebilligt werden müsse, nach der Handelsschule die Matura anzustreben.
Infolge Revisionsrekurses der Kinder hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 17.11.1993 (ON 56) die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gemäß § 140 Abs. 1 ABGB habe sich die Unterhaltsbemessung unter anderem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Zu den zur Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. Das Vermögen selbst sei nur dann anzugreifen, wenn der Unterhaltspflichtige die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestreiten könne oder wenn er die Substanz seines Vermögens angreife, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. Die dem Unterhaltsschuldner gemäß § 94 EheG zugesprochene Ausgleichszahlung könne einschließlich der darauf entfallenden Zinsen dann nicht der Bemessungsgrundlage zugeschlagen werden, solange sichergestellt sei, daß Kapital zuzüglich Zinsen wieder zur Anschaffung von Wohnraum oder sonstiger notwendiger langlebiger im Aufteilungsverfahren aufgegebener Gegenstände, wie etwa von Wohnungseinrichtung, verwendet werden. Werde das Vermögen zwar gespart, aber nicht den genannten Zwecken gewidmet, seien die Zinsen der Bemessungsgrundlage jedenfalls zuzuschlagen. Dies gelte auch für den Vermögensstamm, wenn der Unterhaltspflichtige das Vermögen, ohne die dargestellten Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, dazu verwende, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren. Die Beweislast für die widmungsgemäße Verwendung der Ausgleichszahlung treffe den Vater. Es mangle an Feststellungen darüber, welche Ausgleichszahlungen der Unterhaltspflichtige erhalten und wie diese verwendet wurden bzw verwendet werden sollen. Das Erstgericht werde daher den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären und sodann die Unterhaltsbemessung an Hand der Prozentsatzkomponente vorzunehmen haben. Der bisher vom Vater geleistete Sonderbedarf sei bei der Bemessung dann in Abzug zu bringen, wenn die Unterhaltsberechtigten nicht dartun könnten, daß sie trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträgen außerstande wären, diesen Sonderbedarf selbst zu tragen.Infolge Revisionsrekurses der Kinder hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 17.11.1993 (ON 56) die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB habe sich die Unterhaltsbemessung unter anderem an der Leistungsfähigkeit des zur Zahlung von Geldunterhalt verpflichteten Elternteils zu orientieren. Zu den zur Unterhaltsbemessung heranzuziehenden Mitteln zählen grundsätzlich auch die Früchte des Vermögens. Das Vermögen selbst sei nur dann anzugreifen, wenn der Unterhaltspflichtige die erforderlichen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen bestreiten könne oder wenn er die Substanz seines Vermögens angreife, um damit die Kosten der von ihm gewählten Lebensführung zu decken. Die dem Unterhaltsschuldner gemäß Paragraph 94, EheG zugesprochene Ausgleichszahlung könne einschließlich der darauf entfallenden Zinsen dann nicht der Bemessungsgrundlage zugeschlagen werden, solange sichergestellt sei, daß Kapital zuzüglich Zinsen wieder zur Anschaffung von Wohnraum oder sonstiger notwendiger langlebiger im Aufteilungsverfahren aufgegebener Gegenstände, wie etwa von Wohnungseinrichtung, verwendet werden. Werde das Vermögen zwar gespart, aber nicht den genannten Zwecken gewidmet, seien die Zinsen der Bemessungsgrundlage jedenfalls zuzuschlagen. Dies gelte auch für den Vermögensstamm, wenn der Unterhaltspflichtige das Vermögen, ohne die dargestellten Zwecke der Ausgleichszahlung zu verwirklichen, dazu verwende, um damit einen höheren Lebensstandard zu finanzieren. Die Beweislast für die widmungsgemäße Verwendung der Ausgleichszahlung treffe den Vater. Es mangle an Feststellungen darüber, welche Ausgleichszahlungen der Unterhaltspflichtige erhalten und wie diese verwendet wurden bzw verwendet werden sollen. Das Erstgericht werde daher den Sachverhalt in dieser Richtung zu klären und sodann die Unterhaltsbemessung an Hand der Prozentsatzkomponente vorzunehmen haben. Der bisher vom Vater geleistete Sonderbedarf sei bei der Bemessung dann in Abzug zu bringen, wenn die Unterhaltsberechtigten nicht dartun könnten, daß sie trotz der den Regelbedarf erheblich überschreitenden Unterhaltsbeträgen außerstande wären, diesen Sonderbedarf selbst zu tragen.
Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht mit Beschluß vom 28.4.1994 (ON 63) den Vater mit Punkt I. zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die Zeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1991 von S 4.900,-- für Werner und S 4.300,-- für Karin; für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.5.1992 von S 5.500,-- für Werner und S 4.900,-- für Karin; für die Zeit vom 1.6.1992 bis 31.8.1992 von S 6.200,-- für Werner und S 5.500,-- für Karin sowie ab 1.9.1992 bis auf weiteres von S 6.500,-- für Werner und S 6.000,-- für Karin. Mit Punkt II. erkannte es den Vater weiters schuldig, zusätzlich zum laufenden Unterhalt zur Abdeckung eines Sonderbedarfes der Kinder den Betrag von S 4.800,-- (für Schreibmaschine und Kontaktlinsen) für Werner und von S 4.225,-- (für Zahnspange) für Karin zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Im Punkt III. wies es neuerlich den Antrag des Vaters vom 4.12.1992, ihn von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Werner zu befreien, ab. Das Erstgericht stellte fest, daß der Vater für die ihm zugekommenen Ausgleichszahlungsraten eine Verzinsung von 7,5 %, ab 14.7.1993 von 4,75 % und seit 11.11.1993 von 4,5 % erhalten habe. Einen Großteil der Ausgleichszahlungen habe der Vater bereits verbraucht. Sofort nach Bezahlung der ersten Rate habe er den Betrag von S 176.000,--, den er sich für einen Autoankauf ausgeborgt habe, zurückbezahlt. Für die Wohnungsablöse habe er S 100.000,-- verwendet, für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ehescheidung und Aufteilungsverfahren S 170.000,--, für Unterhaltsnachzahlungen S 32.000,--. Für die Behandlung bei einem Heilpraktiker habe er S 60.000,-- ausgegeben. Der Vater sei seit 27.Mai 1993 wieder verheiratet. Für die Hochzeitsreise habe er S 80.000,--, für die Anschaffung von Hausrat S 50.000,-- verwendet. Per 23.2.1994 sei von den Ausgleichszahlungen auf einem Sparbuch noch ein Guthaben von rund S 315.000,-- vorhanden gewesen. Ab September 1992 habe der Vater von der Ausgleichszahlung monatlich zumindest S 2.200,-- an Zinsen erhalten.Im zweiten Rechtsgang verpflichtete das Erstgericht mit Beschluß vom 28.4.1994 (ON 63) den Vater mit Punkt römisch eins. zu monatlichen Unterhaltsleistungen für die Zeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1991 von S 4.900,-- für Werner und S 4.300,-- für Karin; für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.5.1992 von S 5.500,-- für Werner und S 4.900,-- für Karin; für die Zeit vom 1.6.1992 bis 31.8.1992 von S 6.200,-- für Werner und S 5.500,-- für Karin sowie ab 1.9.1992 bis auf weiteres von S 6.500,-- für Werner und S 6.000,-- für Karin. Mit Punkt römisch zwei. erkannte es den Vater weiters schuldig, zusätzlich zum laufenden Unterhalt zur Abdeckung eines Sonderbedarfes der Kinder den Betrag von S 4.800,-- (für Schreibmaschine und Kontaktlinsen) für Werner und von S 4.225,-- (für Zahnspange) für Karin zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies es ab. Im Punkt römisch drei. wies es neuerlich den Antrag des Vaters vom 4.12.1992, ihn von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber Werner zu befreien, ab. Das Erstgericht stellte fest, daß der Vater für die ihm zugekommenen Ausgleichszahlungsraten eine Verzinsung von 7,5 %, ab 14.7.1993 von 4,75 % und seit 11.11.1993 von 4,5 % erhalten habe. Einen Großteil der Ausgleichszahlungen habe der Vater bereits verbraucht. Sofort nach Bezahlung der ersten Rate habe er den Betrag von S 176.000,--, den er sich für einen Autoankauf ausgeborgt habe, zurückbezahlt. Für die Wohnungsablöse habe er S 100.000,-- verwendet, für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Ehescheidung und Aufteilungsverfahren S 170.000,--, für Unterhaltsnachzahlungen S 32.000,--. Für die Behandlung bei einem Heilpraktiker habe er S 60.000,-- ausgegeben. Der Vater sei seit 27.Mai 1993 wieder verheiratet. Für die Hochzeitsreise habe er S 80.000,--, für die Anschaffung von Hausrat S 50.000,-- verwendet. Per 23.2.1994 sei von den Ausgleichszahlungen auf einem Sparbuch noch ein Guthaben von rund S 315.000,-- vorhanden gewesen. Ab September 1992 habe der Vater von der Ausgleichszahlung monatlich zumindest S 2.200,-- an Zinsen erhalten.
