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Rechtssatz RS0047492×

Rechtssatz RS0047492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047492

Geschäftszahl

4Ob557/94; 1Ob2/02d

Entscheidungsdatum

29.01.2002

Rechtssatz

Wäre es dem Vater ohne weiteres zuzumuten gewesen, mindestens den für die Unterhaltserhöhung erforderlichen Betrag bei seinem Hausbau einzusparen und für den laufenden Unterhalt der Minderjährigen sicherzustellen, kann es den Unterhaltsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, daß er diesen Betrag nicht mehr zur freien Verfügung hat. Der Vater ist vielmehr auf sein bloß fiktives Barvermögen anzuspannen, das ihm bei sorgfältigem Umgang die Zahlung des geforderten Erhöhungsbetrages ohne weiteres ermöglicht hätte.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 557/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
  • 1 Ob 2/02d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
    Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047492

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00557_9400000_001