Begründung:
Der am 26. 7. 1991 geborene minderjährige Christoph ist das eheliche Kind seiner inzwischen mit Urteil des Bezirksgerichtes Traun vom 19. 1. 2006 geschiedenen Eltern. Das Kind befindet sich bei der Mutter in Obsorge.
Bereits am 13. 6. 2005, also noch während dieses behängenden Scheidungsverfahrens, beantragte die Mutter, den Vater rückwirkend ab 1. 1. 2005 bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes zu monatlichen Unterhaltszahlungen von EUR 700 für diesen zu verpflichten. Zur Begründung brachte sie vor, dass sich der Vater weigere, seine gesetzliche Unterhaltspflicht zu erfüllen. Sein mit bloß EUR 1.583 monatlich netto behauptetes Einkommen sei „definitiv unrichtig"; der Mutter lägen Nachweise vor, dass er von Seiten einer anderen Konzernunternehmung seines Dienstgebers „in ganz erheblichem Umfang" zusätzliche Zahlungen bekomme und so durchschnittlich monatlich EUR 4.500 verdiene.
Das Erstgericht forderte hierauf den Vater zur Äußerung gemäß § 17 AußStrG binnen drei Wochen samt Beisatz auf, „sämtliche bezughabende und zweckdienliche Unterlagen, insbesondere Einkommensunterlagen der letzten sechs Monate und Nachweise über gesetzliche Sorgepflichten" anzuschließen, allenfalls auch das beiliegende Formblatt vom Dienstgeber ausfüllen und bestätigen zu lassen. Die eigenhändige Zustellung erfolgte am 4. 10. 2005, wobei die Frist - nach Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung des Vaters - antragsgemäß bis 27. 10. 2005 erstreckt wurde.Das Erstgericht forderte hierauf den Vater zur Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG binnen drei Wochen samt Beisatz auf, „sämtliche bezughabende und zweckdienliche Unterlagen, insbesondere Einkommensunterlagen der letzten sechs Monate und Nachweise über gesetzliche Sorgepflichten" anzuschließen, allenfalls auch das beiliegende Formblatt vom Dienstgeber ausfüllen und bestätigen zu lassen. Die eigenhändige Zustellung erfolgte am 4. 10. 2005, wobei die Frist - nach Bekanntgabe der anwaltlichen Vertretung des Vaters - antragsgemäß bis 27. 10. 2005 erstreckt wurde.
An diesem letzten Tag der gesetzten Frist erfolgte seitens des Vaters eine Urkundenvorlage in Form einer Gehaltsauskunft samt Hinweis, dass sein monatliches Nettoeinkommen nur EUR 1.652,42 betrage. Eine firmenmäßige Unterfertigung befindet sich unter der Gehaltsauskunft nicht; lediglich auf dem Deckblatt in Beantwortung einer Anfrage im Unterhaltsverfahren ist der Stempel einer Steuerberatungskanzlei samt Unterschrift vorhanden.
Das Erstgericht verpflichtete hierauf - ohne weitere Beweisaufnahme - den Vater zu den beantragten monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 700 ab 1. 1. 2005. Ohne nähere Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation zu treffen, führte es unter Hinweis auf § 17 AußStrG rechtlich aus, dass infolge Nichtäußerung des Vaters das Vorbringen, wonach Christoph von der Mutter betreut werde und sich der Vater weigere, entsprechenden Unterhalt zu leisten, als zugestanden zu betrachten sei. Der Vater habe auch nicht widersprochen, von einem anderen Konzernunternehmen seines Dienstgebers erhebliche zusätzliche Zahlungen zu erhalten und dadurch ein Einkommen von durchschnittlich monatlich EUR 4.500 zu erzielen. Der Vater habe sich auch nicht gegen seine Leistungsfähigkeit ausgesprochen. Die nicht unterfertigte Gehaltsbestätigung reiche als Äußerung gemäß § 17 AußStrG nicht aus.Das Erstgericht verpflichtete hierauf - ohne weitere Beweisaufnahme - den Vater zu den beantragten monatlichen Unterhaltszahlungen in Höhe von EUR 700 ab 1. 1. 2005. Ohne nähere Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation zu treffen, führte es unter Hinweis auf Paragraph 17, AußStrG rechtlich aus, dass infolge Nichtäußerung des Vaters das Vorbringen, wonach Christoph von der Mutter betreut werde und sich der Vater weigere, entsprechenden Unterhalt zu leisten, als zugestanden zu betrachten sei. Der Vater habe auch nicht widersprochen, von einem anderen Konzernunternehmen seines Dienstgebers erhebliche zusätzliche Zahlungen zu erhalten und dadurch ein Einkommen von durchschnittlich monatlich EUR 4.500 zu erzielen. Der Vater habe sich auch nicht gegen seine Leistungsfähigkeit ausgesprochen. Die nicht unterfertigte Gehaltsbestätigung reiche als Äußerung gemäß Paragraph 17, AußStrG nicht aus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht führte es aus:
