Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist zulässig, weil der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts ein in wesentlichen Punkten unvollständiger Sachverhalt zugrunde liegt, der zur Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit eine Ergänzung geboten erscheinen läßt (EFSlg 67.429); das Rekursgericht hat nämlich bei seiner Entscheidung offenbar irrtümlich gesetzliche Bemessungsfaktoren - hier eine weitere Sorgepflicht des Unterhaltspflichtigen - unbeachtet gelassen (EFSlg 70.355).
Das Rechtsmittel ist teilweise gerechtfertigt.
Mit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 61/143 = JBl 1988, 586 mit Anm von Pichler = EvBl 1988/123) ist der Oberste Gerichtshof von seiner bis dahin vertretenen Rechtsprechung abgegangen und zum Ergebnis gekommen, Unterhaltsansprüche könnten grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Daraus folgt aber zwangsläufig, daß eine Unterhaltsverpflichtung in gleicher Weise rückwirkend - mit Klage oder Antrag - auch aufgehoben oder eingeschränkt werden kann (ÖA 1991, 43 U 14), und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsforderung nicht mit Oppositionsklage exekutiv betrieben wird (EvBl 1990/2; vgl auch EvBl 1990/151 = ÖA 1991, 139; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 192/12, 301, 317). Hier machte zwar die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Vereinbarung der Eltern über die Bemessungsgrundlagen für den Kindesunterhalt im Scheidungsfolgenvergleich das insoweit zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft schlechthin unwirksam (SZ 58/105 mwN; Pichler in Rummel2, Rz 17 zu §§ 154, 154a ABGB), die Verpflichtung des Vaters zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge für seine beiden Kinder ab 1.Mai 1991 von je 4.930 S und 4.860 S (Punkt 5b) des Scheidungsfolgenvergleichs) war aber pflegschaftsbehördlich genehmigt. Auf die vom Rechtsmittelwerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob nach Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung von vereinbarten Relationen (Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) eine sofortige Neufestsetzung des Unterhalts - auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des später nicht genehmigten Vergleichs - begehrt werden könne, kommt es daher hier nicht an. Der Vater konnte eine auch rückwirkend mögliche Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts für seine beiden Kinder wegen der jeder Unterhaltsfestsetzung, sei es durch Urteil, Beschluß oder Vergleich innewohnenden (EFSlg 68.321, 65.754 uva; Rummel aaO Rz 8a zu § 901 ABGB; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 294 f; 302 mwN) Umstandsklausel („clausula rebus sic stantibus“) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, wozu sowohl neue Sorgepflichten (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, Rz 93 zu § 140 ABGB) als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehören, begehren.Mit der Entscheidung eines verstärkten Senats (SZ 61/143 = JBl 1988, 586 mit Anmerkung von Pichler = EvBl 1988/123) ist der Oberste Gerichtshof von seiner bis dahin vertretenen Rechtsprechung abgegangen und zum Ergebnis gekommen, Unterhaltsansprüche könnten grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Daraus folgt aber zwangsläufig, daß eine Unterhaltsverpflichtung in gleicher Weise rückwirkend - mit Klage oder Antrag - auch aufgehoben oder eingeschränkt werden kann (ÖA 1991, 43 U 14), und zwar auch dann, wenn die Unterhaltsforderung nicht mit Oppositionsklage exekutiv betrieben wird (EvBl 1990/2; vergleiche auch EvBl 1990/151 = ÖA 1991, 139; Purtscheller-Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 192/12, 301, 317). Hier machte zwar die Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Vereinbarung der Eltern über die Bemessungsgrundlagen für den Kindesunterhalt im Scheidungsfolgenvergleich das insoweit zunächst schwebend unwirksame Rechtsgeschäft schlechthin unwirksam (SZ 