1. Der erkennende Senat sprach zuletzt in seinen Entscheidungen 1 Ob 58/00m und 1 Ob 223/98w unter Berufung auf eine "gesicherte Rechtsprechung" aus, bei einem vom Unterhaltsschuldner verschuldeten Arbeitsplatzverlust sei nach dem Anspannungsgrundsatz - abgesehen von Fällen beabsichtigter Unterhaltsvereitelung - nicht einfach zu unterstellen, dass ihm weiterhin das verlorene Einkommen zur Verfügung stehe. Die Anspannung beruhe nicht auf einer reinen Fiktion, sondern auf realen Einkommenserwartungen des Unterhaltspflichtigen vor dem Hintergrund seiner beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten und der konkreten Arbeitsmarktlage im Zeitraum der Unterhaltsbemessung. Bei verschuldetem Verlust des Arbeitsplatzes sei für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das weitere Verhalten des Schuldners maßgebend, obliege es diesem doch in einem solchen Fall, alles zu unternehmen, um einen neuen - seiner geistigen und körperlichen Veranlagung sowie seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reiche die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein nicht aus, sondern der Schuldner habe zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten; dabei habe er zu behaupten und zu beweisen, dass er das frühere Einkommen nicht mehr erzielen könne. Misslinge ihm dieser Beweis, so könne er dennoch nicht ohneweiteres auf sein früheres Einkommen angespannt werden, sondern es komme dann auf seine konkreten Erwerbschancen auf dem Arbeitsmarkt an. In der Entscheidung 1 Ob 58/00m wurde ferner ausdrücklich festgehalten, dass ein unselbständig Erwerbstätiger, der aus seinem Verschulden eine Stellung mit gutem Einkommen verlor, auch nur auf ein nach seinen konkreten Erwerbschancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt erzielbares Einkommen aus einer weiteren unselbständigen Tätigkeit angespannt werden könne.
An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
2. Die Rechtsmittelwerberin rügt als Feststellungsmangel, dass im Verfahren zweiter Instanz nicht geklärt worden sei, ob der Arbeitsplatz des Vaters - wie vom Erstgericht festgestellt - "im Zuge einer Reorganisation ersatzlos gestrichen" worden sei. In Wahrheit seien für "das Ausscheiden" des Vaters "wirtschaftliche Aspekte des Unternehmens" ausschlaggebend gewesen. Unter solchen Voraussetzungen wäre aber eine allfällige Kündigung des Vaters gemäß § 105 (Abs 1 Z 2) ArbVG erfolgreich anfechtbar gewesen. Die Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei daher als "grob schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsschuldners" anzusehen, sei doch für einen älteren Arbeitnehmer mit hohem Einkommen erkennbar, dass er nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses wahrscheinlich keine gleich gut bezahlte andere Arbeitsstelle bekommen werde. Der Vater hätte daher nur dann in die Auflösung seines Dienstverhältnisses einwilligen dürfen, wenn er sich schon eine adäquate andere Beschäftigungsmöglichkeit gesichert gehabt hätte. Es wäre ihm aber auch zumutbar gewesen, eine Kürzung seiner Bezüge bei seinem bisherigen Arbeitgeber hinzunehmen.2. Die Rechtsmittelwerberin rügt als Feststellungsmangel, dass im Verfahren zweiter Instanz nicht geklärt worden sei, ob der Arbeitsplatz des Vaters - wie vom Erstgericht festgestellt - "im Zuge einer Reorganisation ersatzlos gestrichen" worden sei. In Wahrheit seien für "das Ausscheiden" des Vaters "wirtschaftliche Aspekte des Unternehmens" ausschlaggebend gewesen. Unter solchen Voraussetzungen wäre aber eine allfällige Kündigung des Vaters gemäß Paragraph 105, (Absatz eins, Ziffer 2,) ArbVG erfolgreich anfechtbar gewesen. Die Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses sei daher als "grob schuldhaftes Verhalten des Unterhaltsschuldners" anzusehen, sei doch für einen älteren Arbeitnehmer mit hohem Einkommen erkennbar, dass er nach der Auflösung seines Dienstverhältnisses wahrscheinlich keine gleich gut bezahlte andere Arbeitsstelle bekommen werde. Der Vater hätte daher nur dann in die Auflösung seines Dienstverhältnisses einwilligen dürfen, wenn er sich schon eine adäquate andere Beschäftigungsmöglichkeit gesichert gehabt hätte. Es wäre ihm aber auch zumutbar gewesen, eine Kürzung seiner Bezüge bei seinem bisherigen Arbeitgeber hinzunehmen.
