Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem er erkennbar die Abweisung des gesamten Erhöhungsantrages anstrebt, ist unzulässig, weil er keine erheblichen Rechtsfragen iS des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 aufzeigt.Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem er erkennbar die Abweisung des gesamten Erhöhungsantrages anstrebt, ist unzulässig, weil er keine erheblichen Rechtsfragen iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 aufzeigt.
Soweit sich der außerordentliche Revisionrekurs des besonderen Unterhaltssachwalters gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist er gleichfalls unzulässig, weil das Rekursgericht nicht aussprach, daß in diesem Umfang der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (§ 14 Abs 4 AußStrG idF der WGN 1989); im übrigen ist er jedoch iS des § 14 Abs 1 und 3 AußStrG idF der WGN 1989 zulässig und gerechtfertigt.Soweit sich der außerordentliche Revisionrekurs des besonderen Unterhaltssachwalters gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung richtet, ist er gleichfalls unzulässig, weil das Rekursgericht nicht aussprach, daß in diesem Umfang der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei (Paragraph 14, Absatz 4, AußStrG in der Fassung der WGN 1989); im übrigen ist er jedoch iS des Paragraph 14, Absatz eins und 3 AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zulässig und gerechtfertigt.
Gemäß § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet Abs 2 zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag; er hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 4 Ob 532/90 und 6 Ob 563/90 ausgesprochen hat, bietet das Gesetz für die Lösung der Frage, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen, einen Anhaltspunkt. Ein konkretes ausschließlich heranzuziehendes Berechnungssystem kann allerdings dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Auch der Oberste Gerichtshof kann daher nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt (vgl Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 743, 748; 4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90). Demnach kann er auch entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze werden allerdings bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle heranzuziehen und offenzulegen sein. Der Zuspruch des Unterhaltes jeweils in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dem Gesetz widersprechen, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde (vgl Pichler in Rummel2 Rz 5 a zu § 140). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 563/90 klarstellte, ist es für die hier im Vordergrund stehende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (§ 6 LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"; vgl Pichler aaO Rz 5 zu § 141), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung die erstgerichtlichen Tatsachengrundlagen übernommen, eshat aber nicht dargelegt von welchen nachvollziehbaren Erwägungen es bei seiner Unterhaltsfestsetzung ausging. Dem angefochtenen Beschluß läßt sich weder entnehmen, wieso gerade ein monatlicher Betrag von S 3.000 bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters zu einer gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Unterhaltsberechtigten führen würde, noch findet sich eine Aufklärung, wie das Rekursgericht, das die von ihm früher angewendete Prozentmethode, die jedenfalls eine Orientierungshilfe bieten würde, nicht heranzog, in gleichgelagerten Fällen entschieden hat und in welchem Umfang es allenfalls bei der konkreten, dem Einzelfall gerecht zu werdenden Bemessung des Unterhaltsbetrages davon abwich. Nur wenn das Rekursgericht seine Entscheidungsgrundlagen offenlegt, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordert, wird eine Prüfung durch den Obersten Gerichtshof in der Richtung möglich sein, ob es diesen Fall in Übereinstimmung mit gleichgelagerten Fällen löste, somit nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich vorging. Dies wird es nachzuholen haben.Gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, doch leistet Absatz 2, zufolge der Elternteil, der den Haushalt führt, dadurch seinen Beitrag; er hat zum Unterhalt des Kindes darüber hinaus nur beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müßte, als seinen Lebensverhältnissen angemessen wäre. Bei der Unterhaltsbemessung kommt es