Rechtssatz RS0114222
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114222
Entscheidungsdatum
23.10.2015
Rechtssatz
Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, treten die Rechtsfolgen des Paragraph 185, Absatz 3, AußStrG auch insoweit ein, als zu einzelnen relevanten Punkten eines Antrags (hier: bei einem Unterhaltserhöhungsantrag des Kindes zum behaupteten Wegfall einer weiteren Sorgepflicht des Unterhaltsverpflichteten) kein Vorbringen erstattet wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 16/00k
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 16/00k
Veröff: SZ 73/119
- 7 Ob 103/06g
Entscheidungstext OGH 10.05.2006 7 Ob 103/06g
Vgl auch; Beisatz: Die Vorlage einer von einer Steuerberatungskanzlei beigeschafften, vom Dienstgeber nicht unterfertigten Dienstgeberbestätigung mit dem Anmerken eines bestimmten monatlichen Nettoverdienstes reicht aus, um den wesentlich höheren Angaben zum Verdienst des Unterhaltsverpflichteten seitens des Antragstellers entgegenzutreten und die Rechtsfolgen des § 17 AußStrG 2005 auszuschließen. (T1)
- 6 Ob 187/15s
Entscheidungstext OGH 23.10.2015 6 Ob 187/15s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114222
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20000725_OGH0002_0010OB00016_00K0000_001