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Entscheidung 1 Ob 2092/96w×

Entscheidung 1 Ob 2092/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob2092/96w

Entscheidungsdatum

04.06.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Madeleine B*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien als Unterhaltssachwalter, wegen Unterhaltserhöhung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Ing.Manfred B*****, gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30.August 1995, GZ 45 R 422/95-103, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Liesing vom 3.April 1995, GZ 1 P 143/88-98, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in Ansehung der Abweisung des Unterhaltserhöhungsmehrbegehrens von monatlich 300 S als unangefochten unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die am 27.Oktober 1987 geborene Minderjährige betrug zuletzt aufgrund des Beschlusses vom 23.Februar 1993, ON 93, monatlich 4.000 S. Das Erstgericht erhöhte über Antrag des Unterhaltssachwalters diese Unterhaltsverpflichtung ab 1.März 1995 auf monatlich 4.900 S, die zweite Instanz - unter Berücksichtigung zweier konkurrierender Sorgepflichten des Unterhaltspflichtigen für eheliche Kinder - nur auf monatlich 4.600 S. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanzen ein in einem wesentlichen Punkt unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine Ergänzung geboten erscheinen läßt (EFSlg 67.429; 1 Ob 549/95); bei den Entscheidung der Vorinstanzen wurde offenbar irrtümlich ein gesetzlicher Bemessungsfaktor, nämlich eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen für seine Gattin, unbeachtet gelassen (EFSlg 70.355).

Nach dem Unterhaltserhöhungsantrag des Unterhaltssachwalters verdient der Vater monatlich netto incl. Sonderzahlungen 30.686 S und ist noch für zwei weitere, 1985 und 1989 geborene (eheliche) Kinder sorgepflichtig. Trotz rechtswirksam zugestellter Belehrung iSd Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG äußerte sich der Vater zu diesem Antrag nicht. Gesetzgeberisches Ziel dieser Bestimmung ist es, in dringenden außerstreitigen Angelegenheiten eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen (EFSlg 76.612 uva). Äußert sich der wie hier ordnungsgemäß gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG Aufgeforderte nicht, so kommt dies einem Tatsachengeständnis gleich (EFSlg 73.734; SZ 63/153 mwN ua); es ist ihm daher verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten (SZ 52/155 uva). Die Verfahrensvereinfachung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG verbietet sich aber dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidungsgrundlagen erheischt, wenn aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß der zur Äußerung Aufgeforderte ungeachtet seines Schweigens dem Antrag entgegentritt oder der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragstellers spricht (6 Ob 553/93 = ÖA 1994, 65). Von letzterem ist hier auszugehen, ist es doch aktenkundig, daß der Unterhaltspflichtige auch für seine Gattin sorgepflichtig ist (Unterhaltsfestsetzungsbeschluß vom 10.April 1991, ON 71). Da im Antrag nicht behauptet wird, der Unterhaltspflichtige sei nur für zwei weitere Kinder sorgepflichtig, mußte er den Antragsbehauptungen nicht entgegentreten.

