Begründung:
Mit Antrag vom 26.7.1993 begehrte das Kind von seinem Vater die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages von 2.000,-- S ab Geburt. Es behauptete ein monatliches Einkommen des Vaters von 20.000 S; im Hinblick auf seine weiteren Unterhaltspflichten für zwei 1981 und 1983 geborene Söhne sei der Vater in der Lage, den begehrten Unterhalt zu bezahlen.
Der Antrag wurde dem Vater gemäß § 185 Abs.3 AußStrG unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Äußerung zugestellt. Der Vater wurde darauf hingewiesen, daß bei Nichtäußerung innerhalb dieser Frist angenommen werde, daß er dem Unterhaltsfestsetzungsantrag keine Einwendungen entgegensetze.Der Antrag wurde dem Vater gemäß Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG unter Setzung einer Frist von 14 Tagen zur Äußerung zugestellt. Der Vater wurde darauf hingewiesen, daß bei Nichtäußerung innerhalb dieser Frist angenommen werde, daß er dem Unterhaltsfestsetzungsantrag keine Einwendungen entgegensetze.
Die Aufforderung wurde durch Hinterlegung zugestellt, der Vater erstattete keine Einwendungen.
Das Erstgericht setzte den vom Vater zu leistenden Unterhaltsbeitrag mit 2.000 S ab Geburt fest und verpflichtete ihn, die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden am 5. jedes Monats im vorhinein zu bezahlen.
Der Vater erhob dagegen Rekurs und brachte vor, arbeitslos zu sein, er sei jedoch in der Lage, monatlich 1.500 S sowie 500 S zur Abtragung der aufgelaufenen Alimente zu bezahlen. Hinsichtlich der Bestimmung des Unterhaltsanspruches mit 1.500 S ab Geburt erwuchs der angefochtene Beschluß sohin in Rechtkraft.
Das Rekursgericht bestätigte die angefochtene Entscheidung insoferne, als der Unterhaltsanspruch ab Antragstellung (26.7.1993) mit zusätzlich 500 S (insgesamt somit S 2.000) monatlich festgesetzt wurde. Im Umfang der Unterhaltsbemessung eines 1.500 S übersteigenden monatlichen Betrages ab der Geburt bis zum 25.7.1993 wurde der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Hinsichtlich des aufhebenden Teiles dieser Entscheidung wurde der Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erklärt.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Bestimmung des § 185 Abs.3 AußStrG liege der Gedanke zugrunde, daß die hiedurch erzielte Beschleunigung des Verfahrens nur im Falle besonderer Dringlichkeit geboten sei. Auf rückwirkende Unterhaltsfestsetzungen sei diese Bestimmung mangels Dringlichkeit der Erledigung nicht anzuwenden. Besonders dringlich sei nur die gegenwärtige Alimentierung (ab Antragstellung), darüber hinausgehende Säumnisentscheidungen seien dem Verfahren außer Streit fremd.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, der Bestimmung des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG liege der Gedanke zugrunde, daß die hiedurch erzielte Beschleunigung des Verfahrens nur im Falle besonderer Dringlichkeit geboten sei. Auf rückwirkende Unterhaltsfestsetzungen sei diese Bestimmung mangels Dringlichkeit der Erledigung nicht anzuwenden. Besonders dringlich sei nur die gegenwärtige Alimentierung (ab Antragstellung), darüber hinausgehende Säumnisentscheidungen seien dem Verfahren außer Streit fremd.
Das Erstgericht sei somit zu Recht von den schlüssigen Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin, bezogen auf den Zeitraum ab Antragstellung, ausgegangen und habe sie der Unterhaltsbemessung zugrundegelegt; der Höhe nach sei ein Unterhalt von 2.000 S nach der von der Rechtsprechung für durchschnittliche Verhältnisse gebilligten Prozentsatzmethode angemessen. Für den Zeitraum vor Antragstellung könne allerdings nicht von den Tatsachenbehauptungen der Antragstellerin ausgegangen werden und werde das Erstgericht daher Erhebungen über die Leistungsfähigkeit des Vaters durchzuführen haben.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde hinsichtlich des aufhebenden Teiles dieser Entscheidung für zulässig erklärt, weil zur Frage der Anwendbarkeit des § 185 Abs.3 AußStrG im Falle der erstmaligen Unterhaltsbemessung mit Wirkung auch für die Vergangenheit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde hinsichtlich des aufhebenden Teiles dieser Entscheidung für zulässig erklärt, weil zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG im Falle der erstmaligen Unterhaltsbemessung mit Wirkung auch für die Vergangenheit eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Unterhaltssachwalters mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.
In dem Rekurs wird geltend gemacht, auch bei Anträgen auf Festsetzung bzw. Erhöhung des Unterhaltes für die Vergangenheit sei eine besondere Dringlichkeit im Sinne des § 185 Abs.3 AußStrG gegeben.In dem Rekurs wird geltend gemacht, auch bei Anträgen auf Festsetzung bzw. Erhöhung des Unterhaltes für die Vergangenheit sei eine besondere Dringlichkeit im Sinne des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG gegeben.
Diese Rechtsansicht ist grundsätzlich zutreffend.