Rechtssatz RS0047492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047492
Entscheidungsdatum
29.01.2002
Rechtssatz
Wäre es dem Vater ohne weiteres zuzumuten gewesen, mindestens den für die Unterhaltserhöhung erforderlichen Betrag bei seinem Hausbau einzusparen und für den laufenden Unterhalt der Minderjährigen sicherzustellen, kann es den Unterhaltsberechtigten nicht zum Nachteil gereichen, daß er diesen Betrag nicht mehr zur freien Verfügung hat. Der Vater ist vielmehr auf sein bloß fiktives Barvermögen anzuspannen, das ihm bei sorgfältigem Umgang die Zahlung des geforderten Erhöhungsbetrages ohne weiteres ermöglicht hätte.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 557/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 557/94
- 1 Ob 2/02d
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 1 Ob 2/02d
Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltspflicht sind zumindest jene Vorteile zu Grunde zu legen, die der Unterhaltspflichtige bei (vorübergehender) Inanspruchnahme einer billigeren Wohnmöglichkeit erlangt hätte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0047492
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00557_9400000_001