Begründung:
In dem anlässlich der Scheidung der Eltern geschlossenen (in der Folge pflegschaftsgerichtlich genehmigten) Vergleich vom 18. 3. 1999 verpflichtete sich der Vater, für die Kinder bis auf weiteres monatliche Unterhaltsbeträge von S 6.000, 5.000 und 4.000, insgesamt daher von S 15.000, zu zahlen; dieser Zahlungspflicht wurde ein Einkommen des Vaters von S 43.000 (netto 12-mal jährlich) zu Grunde gelegt. Der Vater hatte seit 1987 eine berufliche Tätigkeit als Hotelmanager ausgeübt, im Jahr 1999 bis zum Jänner 2001 war er als kaufmännischer Leiter der Dorfhotel Betriebs GmbH in Villach tätig. Mit Beginn des Jahres 2001 trat er - vorerst auf Probe - in ein Dienstverhältnis als Assistent des Vorstands der Austria Österreichische Hotel Betriebs AG in Wien ein, das jedoch vom Dienstgeber im April 2001 beendet wurde.
Unter Berufung darauf, dass er seither monatlich nur S 14.000 an Arbeitslosengeld beziehe, aber bemüht sei, einen neuen Arbeitsplatz zu finden, beantragte er die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge auf je S 1.700 je Kind, somit auf insgesamt S 5.100 monatlich. Sein Dienstverhältnis in Villach mit einem Einkommen von etwa 41.000 S monatlich habe er gelöst, weil er in Wien habe arbeiten wollen. Sein neues Dienstverhältnis mit einem vergleichbaren Nettoeinkommen sei vom Dienstgeber am Ende der Probezeit ohne Angabe von Gründen gelöst worden.
Das Erstgericht setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 5. 2001 bis auf weiteres auf je S 3.830 monatlich für Thomas und Lucas sowie auf S 3.330 monatlich für Jacob herab und wies das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters ab. Ohne auf den Einwand der Kinder einzugehen, dass der Vater jederzeit wieder eine adäquate Arbeitsstelle bekommen könnte und deshalb bis zur Höhe seines bisherigen Einkommens "anzuspannen" sei, verwies das Erstgericht nur darauf, dass der Vater anlässlich der Scheidung mehr als 5 Mio S erhalten und in der Folge eine Eigentumswohnung im Ausmaß von 124 m2 um rund S 5,2 Mio gekauft habe, die mit einem Pfandrecht der Bausparkasse in der Höhe von S 1,19 Mio belastet sei; darüber hinaus besitze er laut eigenen Angaben Barvermögen in der Höhe von ca S 200.000. In Anbetracht des Vermögens des Vaters könne nicht die Prozentsatzkomponente als Berechnungsmethode und der reine Arbeitslosengeldbezug als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Vielmehr sei es auf Grund der vorliegenden Situation gerechtfertigt, den Kindern zumindest den Durchschnittsbedarfssatz zu gewähren. Der Vater werde daher auch seinen Vermögensstamm heranziehen müssen, um zumindest diese Durchschnittsbedarfssätze zahlen zu können.