Die Unterhaltsbemessung kann im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Prozentkomponenten erfolgen und gibt für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen. Diese Methode trägt auch den Grundsätzen einer angemessenen Berücksichtigung konkurrierender Unterhaltspflichten Rechnung, bestimmt sich doch der Unterhalt von Kindern nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln; für den hier relevanten Altersbereich für Kinder von sechs bis zehn Jahren mit rund 18 % des Nettoeinkommens. Von diesem Prozentsatz sind Abzüge für konkurrierende Unterhaltspflichten (für jedes weitere Kind, je nach dessen Alter über oder unter zehn Jahren, 1-2 %, und für einen Ehegatten, je nach dessen Eigenverdienst, 0-3 %, für einen einkommenslosen Ehegatten ein solcher von 3 %) vorzunehmen (zuletzt 1 Ob 549/95 ua; Pichler in Rummel2, Paragraph 140, ABGB Rz 5a; Schlemmer/Schwimann in Schwimann, Paragraph 140, ABGB Rz 13 f; Purtscheller/Salzmann aaO Rz 14). Die Rechtsprechung hat somit die Abschläge zur Berücksichtigung der Sorgepflicht für die Ehegattin in einer Bandbreite von 0 bis 3 % angenommen, je nach Höhe des Einkommens der Ehegattin bzw umgekehrt dem Umfang der für den Unterhaltspflichtigen daraus entstehenden Belastung (1 Ob 641/94). Im vorliegenden Fall fehlen nun jegliche Feststellungen, ob die Ehegattin des unterhaltspflichtigen Vaters ab dem Stichtag bis zur Beschlußfassung über den Unterhaltserhöhungsantrag ein Einkommen und bejahendenfalls in welcher Höhe erzielte. Infolge dieses in dritter Instanz nicht behebbaren Feststellungsmangels muß mit einer teilweisen Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorgegangen werden. Das Erstgericht wird den dargelegten Umstand bei seiner neuerlichen Entscheidung über den noch unerledigten Teil des Unterhaltserhöhungsantrags der Minderjährigen angemessen zu berücksichtigen haben.

Dem außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters ist Folge zu geben.

Textnummer

E42511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0010OB02092.96W.0604.000

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2012

Dokumentnummer

JJT_19960604_OGH0002_0010OB02092_96W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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Äußert sich der Beteiligte trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG nicht, hat das tatsächliche Vorbringen des Antragstellers so weit als zugestanden zu gelten, als es nicht durch vorliegende Beweise widerlegt wird oder sonst Anhaltspunkte dafür bestehen …
RS0008420 Rechtssatz 03.09.1979Zivilrecht
Die Verfahrensvereinfachung nach § 185 Abs 3 AußStrG verbietet sich dann, wenn das Kindeswohl eine amtswegige Aufklärung bzw Erhebung der erforderlichen Entscheidunggrundlage erheischt oder der Akteninhalt gegen die Richtigkeit des Vorbringens des Antragste …
RS0008424 Rechtssatz 03.09.1979Zivilrecht
Nach § 185 Abs 3 ist das Gericht zwar nicht seiner Pflicht enthoben, die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung des Begehrens des Antragstellers zu prüfen, darf aber das Schweigen des gem § 185 Abs 2 AußStrG zur Äußerung aufgeforderten Beteiligten …
RS0008428 Rechtssatz 05.03.1980Zivilrecht
Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betra …
RS0042863 Rechtssatz 21.02.1985Zivilrecht
Nimmt die rechtliche Folgerung des Berufungsgerichtes einen in einem wesentlichen Punkt unvollständigen Sachverhalt zur Grundlage der Ableitung, ist der Vorgang zur Gewinnung des richterliches Erkenntnisses mit so schwerwiegenden Mängeln behaftet, daß seine …
RS0047427 Rechtssatz 30.10.1991Zivilrecht
Die Unterhaltsbemessung nach der Prozentsatzkomponente ist für durchschnittliche Verhältnisse eine brauchbare Handhabe, um den Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen angemessen teilhaben zu lassen.
RS0053242 Rechtssatz 28.01.1992Zivilrecht
Der Unterhalt von Kindern bestimmt sich nach den in der Rechtsprechung entwickelten und vom Schrifttum gebilligten Berechnungsformeln für den Altersbereich von sechs bis zehn Jahren mit rund achtzehn Prozent und für den Altersbereich von zehn bis fünfzehn J …
RS0053263 Rechtssatz 10.04.1990Zivilrecht
Da die konkrete Unterhaltsbemessung immer auf den Einzelfall abzustellen ist, können Differenzen des Ergebnisses nicht als uneinheitliche Rechtsprechung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG angesehen werden. Derartige Umstände werden einen Revisionsrekurs nur da …