Nach diesen Ausführungen vertritt auch die Rechtsmittelwerberin nicht den Standpunkt, der Vater habe mit der Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung seines gut bezahlten Dienstverhältnisses die Herbeiführung einer (teilweisen) Unterhaltsvereitelung beabsichtigt, sie geht vielmehr selbst davon aus, dass wirtschaftliche Erwägungen des Unternehmers den Ausschlag gaben. Damit kommt aber eine Anspannung des Vaters auf sein früheres Einkommen als unveränderte Unterhaltsbemessungsgrundlage schon nach der unter 1. referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht. Andernfalls wäre die von der Rechtsmittelwerberin geforderte Anspannung des Vaters auf sein früheres Einkommen gleichsam als Bestrafung eines älteren Arbeitnehmers anzusehen, der dem Drängen seines Arbeitgebers auf Auflösung eines gut bezahlten Dienstverhältnisses nachgab, obgleich er in diesem Zeitpunkt die Erlangung einer gleich gut bezahlten anderen Arbeitsstelle nicht erwarten konnte. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, die Grundsätze der Unterhaltsbemessung durch solche "Altersstrafen" zu ergänzen. Somit hätte aber der Vater nur auf das nach seinen konkreten Erwerbschancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen aus einer weiteren unselbständigen Tätigkeit angespannt werden können, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf einen gleichbleibend hohen, sondern gemäß § 140 Abs 1 ABGB nur Anspruch auf den nach den "Kräften" des Unterhaltspflichtigen möglichen Unterhaltsbeitrag. Dass der Vater auf Grundlage der soeben erläuterten rechtlichen Gesichtspunkte auf ein höheres als sein tatsächliches Einkommen angespannt werden könnte, wird von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet. Eine solche Konsequenz trügen auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht.Nach diesen Ausführungen vertritt auch die Rechtsmittelwerberin nicht den Standpunkt, der Vater habe mit der Einwilligung in die einvernehmliche Auflösung seines gut bezahlten Dienstverhältnisses die Herbeiführung einer (teilweisen) Unterhaltsvereitelung beabsichtigt, sie geht vielmehr selbst davon aus, dass wirtschaftliche Erwägungen des Unternehmers den Ausschlag gaben. Damit kommt aber eine Anspannung des Vaters auf sein früheres Einkommen als unveränderte Unterhaltsbemessungsgrundlage schon nach der unter 1. referierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht in Betracht. Andernfalls wäre die von der Rechtsmittelwerberin geforderte Anspannung des Vaters auf sein früheres Einkommen gleichsam als Bestrafung eines älteren Arbeitnehmers anzusehen, der dem Drängen seines Arbeitgebers auf Auflösung eines gut bezahlten Dienstverhältnisses nachgab, obgleich er in diesem Zeitpunkt die Erlangung einer gleich gut bezahlten anderen Arbeitsstelle nicht erwarten konnte. Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst, die Grundsätze der Unterhaltsbemessung durch solche "Altersstrafen" zu ergänzen. Somit hätte aber der Vater nur auf das nach seinen konkreten Erwerbschancen auf dem aktuellen Arbeitsmarkt erzielbare Einkommen aus einer weiteren unselbständigen Tätigkeit angespannt werden können, hat doch der Unterhaltsberechtigte keinen Anspruch auf einen gleichbleibend hohen, sondern gemäß Paragraph 140, Absatz eins, ABGB nur Anspruch auf den nach den "Kräften" des Unterhaltspflichtigen möglichen Unterhaltsbeitrag. Dass der Vater auf Grundlage der soeben erläuterten rechtlichen Gesichtspunkte auf ein höheres als sein tatsächliches Einkommen angespannt werden könnte, wird von der Rechtsmittelwerberin gar nicht behauptet. Eine solche Konsequenz trügen auch die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen nicht.
3. Gemäß § 16 Abs 3 AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG nicht gebunden. Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 14 Abs 1 AußStrG ab, beruht doch die Rekursentscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die keiner Weiterentwicklung in dem von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Sinn bedarf. Das führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.3. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses an einen Ausspruch des Rekursgerichts nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nicht gebunden. Wie sich aus den voranstehenden Erwägungen ergibt, hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG ab, beruht doch die Rekursentscheidung auf der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, die keiner Weiterentwicklung in dem von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Sinn bedarf. Das führt zur Zurückweisung des Revisionsrekurses.