daher vor allem auf die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten an, doch darf der Unterhaltsschuldner nicht über seine konkrete Leistungsfähigkeit hinaus zu Unterhaltsleistungen verhalten werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seinen Entscheidungen 4 Ob 532/90 und 6 Ob 563/90 ausgesprochen hat, bietet das Gesetz für die Lösung der Frage, nach welchen Kriterien der Beitrag der Eltern zu ermitteln ist, durch die Verknüpfung der Bedürfnisse des Kindes mit den Lebensverhältnissen der Eltern sowie deren Verpflichtung, zum Unterhalt nach ihren Kräften beizutragen, einen Anhaltspunkt. Ein konkretes ausschließlich heranzuziehendes Berechnungssystem kann allerdings dem Gesetz, das die Bemessungskriterien nur durch unbestimmte Rechtsbegriffe umschreibt, nicht entnommen werden. Auch der Oberste Gerichtshof kann daher nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart zu einem System verdichten, daß als Ergebnis geradezu eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall zur Verfügung stünde. In Fragen der Unterhaltsbemessung hat sich der Oberste Gerichtshof vielmehr darauf zu beschränken, jene Umstände zu bezeichnen, auf die es im Einzelfall ankommt vergleiche Petrasch, Der Weg zum Obersten Gerichtshof nach der erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1989 in ÖJZ 1989, 743, 748; 4 Ob 532/90, 6 Ob 563/90). Demnach kann er auch entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs keine Prozentsätze festlegen. Solche Hundertsätze werden allerdings bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle heranzuziehen und offenzulegen sein. Der Zuspruch des Unterhaltes jeweils in Höhe des Regelbedarfes würde freilich dem Gesetz widersprechen, soweit ein solcher Betrag nicht auch den Lebensverhältnissen der Eltern gerecht würde vergleiche Pichler in Rummel2 Rz 5 a zu Paragraph 140,). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 6 Ob 563/90 klarstellte, ist es für die hier im Vordergrund stehende Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners gerechtfertigt, jenen Teil des durchschnittlichen Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldners, der diesem auch im Falle der exekutiven Durchsetzung des Unterhaltstitels (Paragraph 6, LPfG) verbleiben muß, von der Bemessung auszunehmen und damit bloß den der Pfändung unterworfenen Bezugsteil entsprechend dem festgestellten Bedarf der Unterhaltsberechtigten auf die miteinander konkurrierenden Unterhaltsberechtigten aufzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß den Eltern die Einrede, bei der gegebenen Unterhaltsbemessung sei ihr eigener angemessener Unterhalt gefährdet (sogenanntes "benficium competentiae"; vergleiche Pichler aaO Rz 5 zu Paragraph 141,), nicht zusteht, andererseits aber auch, daß der Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen werden darf, weil er sonst in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wäre oder an der Erzielung weiteren Einkommens kein Interesse mehr haben könnte. Das Rekursgericht hat in seiner Entscheidung die erstgerichtlichen Tatsachengrundlagen übernommen, eshat aber nicht dargelegt von welchen nachvollziehbaren Erwägungen es bei seiner Unterhaltsfestsetzung ausging. Dem angefochtenen Beschluß läßt sich weder entnehmen, wieso gerade ein monatlicher Betrag von S 3.000 bei den wirtschaftlichen Verhältnissen des Vaters zu einer gleichmäßigen Befriedigung sämtlicher Unterhaltsberechtigten führen würde, noch findet sich eine Aufklärung, wie das Rekursgericht, das die von ihm früher angewendete Prozentmethode, die jedenfalls eine Orientierungshilfe bieten würde, nicht heranzog, in gleichgelagerten Fällen entschieden hat und in welchem Umfang es allenfalls bei der konkreten, dem Einzelfall gerecht zu werdenden Bemessung des Unterhaltsbetrages davon abwich. Nur wenn das Rekursgericht seine Entscheidungsgrundlagen offenlegt, wie dies Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit erfordert, wird eine Prüfung durch den Obersten Gerichtshof in der Richtung möglich sein, ob es diesen Fall in Übereinstimmung mit gleichgelagerten Fällen löste, somit nicht unter Ermessensmißbrauch willkürlich vorging. Dies wird es nachzuholen haben.
Demgemäß ist dem Rechtsmittel Folge zu geben und der mit einem Begründungsmangel behaftete Beschluß der zweiten Instanz in seinem abändernden Teil zur Fällung einer neuerlichen Entscheidung aufzuheben.