Rechtssatz RS0008428
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008428
Entscheidungsdatum
11.07.2001
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, daß der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen.Die Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG stellt nicht nur eine besondere Regelung der Art der Gewährung des rechtlichen Gehörs bzw für den Verlust des Anspruches auf rechtliches Gehör in dringenden Vormundschafts- und Pflegschaftssachen dar; eine solche Betrachtungsweise der zitierten Gesetzesbestimmung würde die darin vorgesehene Rechtsfolge (Annahme, daß der säumige Beteiligte dem Antrag keine Einwendungen entgegensetzt) inhaltsleer machen und die Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen, zunichte machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 552/80
Entscheidungstext OGH 05.03.1980 1 Ob 552/80
- 2 Ob 631/85
Entscheidungstext OGH 08.10.1985 2 Ob 631/85
nur: Absicht des Gesetzgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erwirken, und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen. (T1)
- 10 Ob 506/87
Entscheidungstext OGH 17.11.1987 10 Ob 506/87
- 4 Ob 525/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 525/89
AnwBl 1990,158 (Grill)
- 1 Ob 503/93
Entscheidungstext OGH 26.11.1992 1 Ob 503/93
nur T1
- 2 Ob 598/93
Entscheidungstext OGH 13.01.1994 2 Ob 598/93
nur T1
- 1 Ob 2092/96w
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 2092/96w
nur T1
- 1 Ob 16/00k
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 16/00k
Veröff: SZ 73/119
- 3 Ob 162/01x
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 3 Ob 162/01x
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008428
Dokumentnummer
JJR_19800305_OGH0002_0010OB00552_8000000_001