58/105 mwN; Pichler in Rummel2, Rz 17 zu Paragraphen 154, 154 a, ABGB), die Verpflichtung des Vaters zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeträge für seine beiden Kinder ab 1.Mai 1991 von je 4.930 S und 4.860 S (Punkt 5b) des Scheidungsfolgenvergleichs) war aber pflegschaftsbehördlich genehmigt. Auf die vom Rechtsmittelwerber als erheblich erachtete Rechtsfrage, ob nach Versagung der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung von vereinbarten Relationen (Berechnung der Unterhaltsbemessungsgrundlage) eine sofortige Neufestsetzung des Unterhalts - auch rückwirkend auf den Zeitpunkt des Abschlusses des später nicht genehmigten Vergleichs - begehrt werden könne, kommt es daher hier nicht an. Der Vater konnte eine auch rückwirkend mögliche Neubemessung des gesetzlichen Unterhalts für seine beiden Kinder wegen der jeder Unterhaltsfestsetzung, sei es durch Urteil, Beschluß oder Vergleich innewohnenden (EFSlg 68.321, 65.754 uva; Rummel aaO Rz 8a zu Paragraph 901, ABGB; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 294 f; 302 mwN) Umstandsklausel („clausula rebus sic stantibus“) bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, wozu sowohl neue Sorgepflichten (Schlemmer-Schwimann in Schwimann, Rz 93 zu Paragraph 140, ABGB) als auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehören, begehren.
Die Neubemessung des Unterhalts ab 1.Juni 1991 ist, unabhängig von den seinerzeitigen, pflegschaftsbehördlich nicht genehmigten Vergleichsgrundlagen auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. Bei dieser Neubemessung des Unterhalts nach § 140 ABGB ist einerseits auf die Bedürfnisse der unterhaltspflichtigen Kinder, andererseits auf die Lebensverhältnissen ihrer Eltern, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Vaters Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um durchaus variable Größen. Gegenstand des Rechtsmittels ist hier ausschließlich die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters, an dessen Lebensverhältnssen das Kind mit einem durch sein Alter und weitere Sorgepflichten des Elternteils bestimmten Prozentsatz teilhat (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 13). Damit soll auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln (RZ 1993/94 ua; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 15/2 mwN). Diese Prozentsätze sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Vergleichbarkeit offenzulegen (RZ 1991/50 ua). Die zweite Instanz ist dieser Verpflichtung bei Anwendung der sogenannten Prozentmethode in ihrer eingehenden Berechnung durchaus nachgekommen, hat aber dabei offenbar irrtümlich übersehen, daß der Vater auch für seine geschiedene Frau (Mutter der beiden Kinde) unterhaltspflichtig war. Dazu brachte der Vater bereits in erster Instanz zur Antragsbegründung vor, er habe für seine geschiedene Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 12.361,54 S zu leisten. Diese weitere Sorgepflicht ergibt sich - dem Grunde nach - nicht nur aus Punkt 4a) des Scheidungsfolgenvergleichs, sondern auch aus der Wendung in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, „... auch wenn der Vater seit der Scheidung für seine geschiedene Frau ... zu sorgen hat“. Die im genannten Punkt 4a) zwischen den Eltern der beiden Kinder getroffene Vereinbarung, daß der Mann (und Vater) gegenüber der Frau auf eine Unterhaltsreduzierung infolge seiner Sorgepflicht für eine andere Ehefrau für den Zeitraum der nächsten zehn Jahre ab dem der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monatsletzten verzichte, ist bei Neuberechnung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern unanwendbar. Der Vater stellte im Verfahren nur „außer Streit“ (ON 116a), daß die Mutter der beiden Kinder seit Juli 1994 - zeitlich somit lange nach dem maßgeblichen Stichtag für den Unterhaltsherabsetzungsantrag - eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und deshalb ihr Unterhaltsanspruch ruhe.Die