Rechtssatz RS0008433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008433
Entscheidungsdatum
26.11.1992
Rechtssatz
Äußert sich der im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzten Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem § 185 Abs 3 AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme muß daher bei der Entscheidung des Gerichtes Berücksichtigung finden. Dabei muß auch außer Betracht bleiben, daß die Stellungnahme dem Rechtspfleger erst nach Abfassung und Übergabe seiner Entscheidung an die Kanzlei vorgelegt wurde.Äußert sich der im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zur Stellungnahme Aufgeforderte zwar nicht in der gesetzten Frist, aber noch vor der Entscheidung des Gerichtes, so dient seine Stellungnahme immer noch dem Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG zugrundeliegenden Gesetzeszweck. Die Stellungnahme muß daher bei der Entscheidung des Gerichtes Berücksichtigung finden. Dabei muß auch außer Betracht bleiben, daß die Stellungnahme dem Rechtspfleger erst nach Abfassung und Übergabe seiner Entscheidung an die Kanzlei vorgelegt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0008433
Dokumentnummer
JJR_19921126_OGH0002_0010OB00503_9300000_001