Die Unterhaltsbemessungsgrundlage habe in der Zeit vom 1.1.1991 bis 30.11.1991 rund S 27.100,--, in der Zeit vom 1.12.1991 bis 31.5.1992 rund S 30.400,--, in der Zeit vom 1.6.1992 bis 31.8.1992 rund S 30.900,-- und ab 1.9.1992 mindestens S 33.100,-- betragen. Bis einschließlich Mai 1992 habe der Vater an seine geschiedene Gattin monatlich S 3.500,-- zu leisten gehabt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich die Unterhaltsbemessungsgrundlage um die festgestellten Zinseinnahmen erhöhe. Die Unterhaltspflicht der geschiedenen Gattin sei mit einem Abschlag von 2 % zu berücksichtigen. Werner stehe daher bis 31.5.1992 ein Unterhaltsanspruch von 18 % und Karin von 16 % der Bemessungsgrundlage zu. Der Sonderbedarf sei zusätzlich zum laufenden Unterhalt zu leisten, wobei allerdings für die Schreibmaschine entgegen dem Begehren im Antrag nur ein Betrag von S 3.000,-- zuzusprechen gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte mit Beschluß vom 8.6.1994 (ON 67) diese Entscheidung. Die Selbsterhaltungsfähigkeit von Werner sei bereits durch die Entscheidung des Rekursgerichtes im ersten Rechtsgang (ON 52) rechtskräftig verneint worden. Dem neuerlichen Rekursvorbringen stehe der Grundsatz der Teilrechtskraft entgegen. Daran könne auch der Aufhebungsbeschluß des Höchstgerichtes, der lediglich aufgrund Rekurses der Kinder ergangen sei, nichts ändern. Gegen die vom Erstgericht ermittelte Bemessungsgrundlage bestehen keine Bedenken. Aufgrund der vom Rekursgericht eingeholten Lohnauskunft für das Jahr 1993 und die Monate Jänner und Februar 1994 ergebe sich ein Monatsnettoeinkommen von S 31.815,--, welchem noch Zinserträge von monatlich S 1.228,-- zuzuschlagen seien, sodaß die Bemessungsgrundlage rund S 33.000,-- betrage. Das Erstgericht habe auch die Prozentmethode richtig angewendet. Nach Wegfall der Unterhaltspflicht für die geschiedene Ehegattin betrage der Unterhalt für Werner 20 % und für Karin 18 % der Bemessungsgrundlage. Daran ändere auch die zweite Eheschließung des Vaters am 27.5.1993 nichts, da seine zweite Gattin als Verkäuferin ganztätig berufstätig sei und monatlich S 10.000,-- netto verdiene. Bei dieser Situation sei es nicht gerechtfertigt, den Unterhaltsprozentsatz um mehr als 1 % zu kürzen. Der ordentliche Revisionsrekurs sei in Anbetracht der Rechtsausführungen des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß nicht zulässig.
Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist teilweise berechtigt.