Neubemessung des Unterhalts ab 1.Juni 1991 ist, unabhängig von den seinerzeitigen, pflegschaftsbehördlich nicht genehmigten Vergleichsgrundlagen auf gesetzlicher Grundlage vorzunehmen. Bei dieser Neubemessung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB ist einerseits auf die Bedürfnisse der unterhaltspflichtigen Kinder, andererseits auf die Lebensverhältnissen ihrer Eltern, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des geldunterhaltspflichtigen Vaters Bedacht zu nehmen. Dabei handelt es sich um durchaus variable Größen. Gegenstand des Rechtsmittels ist hier ausschließlich die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Vaters, an dessen Lebensverhältnssen das Kind mit einem durch sein Alter und weitere Sorgepflichten des Elternteils bestimmten Prozentsatz teilhat (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 13). Damit soll auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zwar nicht ein mathematisch exakter Prozentsatz der Unterhaltsbemessungsgrundlage als Unterhalt errechnet werden, die Prozentsätze dienen - als maßgebende Orientierungshilfe für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - jedoch ungeachtet der Pauschalierung dazu, vergleichbare Fälle annähernd gleich zu behandeln (RZ 1993/94 ua; Purtscheller-Salzmann aaO Rz 15/2 mwN). Diese Prozentsätze sind im Interesse der Rechtssicherheit und der Vergleichbarkeit offenzulegen (RZ 1991/50 ua). Die zweite Instanz ist dieser Verpflichtung bei Anwendung der sogenannten Prozentmethode in ihrer eingehenden Berechnung durchaus nachgekommen, hat aber dabei offenbar irrtümlich übersehen, daß der Vater auch für seine geschiedene Frau (Mutter der beiden Kinde) unterhaltspflichtig war. Dazu brachte der Vater bereits in erster Instanz zur Antragsbegründung vor, er habe für seine geschiedene Frau einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 12.361,54 S zu leisten. Diese weitere Sorgepflicht ergibt sich - dem Grunde nach - nicht nur aus Punkt 4a) des Scheidungsfolgenvergleichs, sondern auch aus der Wendung in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses, „... auch wenn der Vater seit der Scheidung für seine geschiedene Frau ... zu sorgen hat“. Die im genannten Punkt 4a) zwischen den Eltern der beiden Kinder getroffene Vereinbarung, daß der Mann (und Vater) gegenüber der Frau auf eine Unterhaltsreduzierung infolge seiner Sorgepflicht für eine andere Ehefrau für den Zeitraum der nächsten zehn Jahre ab dem der Rechtskraft der Scheidung folgenden Monatsletzten verzichte, ist bei Neuberechnung seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinen beiden Kindern unanwendbar. Der Vater stellte im Verfahren nur „außer Streit“ (ON 116a), daß die Mutter der beiden Kinder seit Juli 1994 - zeitlich somit lange nach dem maßgeblichen Stichtag für den Unterhaltsherabsetzungsantrag - eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und deshalb ihr Unterhaltsanspruch ruhe.
Nach der zu billigenden Rechtsprechung der zweiten Instanzen wird für eine Ehefrau, je nach Höhe ihres Einkommens, ein Abzug von 0 bis 3 %, für eine einkommenslose Ehefrau ein solcher von 3 % vorgenommen (Purtscheller-Salzmann aaO Rz 14). Im vorliegenden Fall fehlen nun jegliche Feststellungen, ob die geschiedene Gattin des Vaters (und Mutter der beiden Kinder) ab dem Stichtag 1.Juni 1991 bis zur Beschlußfassung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag ein Einkommen und bejahendenfalls in welcher Höhe erzielte und ob der Vater für sie Unterhalt und wenn ja, in welcher Höhe, leistete. Infolge dieses in dritter Instanz nicht behebbaren Feststellungsmangels muß in Ansehung von Punkt 2.) des zweitinstanzlichen Beschlusses mit einer Aufhebung und Zurückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz vorgegangen werden. Das Erstgericht wird diesen Umstand bei seiner neuerlichen Entscheidung über den noch unerledigten Teil des Unterhaltsherabsetzungsantrags des Vaters angemessen zu berücksichtigen haben.