Das Rekursgericht hob diese Entscheidung infolge der Rekurse des Vaters sowie der Kinder unter Rechtskraftvorbehalt auf. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit wäre dem Vater nur vorwerfbar, wenn der vorübergehende Charakter der Beschäftigung in Wien von vornherein absehbar gewesen und von ihm bewusst in Kauf genommen worden wäre, weil angesichts seines Alters von 48 Jahren ein Neueinstieg in eine gehobene Position sehr schwierig sei; er selbst betone, dass derartige Leitungspositionen meist firmenintern langfristig aufgebaut und vergeben würden. In solchen Fällen bestehe daher im Rahmen der Anspannungsverpflichtung auch die Pflicht, einen Arbeitsplatz nicht freiwillig zu wechseln, leichtfertig aufs Spiel zu setzen oder gar schuldhaft durch Entlassung zu verlieren. Die bloße Suche nach einem Ersatzarbeitsplatz reiche zumindest für jene unterhaltspflichtigen unselbständig tätigen Personen nicht aus, für die ein Ersatzarbeitsplatz nur schwer realisierbar sei. Die Kinder verwiesen auch zu Recht darauf, dass der Vater den Stamm seines Vermögens, der ihm nach dem Erwerb seiner Eigentumswohnung in Wien verblieben ist oder bei Anschaffung einer seinen Lebensverhältnissen angemessenen billigeren Wohnung verblieben wäre, zur Deckung der Unterhaltsansprüche einsetzen müsste. Gerade im Hinblick auf die geplante Übersiedlung von Villach nach Wien habe dem Vater klar sein müssen, dass ein solcher Wechsel unter Umständen mit einer vorübergehenden Einkommenseinbuße verbunden sein könnte, sodass er verpflichtet gewesen wäre, einen derartigen Zeitraum finanziell zu überbrücken und nicht sein Vermögen in eine überdurchschnittlich teure Wohnung zu investieren. Angesichts der teilweisen Finanzierung des Wohnungserwerbs mit einem Darlehen von 1,2 Mio S müssten dem Vater auch rund 1 Mio S verblieben sein. Da es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht primär auf die Höhe des laufenden monatlichen Einkommens ankomme, somit auch nicht nur auf allfällige Erträgnisse aus Vermögensanlagen, wäre auf die Lebensverhältnisse abzustellen. Die Anschaffung und Ausstattung einer luxuriösen Wohnung um rund S 5,2 Mio bei einer Wohnfläche von nur 124 m2 könne durchaus als Luxusaufwand bezeichnet werden. Die Beschaffung einer Wohnung dieses Ausmaßes in einer Lage in Wien, die eine Kontaktaufnahme mit den Kindern leicht möglich macht, wäre auch mit weit geringeren Mitteln möglich gewesen. Der Vater dürfe nun seine Lebensverhältnisse trotz seiner Einkommenseinbuße nicht weiterhin luxuriös gestalten, wenn er zur Erleichterung der Finanzierung der dennoch eingegangenen Verpflichtungen aber die Unterhaltsansprüche der Kinder kürzen müsste.
Im fortzusetzenden Verfahren sei nun zu klären, ob der Vater seine Einkommenseinbuße infolge Auflösung des Probedienstverhältnisses vorhersehen habe können und in Kauf genommen habe, obwohl er wissen musste, dass die Auffindung eines Ersatzarbeitsplatzes sehr schwierig und zeitaufwändig sein würde. Sollte sich ergeben, dass die dem Vater nach Anschaffung seiner Wohnung verbliebenen Vermögenswerte ausreichen, um aus ihren Erträgnissen gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld die bisher festgesetzten Unterhaltsansprüche zu decken, wären Feststellungen zum Wechsel des Arbeitsplatzes entbehrlich. Sollte sich hingegen herausstellen, dass der Vater seine Einkommenseinbuße nicht vorhersehen habe können und damit nicht in Kauf genommen habe, sodass ihm die Notwendigkeit der Anlegung von ausreichenden Reserven zur Überbrückung dieser Deckungslücke nicht erkennbar war, und sollten auch keine höheren Kapitalreserven nachweisbar sein als die festgestellten S 200.000, käme eine Verminderung der Unterhaltspflicht in Betracht. Diese setze allerdings auch eine der angestrebten Unterhaltsminderung entsprechende Minderung des Lebensstandards des Vaters voraus.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, da das Rekursgericht bei der Intensität der Anspannungsverpflichtung von der Rechtsprechung des Höchstgerichts abgewichen sei; danach reiche "zur Erfüllung des Anspannungsprinzips" die Suche nach einem Ersatzarbeitsplatz aus.
Das Rechtsmittel der Kinder ist nicht zulässig.