Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Erstgericht habe ihn mit Beschluß vom 19.9.1983 aufgefordert, am 10.10.1983 zum Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter der mj. Elisabeth A Stellung zu nehmen und diese Aufforderung mit der Androhung der Säumnisfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG versehen. Dieser Beschluß sei am 29.9.1983 postamtlich hinterlegt und von ihm am 17.10.1983 behoben worden. Da er vom 19.9. bis 13.10.1983 in Neufeld an der Leitha auf Urlaub gewesen sei, gelte die Zustellung dieses Beschlusses nicht mit seiner gesetzwidrig erfolgten Hinterlegung, sondern erst mit dem Zeitpunkt als Erfolg, an dem er ihm tatsächlich zugekommen sei. Am 17.10.1983 sei aber der mit der Sanktion des § 185 Abs 3 AußStrG behaftete Termin des 10.10.1983 bereits verstrichen und somit unwirksam gewesen. Dem am 20.10.1983 erfolgten Telefonat seines Vertreters mit der zuständigen Rechtspflegerin des Erstgerichtes und der darin gemachten Zusage, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme zu dem vorerwähnten Unterhaltserhöhungsantrag zu erstatten, komme keine Ausschlußwirkung im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zu. Es fehle sowohl die Voraussetzung der qualifizerten Zustellung, als auch die Setzung einer angemessenen Frist im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle. Das Erstgericht habe noch vor dem am 9.11.1983 erfolgten Einlangen der angekündigten Stellungnahme seines Vertreters den Unterhaltserhöhungsbeschluß vom 31.10.1983, ON 33, erlassen. Der Oberste Gerichtshof habe die Anwendung des § 185 Abs 3 AußStrG von der ordnungsgemäßen Aufforderung des Antragsgegners, sich zu äußern, abhängig gemacht. Da eine solche ordnungsgemäße Aufforderung nicht vorgelegen sei, hätten sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht die Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG unrichtig angewendet und ihm damit die im § 10 AußStrG eingeräumten Rekursrechte beschnitten. Der angefochtene Beschluß sei daher mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit zufolge einer Verletzung der Bestimmungen der §§ 185 Abs 3, 10 AußStrG behaftet. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Bestimmung des § 14 Abs 2 AußStrG der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegensteht, weil es sich hier um die Beurteilung eines angeblichen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der §§ 10, 185 Abs 3 AußStrG, somit um verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung handelt (vgl. SZ 47/32, EF 35.130/2 u.a.). Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, ist aber die Anfechtung gemäß § 16 AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Mit dem vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können allerdings nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung bekämpft werden (vgl. S 47/105 u. v.a.). Angebliche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nur dann bekämpft werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist, sonst unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10 u.v.a.).Der Rechtsmittelwerber führt aus, das Erstgericht habe ihn mit Beschluß vom 19.9.1983 aufgefordert, am 10.10.1983 zum Unterhaltserhöhungsantrag der Mutter der mj. Elisabeth A Stellung zu nehmen und diese Aufforderung mit der Androhung der Säumnisfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG versehen. Dieser Beschluß sei am 29.9.1983 postamtlich hinterlegt und von ihm am 17.10.1983 behoben worden. Da er vom 19.9. bis 13.10.1983 in Neufeld an der Leitha auf Urlaub gewesen sei, gelte die Zustellung dieses Beschlusses nicht mit seiner gesetzwidrig erfolgten Hinterlegung, sondern erst mit dem Zeitpunkt als Erfolg, an dem er ihm tatsächlich zugekommen sei. Am 17.10.1983 sei aber der mit der Sanktion des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG behaftete Termin des 10.10.1983 bereits verstrichen und somit unwirksam gewesen. Dem am 20.10.1983 erfolgten Telefonat seines Vertreters mit der zuständigen Rechtspflegerin des Erstgerichtes und der darin gemachten Zusage, unverzüglich eine schriftliche Stellungnahme zu dem vorerwähnten Unterhaltserhöhungsantrag zu erstatten, komme keine Ausschlußwirkung im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zu. Es fehle sowohl die Voraussetzung der qualifizerten Zustellung, als auch die Setzung einer angemessenen Frist im Sinne der vorgenannten Gesetzesstelle. Das Erstgericht habe noch vor dem am 9.11.1983 erfolgten Einlangen der angekündigten Stellungnahme seines Vertreters den Unterhaltserhöhungsbeschluß vom 31.10.1983, ON 33, erlassen. Der Oberste Gerichtshof habe die Anwendung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG von der ordnungsgemäßen Aufforderung des Antragsgegners, sich zu äußern, abhängig gemacht. Da eine solche ordnungsgemäße Aufforderung nicht vorgelegen sei, hätten sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht die Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG unrichtig angewendet und ihm damit die im Paragraph 10, AußStrG eingeräumten Rekursrechte beschnitten. Der angefochtene Beschluß sei daher mit einer offenbaren Gesetzwidrigkeit zufolge einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 185, Absatz 3, 10, AußStrG behaftet. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegensteht, weil es sich hier um die Beurteilung eines angeblichen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften der Paragraphen 10, 185, Absatz 3, AußStrG, somit um verfahrensrechtliche Voraussetzungen der Unterhaltsbemessung handelt vergleiche SZ 47/32, EF 35.130/2 u.a.). Da das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes bestätigt hat, ist aber die Anfechtung gemäß Paragraph 16, AußStrG nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität zulässig. Mit dem vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit können allerdings nur materiell-rechtliche Unrichtigkeiten der Entscheidung bekämpft werden vergleiche S 47/105 u. v.a.). Angebliche Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 16, AußStrG nur dann bekämpft werden, wenn ihnen das Gewicht einer Nichtigkeit (Nullität) beizumessen ist, sonst unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der überprüfung durch den Obersten Gerichtshof (SZ 23/10 u.v.a.).
