Rechtssatz RS0106230
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106230
Entscheidungsdatum
23.09.2024
Norm
ABGB §140 Bc
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bc
Rechtssatz
Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. Zu einer Anspannung auf ein fiktives Einkommen des Unterhaltspflichtigen kommt es insbesondere erst dann, wenn sich der Unterhaltspflichtige überhaupt nicht als arbeitssuchend gemeldet hat, ohne triftige Gründe hiefür angeben zu können, und ihm im Falle einer Meldung tatsächlich eine konkrete Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 2376/96t
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 2 Ob 2376/96t
- 2 Ob 250/97x
Entscheidungstext OGH 25.09.1997 2 Ob 250/97x
nur: Es kommt bei einem Verlust des Arbeitsplatzes bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage ganz maßgeblich auf das Verhalten des Unterhaltspflichtigen nach dem Verlust des Arbeitsplatzes an. (T1)
- 1 Ob 325/97v
Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 325/97v
- 1 Ob 223/98w
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 223/98w
Auch
- 4 Ob 13/01t
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 13/01t
Auch; nur T1
- 1 Ob 165/01y
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 165/01y
- 2 Ob 108/02z
Entscheidungstext OGH 23.05.2002 2 Ob 108/02z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Mangel an zielstrebiger und tatkräftiger Arbeitsplatzsuche löst den Anspannungsgrundsatz aus. (T2)
- 1 Ob 112/04h
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
Auch; Beisatz: Verringert sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohne dessen Verschulden, ist für die Anspannung auf ein fiktives Einkommen kein Raum. (T3)
- 4 Ob 101/13a
Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 101/13a
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 65/16i
Entscheidungstext OGH 28.04.2016 1 Ob 65/16i
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die bloße Anmeldung bei Arbeitsvermittlungsstellen allein reicht grundsätzlich nicht aus, sondern hat der Unterhaltsschuldner zur Erzielung eines angemessenen Einkommens auch Eigeninitiativen zu entfalten. (T4)
Beisatz: Hier: Langjährige Arbeitslosigkeit. Der Vater legt zum Nachweis seiner Bemühungen um eine Arbeitsstelle eine umfangreiche Liste seiner Bewerbungen in der jüngeren Vergangenheit vor. (T5)
- 6 Ob 238/16t
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 238/16t
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: 21 Bewerbungen in einem Zeitraum von eineinhalb Jahren ‑ keine ausreichende Eigeninitiative. (T6)
- 9 Ob 56/18b
Entscheidungstext OGH 27.09.2018 9 Ob 56/18b
Beis wie T2
- 7 Ob 61/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 17.04.2024 7 Ob 61/24g
nur T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
- 4 Ob 30/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.05.2024 4 Ob 30/24a
vgl; Beisatz wie T2
- 7 Ob 125/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.09.2024 7 Ob 125/24v
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106230
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_0020OB02376_96T0000_002