Der neue § 17 AußStrG sehe keine Anerkenntnisfiktion vor, sondern lege lediglich fest, dass das Gericht grundsätzlich davon ausgehen könne, dass zu dem zur Kenntnis Gebrachten kein weiteres bzw anderes Vorbringen erstattet werde und daher kein Einwand gegen die im Antrag behaupteten oder vom Gericht erhobenen Tatsachen bestünden, diese also als zugestanden zu gelten hätten. In seiner Urkundenvorlage sei der Vater dem einzelnen Vorbringen im Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht entgegengetreten, sondern er habe lediglich auf die vorgelegte Gehaltsauskunft und darauf verwiesen, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.652,42 beziehe. Zum detaillierten Vorbringen im Antrag, dass er neben seinem - von ihm angegebenen - Einkommen inklusive Sonderzahlung von EUR 1.583 zusätzliche Zahlungen von Seiten eines Konzernunternehmens seines Dienstgebers in erheblichem Umfange beziehe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er dadurch in Summe monatlich durchschnittlich EUR 4.500 ins Verdienen bringe, habe sich der Vater hingegen in keiner Weise geäußert. Er habe den behaupteten Zuverdienst vielmehr nicht bestritten, sondern sich dazu - auch im Rekurs - „gänzlich verschwiegen". Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, träten die Rechtsfolgen des § 17 AußStrG auch zu diesem einzelnen relevanten Punkt des Antrages ein, nachdem der Vater dazu keinerlei Vorbringen erstattet habe. Auch der Akteninhalt spreche nicht gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens. Es sei aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass der zur Äußerung aufgeforderte Vater ungeachtet seines Schweigens zu diesem Punkt dem Antrag entgegentrete, zumal die vorgelegte Gehaltsauskunft lediglich ein Nettoeinkommen des Vaters bei der Firma G***** in Wien enthalte, dieser Auskunft jedoch keinerlei Ergebnis betreffend die behaupteten, unwidersprochen gebliebenen zusätzlichen Zahlungen von Seiten der Firma G***** Ltd. zu entnehmen sei. Zusammengefasst habe das Erstgericht sohin rechtsrichtig die Bestimmung des § 17 AußStrG angewandt.Der neue Paragraph 17, AußStrG sehe keine Anerkenntnisfiktion vor, sondern lege lediglich fest, dass das Gericht grundsätzlich davon ausgehen könne, dass zu dem zur Kenntnis Gebrachten kein weiteres bzw anderes Vorbringen erstattet werde und daher kein Einwand gegen die im Antrag behaupteten oder vom Gericht erhobenen Tatsachen bestünden, diese also als zugestanden zu gelten hätten. In seiner Urkundenvorlage sei der Vater dem einzelnen Vorbringen im Unterhaltsfestsetzungsantrag nicht entgegengetreten, sondern er habe lediglich auf die vorgelegte Gehaltsauskunft und darauf verwiesen, dass er ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.652,42 beziehe. Zum detaillierten Vorbringen im Antrag, dass er neben seinem - von ihm angegebenen - Einkommen inklusive Sonderzahlung von EUR 1.583 zusätzliche Zahlungen von Seiten eines Konzernunternehmens seines Dienstgebers in erheblichem Umfange beziehe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er dadurch in Summe monatlich durchschnittlich EUR 4.500 ins Verdienen bringe, habe sich der Vater hingegen in keiner Weise geäußert. Er habe den behaupteten Zuverdienst vielmehr nicht bestritten, sondern sich dazu - auch im Rekurs - „gänzlich verschwiegen". Angesichts der Absicht des Gesetzgebers, auf eine Verfahrensbeschleunigung hinzuwirken, träten die Rechtsfolgen des Paragraph 17, AußStrG auch zu diesem einzelnen relevanten Punkt des Antrages ein, nachdem der Vater dazu keinerlei Vorbringen erstattet habe. Auch der Akteninhalt spreche nicht gegen die Richtigkeit dieses Vorbringens. Es sei aus dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, dass der zur Äußerung aufgeforderte Vater ungeachtet seines Schweigens zu diesem Punkt dem Antrag entgegentrete, zumal die vorgelegte Gehaltsauskunft lediglich ein Nettoeinkommen des Vaters bei der Firma G***** in Wien enthalte, dieser Auskunft jedoch keinerlei Ergebnis betreffend die behaupteten, unwidersprochen gebliebenen zusätzlichen Zahlungen von Seiten der Firma G***** Ltd. zu entnehmen sei. Zusammengefasst habe das Erstgericht sohin rechtsrichtig die Bestimmung des Paragraph 17, AußStrG angewandt.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil es zur Frage der Anwendung des § 17 AußStrG im Falle der Nichtäußerung zu einzelnen Bestandteilen des Einkommens bislang an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung fehle.Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil es zur Frage der Anwendung des Paragraph 17, AußStrG im Falle der Nichtäußerung zu einzelnen Bestandteilen des Einkommens bislang an einer oberstgerichtlichen Rechtsprechung fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen „ersatzlos aufzuheben" und „das Verfahren dem Erstgericht zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen". Seitens des Minderjährigen wurde eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet, in welcher beantragt wird, dem Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.