Der Rechtsmittelwerber erblickt einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 185 Abs 3 AußStrG darin, daß das Rekursgericht gleich dem Erstgericht ungeachtet des Fehlens der ordnungsgemäßen Aufforderung des Vaters zur Stellungnahme zum Unterhaltserhöhungsantrag die Voraussetzungen für die an eine Nichtäußerung geknüpften Rechtsfolgen als gegeben ansah. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Rechtsmittelwerber nach seinem eigenen Vorbringen den postamtlich hinterlegten Beschluß vom 19.9.1983, der den Auftrag enthielt, sich am 10.10.1983 unter Androhung der Säumnisfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG zu äußern, am 17.10.1983 behoben hat, wodurch allfällige Zustellungsmängel jedenfalls geheilt waren (§ 7 ZustellungsG). Der Bestimmung des § 185 Abs 3 AußStrG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen (SZ 52/155, 1 Ob 552/80 u.a.). Diesem Zweck der Vorschrift würde die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, durch seine Kenntnisnahme von dem Beschluß vom 19.9.1983 erst nach dem darin bestimmten Vorladungstermin vom 10.10.1983, seien die in § 185 Abs 3 AußStrG vorgesehenen Säumnisfolgen unwirksam geworden, die Annahme seiner Nichtäußerung sei nicht mehr zulässig gewesen, nicht gerecht werden. Vielmehr war der Rechtsmittelwerber jedenfalls verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem genannten Beschluß mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, was er ja telefonisch durch seinen Vertreter am 20.10.1983 auch getan hat, wobei von letzterem die unverzügliche Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme in Aussicht gestellt wurde. Da aber ungeachtet dessen diese Stellungnahme bis zum 31.10.1983 nicht erstattet wurde, sondern erst am 9.11.1983 beim Erstgericht überreicht wurde, kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers als Nichtäußerung ansehen und gemäß § 185 Abs 3 AußStrG annehmen dürfen, der Rechtsmittelwerber setze dem Unterhaltserhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen, keinesfalls ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, dem das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte, erblickt werden. Auch ein Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des § 10 AußStrG liegt nicht vor. Bei Unterlassung der rechtzeitigen öußerung trotz Aufforderung nach § 185 Abs 3 AußStrG ist es vielmehr dem Antragsgegner verwehrt, das versäumte Vorbringen in Form von Neuerungen im Rekurs nachzutragen, weil dadurch der Sinn der genannten Vorschrift, in Wahrung des Wohles des Minderjährigen die dringende Erledigung eines Antrages unverzüglich herbeizuführen, geradezu in sein Gegenteil verkehrt würde (SZ 52/155 u.a.). Mangels Vorliegens eines der im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe war der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.Der Rechtsmittelwerber erblickt einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG darin, daß das Rekursgericht gleich dem Erstgericht ungeachtet des Fehlens der ordnungsgemäßen Aufforderung des Vaters zur Stellungnahme zum Unterhaltserhöhungsantrag die Voraussetzungen für die an eine Nichtäußerung geknüpften Rechtsfolgen als gegeben ansah. Diesen Ausführungen ist zu erwidern, daß der Rechtsmittelwerber nach seinem eigenen Vorbringen den postamtlich hinterlegten Beschluß vom 19.9.1983, der den Auftrag enthielt, sich am 10.10.1983 unter Androhung der Säumnisfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zu äußern, am 17.10.1983 behoben hat, wodurch allfällige Zustellungsmängel jedenfalls geheilt waren (Paragraph 7, ZustellungsG). Der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen (SZ 52/155, 1 Ob 552/80 u.a.). Diesem Zweck der Vorschrift würde die Ansicht des Rechtsmittelwerbers, durch seine Kenntnisnahme von dem Beschluß vom 19.9.1983 erst nach dem darin bestimmten Vorladungstermin vom 10.10.1983, seien die in Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG vorgesehenen Säumnisfolgen unwirksam geworden, die Annahme seiner Nichtäußerung sei nicht mehr zulässig gewesen, nicht gerecht werden. Vielmehr war der Rechtsmittelwerber jedenfalls verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme von dem genannten Beschluß mit dem Gericht in Verbindung zu setzen, was er ja telefonisch durch seinen Vertreter am 20.10.1983 auch getan hat, wobei von letzterem die unverzügliche Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme in Aussicht gestellt wurde. Da aber ungeachtet dessen diese Stellungnahme bis zum 31.10.1983 nicht erstattet wurde, sondern erst am 9.11.1983 beim Erstgericht überreicht wurde, kann in der Auffassung des Rekursgerichtes, das Erstgericht habe dieses Verhalten des Rechtsmittelwerbers als Nichtäußerung ansehen und gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG annehmen dürfen, der Rechtsmittelwerber setze dem Unterhaltserhöhungsantrag keine Einwendungen entgegen, keinesfalls ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, dem das Gewicht einer Nichtigkeit beigemessen werden könnte, erblickt werden. Auch ein Verstoß gegen die Verfahrensbestimmungen des Paragraph 10, AußStrG liegt nicht vor. Bei Unterlassung der rechtzeitigen öußerung trotz Aufforderung nach Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ist es vielmehr dem Antragsgegner verwehrt, das versäumte Vorbringen in Form von Neuerungen im Rekurs nachzutragen, weil dadurch der Sinn der genannten Vorschrift, in Wahrung des Wohles des Minderjährigen die dringende Erledigung eines Antrages unverzüglich herbeizuführen, geradezu in sein Gegenteil verkehrt würde (SZ 52/155 u.a.). Mangels Vorliegens eines der im Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG genannten Anfechtungsgründe war der Revisionsrekurs daher als unzulässig zurückzuweisen.