Der erkennende Senat vertrat zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem selbständigen Arzt in seiner Entscheidung SZ 63/153 = ÖA 1991, 43 U 18 = EFSlg 61.998 die Auffassung, zur Ausschaltung verzerrender, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführender Einkommensschwankungen könne die Heranziehung bloß eines - noch dazu nicht des letzten - Wirtschaftsjahrs vor der Beschlußfassung keine verläßliche Grundlage dafür bieten, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geändert habe. In solchen Fällen sei es notwendig, das Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen aus den letzten drei der Beschlußfassung vorangehenden Wirtschaftsjahren festzustellen. Die erkennbar daran anschließende Auffassung des Revisionsrekurswerbers, es müsse, insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen das Wirtschaftsjahr 1991 dem ab 1.April 1992 gebührenden Unterhalt, das Wirtschaftsjahr 1992 dem ab 1.April 1993 gebührenden Unterhalt etc zugrunde gelegt werden, kann im vorliegenden Fall, bei dem für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden muß, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprach, nicht gebilligt werden. Wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, ist nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft (§ 406 zweiter Satz ZPO) eine derartige Betrachtungsweise die einzig mögliche, weil in einem solchen Fall nur an ein früheres Einkommen angeknüpft werden kann, wogegen in einem Fall wie dem vorliegenden jeder Unterhaltsperiode die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenübergestellt werden kann.Der erkennende Senat vertrat zur Unterhaltsbemessungsgrundlage bei einem selbständigen Arzt in seiner Entscheidung SZ 63/153 = ÖA 1991, 43 U 18 = EFSlg 61.998 die Auffassung, zur Ausschaltung verzerrender, auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführender Einkommensschwankungen könne die Heranziehung bloß eines - noch dazu nicht des letzten - Wirtschaftsjahrs vor der Beschlußfassung keine verläßliche Grundlage dafür bieten, ob sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geändert habe. In solchen Fällen sei es notwendig, das Durchschnittseinkommen des Unterhaltspflichtigen aus den letzten drei der Beschlußfassung vorangehenden Wirtschaftsjahren festzustellen. Die erkennbar daran anschließende Auffassung des Revisionsrekurswerbers, es müsse, insbesondere bei selbständig Erwerbstätigen das Wirtschaftsjahr 1991 dem ab 1.April 1992 gebührenden Unterhalt, das Wirtschaftsjahr 1992 dem ab 1.April 1993 gebührenden Unterhalt etc zugrunde gelegt werden, kann im vorliegenden Fall, bei dem für konkrete vergangene Zeitabschnitte geprüft werden muß, ob das Einkommen des Unterhaltspflichtigen seiner Unterhaltsverpflichtung entsprach, nicht gebilligt werden. Wie die zweite Instanz zutreffend erkannte, ist nur bei einem Zuspruch von Unterhalt für die Zukunft (Paragraph 406, zweiter Satz ZPO) eine derartige Betrachtungsweise die einzig mögliche, weil in einem solchen Fall nur an ein früheres Einkommen angeknüpft werden kann, wogegen in einem Fall wie dem vorliegenden jeder Unterhaltsperiode die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gegenübergestellt werden kann.
Die Bedenken des Vaters gegen die Zurückweisung seines Antrags in Ansehung des Monats Mai 1991 können jedoch nicht gebilligt werden. Denn nach dem pflegschaftsbehördlich genehmigten Punkt 5b) des Scheidungsfolgenvergleichs verpflichtete er sich zur Leistung dort genannter Unterhaltsbeträge an seine beiden Kinder im voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anwendung der Umstandsklausel kann daher nicht der 1.Mai 1991, sondern nur der 1.Juni 1991 als der der (zweiten) Eheschließung des Vaters am 17.Mai 1991 folgende Monatserste als Fälligkeitstag für seine Geldunterhaltsschuld sein. Das Vorbringen des Vaters über seine verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit wurde durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht erhärtet. Insoweit ist daher der Beschluß der Rekursinstanz zu bestätigen.
Demgemäß ist wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.