Die Vorinstanzen haben unberücksichtigt gelassen, daß die am 22.6.1992 persönlich beim Erstgericht überreichte Stellungnahme des Vaters zum Unterhaltserhöhungsantrag zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, jedoch noch vor dem Zeitpunkt einlangte, ab dem das Erstgericht an seine Entscheidung gebunden war. Während Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 140, die strikte Anwendung des § 416 Abs 2 ZPO auch im Verfahren außer Streitsachen befürwortet und demnach die Bindung des Richters an seine Entscheidung mit deren Abgabe zur Ausfertigung annimmt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Außerstreitrichter durch die Abgabe der Entscheidung zur Ausfertigung nicht in gleicher Weise wie der Streitrichter gebunden ist (SZ 38/147; JBl 1975, 210). Die Möglichkeit des Vorbringens von Neuerungen bzw die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes könne es geradezu geboten erscheinen lassen, einen Beschluß, der den Parteien gegenüber noch nicht wirksam geworden ist, zu reassumieren. Im vorliegenden Fall war aber die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung im Zeitpunkt der Überreichung der Stellungnahme (am 22.6.1992) nicht eingetreten, da die Entscheidung erst am 23.6.1992 zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle einlangte. Der Umstand, daß die Stellungnahme dem Rechtspfleger erst nach Abfassung und Übergabe seiner Entscheidung an die Kanzlei am 23.6.1992 vorgelegt wurde, muß angesichts des Zwecks der Vorschrift des § 185 Abs 3 AußStrG ebenso außer Betracht bleiben, wie die Tatsache, daß die Äußerung nicht in der (allerdings nur für das Erscheinen bei Gericht gesetzten) Frist von acht Tagen, sondern tatsächlich erst nach 12 Tagen erstattet wurde. Das gesetzgeberische Ziel des § 185 Abs 3 AußStrG ist es, in dringenden außerstreitigen Angelegenheiten eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen (EFSlg 37.470 mwN ua). Äußert sich nun der im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzen Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem § 185 Abs 3 AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme hätte daher bei der Entscheidung des Erstgerichtes Berücksichtigung finden müssen.Die Vorinstanzen haben unberücksichtigt gelassen, daß die am 22.6.1992 persönlich beim Erstgericht überreichte Stellungnahme des Vaters zum Unterhaltserhöhungsantrag zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, jedoch noch vor dem Zeitpunkt einlangte, ab dem das Erstgericht an seine Entscheidung gebunden war. Während Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil, 140, die strikte Anwendung des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO auch im Verfahren außer Streitsachen befürwortet und demnach die Bindung des Richters an seine Entscheidung mit deren Abgabe zur Ausfertigung annimmt, hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß der Außerstreitrichter durch die Abgabe der Entscheidung zur Ausfertigung nicht in gleicher Weise wie der Streitrichter gebunden ist (SZ 38/147; JBl 1975, 210). Die Möglichkeit des Vorbringens von Neuerungen bzw die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhaltes könne es geradezu geboten erscheinen lassen, einen Beschluß, der den Parteien gegenüber noch nicht wirksam geworden ist, zu reassumieren. Im vorliegenden Fall war aber die Bindung des Erstgerichts an seine Entscheidung im Zeitpunkt der Überreichung der Stellungnahme (am 22.6.1992) nicht eingetreten, da die Entscheidung erst am 23.6.1992 zur Ausfertigung in der Geschäftsstelle einlangte. Der Umstand, daß die Stellungnahme dem Rechtspfleger erst nach Abfassung und Übergabe seiner Entscheidung an die Kanzlei am 23.6.1992 vorgelegt wurde, muß angesichts des Zwecks der Vorschrift des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ebenso außer Betracht bleiben, wie die Tatsache, daß die Äußerung nicht in der (allerdings nur für das Erscheinen bei Gericht gesetzten) Frist von acht Tagen, sondern tatsächlich erst nach 12 Tagen erstattet wurde. Das gesetzgeberische Ziel des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG ist es, in dringenden außerstreitigen Angelegenheiten eine Verfahrensbeschleunigung zu bewirken und möglichst rasch zu einer Sachentscheidung zu gelangen (EFSlg 37.470 mwN ua). Äußert sich nun der im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzen Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme hätte daher bei der Entscheidung des Erstgerichtes Berücksichtigung finden müssen.
Diese Erwägungen führen zur Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen. Das Erstgericht wird sich im fortgesetzten Verfahren mit den in der Stellungnahme des Vaters erhobenen Einwendungen gegen den Unterhaltserhöhungsantrag auseinanderzusetzen und sodann erneut über diesen Antrag zu entscheiden haben.