Der dagegen von den Minderjährigen erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne des § 140 ABGB ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, wobei die Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (JBl 1992, 702); auch die Früchte des Vermögens zählen dazu (6 Ob 625/91; 1 Ob 622/93). Aber auch der - nicht der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit (RZ 1991/25) oder der Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse (ÖA 1992, 56) dienende - Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen ist heranzuziehen (SZ 54/52; SZ 63/60; EFSlg 61.779; 6 Ob 625/91), wenn der Unterhaltsschuldner die notwendigen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen leisten kann. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (6 Ob 625/91), ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist.Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen im Sinne des Paragraph 140, ABGB ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, wobei die Steuerbemessungsgrundlage nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren ist (JBl 1992, 702); auch die Früchte des Vermögens zählen dazu (6 Ob 625/91; 1 Ob 622/93). Aber auch der - nicht der Erhaltung der Erwerbsmöglichkeit (RZ 1991/25) oder der Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse (ÖA 1992, 56) dienende - Vermögensstamm des Unterhaltspflichtigen ist heranzuziehen (SZ 54/52; SZ 63/60; EFSlg 61.779; 6 Ob 625/91), wenn der Unterhaltsschuldner die notwendigen Unterhaltsleistungen nicht aus dem laufenden Einkommen leisten kann. Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls schon ausgesprochen hat (6 Ob 625/91), ist jeweils nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Heranziehung eines vorhandenen Vermögensstammes, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist.
Ungeachtet des Umstandes, daß hier nicht eindeutig feststeht, ob dem Vater nach Errichtung eines neuen Bauernhofes aus dem Verkaufserlös noch Kapital verblieben ist, und ob das - nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen korrigierte - Einkommen des Vaters tatsächlich nicht für die notwendigen Unterhaltsleistungen ausreicht, bedarf es nicht der vom Rekursgericht aufgetragenen Verfahrensergänzungen, weil der Vater die Unterhaltserhöhungsbeträge selbst dann zahlen müßte, wenn er weder ausreichendes Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb erzielte, noch Barvermögen hätte:
Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, wobei der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuungsleistungen, der andere Elternteil aber in Geld zu leisten hat. Mit den durch die Familienrechtsreform eingefügten Worten "nach Kräften" wurde die in der Rechtsprechung entwickelte "Anspannungstheorie" gesetzlich verankert. Die Eltern haben demnach alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Dies erfordert es, bei der Bemessung des Unterhalts unter Umständen von einem tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommen auszugehen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu § 140; Purtscheller, Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 245 jeweils mit Judikaturhinweisen). Der Anspannungsgrundsatz ist aber nicht auf das Einkommen beschränkt. In der Entscheidung 6 Ob 552/93 wurde bereits ausgesprochen, daß der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt hat, auf eine erfolgversprechendere Anlageform eines Verkauferlöses angespannt werden kann. Eine solche Anspannung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Auch hier gilt der Grundsatz, daß der geschiedene eheliche Vater Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur soweit vornehmen darf, als das bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (SZ 63/75 mwN).Gemäß Paragraph 140, ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen, wobei der betreuende Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuungsleistungen, der andere Elternteil aber in Geld zu leisten hat. Mit den durch die Familienrechtsreform eingefügten Worten "nach Kräften" wurde die in der Rechtsprechung entwickelte "Anspannungstheorie" gesetzlich verankert. Die Eltern haben demnach alle persönlichen Fähigkeiten, also ihre Leistungskraft unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihres Könnens auszuschöpfen. Dies erfordert es, bei der Bemessung des Unterhalts unter Umständen von einem tatsächlich nicht erzielten, aber erzielbaren Einkommen auszugehen (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 140,; Purtscheller, Salzmann Unterhaltsbemessung Rz 245 jeweils mit Judikaturhinweisen). Der Anspannungsgrundsatz ist aber nicht auf das Einkommen beschränkt. In der Entscheidung 6 Ob 552/93 wurde bereits ausgesprochen, daß der Unterhaltspflichtige, der sein Vermögen ertraglos angelegt hat, auf eine erfolgversprechendere Anlageform eines Verkauferlöses angespannt werden kann. Eine solche Anspannung ist aber auch dann gerechtfertigt, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier - erhebliche Teile eines Verkaufserlöses ertraglos in luxuriöse Aufwendungen eines Hausbaus investiert hat. Auch hier gilt der Grundsatz, daß der geschiedene eheliche Vater Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflichten verbunden wären, nur soweit vornehmen darf, als das bei gleicher Sachlage ein pflichtbewußter Familienvater in aufrechter Ehe getan hätte (SZ 63/75 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht mit dem ausdrücklichen Ausspruch der Unterhaltserhöhung auch den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters implicite abgewiesen. In seinem Rekurs wendet sich der Vater nur mehr gegen die Unterhaltserhöhung und beantragt, den erstgerichtlichen Beschluß dahin abzuändern, daß dieser zur Gänze abgewiesen werde. Die im Beschluß des Erstgerichtes zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, daß er auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage zur Zahlung der bisherigen, unter dem Durchschnittsbedarf liegenden Unterhaltsbeträge verpflichtet ist, bekämpft er nicht. Das vorliegende Rechtsmittelverfahren hat sich daher auf die Frage der Unterhaltserhöhung zu beschränken. Selbst unter der Annahme, daß die Minderjährigen erst in zehn Jahren selbsterhaltungsfähig werden sollten, wäre für den Erhöhungsbetrag nur ein Kapital von S 60.000 erforderlich. Die festgestellten Luxusaufwendungen des Vaters überschreiten diesen Betrag um ein Vielfaches. Dem Vater wäre es daher ohne weiteres zuzumuten gewesen, mindestens den für die vorliegende Unterhaltserhöhung erforderlichen Betrag bei seinem Hausbau einzusparen und für den laufenden Unterhalt der Minderjährigen sicherzustellen, wenn er - wie er behauptet - hätte befürchten müssen, daß er den Unterhalt in Hinkunft aus dem laufenden Einkommen nicht decken könne. Daß er diesen Betrag möglicherweise nicht mehr zur freien Verfügung hat, kann den Unterhaltsberechtigten unter diesen Umständen nicht zum Nachteil gereichen. Der Vater ist vielmehr auf sein bloß fiktives Barvermögen anzuspannen, das ihm bei sorgfältigem Umgang mit dem erzielten hohen Verkaufserlös die Zahlung des geforderten Erhöhungsbetrages ohneweiteres ermöglicht hätte.
In Stattgebung des Rekurses war daher der erstgerichtliche Beschluß wiederherzustellen. Dabei war die im Spruch des Erstgerichtes nicht zum Ausdruck kommende Entscheidung über den Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters in den Ausspruch aufzunehmen.