Die dagegen erhobene Revision des Klägers ist unzulässig.
Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Außerstreitgesetz 2003, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), hier gemäß seinem § 202, der anhängige Streitigkeiten vom Geltungsbereich ausnimmt, nicht anzuwenden ist.Vorweg ist darauf zu verweisen, dass das Außerstreitgesetz 2003, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Artikel römisch drei, Ziffer eins, AußStr-BegleitG, Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,), hier gemäß seinem Paragraph 202,, der anhängige Streitigkeiten vom Geltungsbereich ausnimmt, nicht anzuwenden ist.
Der Kläger bekämpft nicht die Annahme der Vorinstanzen über die Höhe des nach österreichischem Recht grundsätzlich zustehenden Unterhalts. Er wendet sich lediglich gegen die Zugrundelegung eines geringeren Unterhaltsbedarfs wegen geringerer Lebenshaltungskosten in seinem Heimatland, sowie gegen die Ansicht der Vorinstanzen, der Beklagte dürfe nicht auf ein höheres Einkommen „angespannt" werden. Schließlich releviert er auch die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Weitergeltung des österreichischen Titels trotz der später ergangenen polnischen Gerichtsentscheidung.
Weder der - den Obersten Gerichtshof nicht bindende - Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts noch die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen:Weder der - den Obersten Gerichtshof nicht bindende - Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts noch die Ausführungen des Revisionswerbers vermögen eine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Bedeutung aufzuzeigen:
Gemäß Art 48 Abs 2 lit b des nach wie vor in Geltung stehenden „Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen" (BGBl 79/1974) ist der Entscheidung des Gerichts eines der Vertragsstaaten die Anerkennung im anderen Vertragsstaat unter anderem dann zu versagen, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, Gegenstand einer Entscheidung in der Sache selbst war, auch wenn diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat, hat sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 3 Ob 151/89 (= SZ 62/213) und 3 Ob 82/90 mit dieser Vertragsbestimmung ausführlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Vater nicht zu den nach Art 32 des Vertrags vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen (zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen) gehöre, weshalb die in Österreich über den Anspruch ergangene - rechtskräftige - Entscheidung der Anerkennung der erst später erfolgten Unterhaltsentscheidung des polnischen Gerichts entgegenstehe. An dieser auf den klaren und unzweideutigen Vertragstext gegründeten Rechtsprechung ist festzuhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gerade im hier zu beurteilenden Fall keinerlei Zweifel an der Identität der Rechtsansprüche, und ist auch nicht zu ersehen, weshalb die Rechtslage im Zusammenhang mit der bereits genannten Vertragsbestimmung „nicht ausreichend geklärt" sein sollte. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten ungeachtet des am 4. 4. 1997 in Polen ergangenen Urteils weiterhin durch den Beschluss des österreichischen Pflegschaftsgerichts vom 6. 3. 1995 bestimmt wird. Der dort festgesetzte Unterhaltsbetrag von monatlich EUR 65,41 ist daher allein maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Erhöhungsbegehrens des Klägers.Gemäß Artikel 48, Absatz 2, Litera b, des nach wie vor in Geltung stehenden „Vertrags zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen" Bundesgesetzblatt 79 aus 1974,) ist der Entscheidung des Gerichts eines der Vertragsstaaten die Anerkennung im anderen Vertragsstaat unter anderem dann zu versagen, wenn ein gleicher, auf denselben Rechtsanspruch gestützter und dieselben Parteien betreffender Antrag in dem Vertragsstaat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, Gegenstand einer Entscheidung in der Sache selbst war, auch wenn diese noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Wie bereits das Berufungsgericht erkannt hat, hat sich der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 3 Ob 151/89 (= SZ 62/213) und 3 Ob 82/90 mit dieser Vertragsbestimmung ausführlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den Vater nicht zu den nach Artikel 32, des Vertrags vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen (zum Schutze der Person oder des Vermögens des Minderjährigen) gehöre, weshalb die in Österreich über den Anspruch ergangene - rechtskräftige - Entscheidung der Anerkennung der erst später erfolgten Unterhaltsentscheidung des polnischen Gerichts entgegenstehe. An dieser auf den klaren und unzweideutigen Vertragstext gegründeten Rechtsprechung ist festzuhalten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bestehen gerade im hier zu beurteilenden Fall keinerlei Zweifel an der Identität der Rechtsansprüche, und ist auch nicht zu ersehen, weshalb die Rechtslage im Zusammenhang mit der bereits genannten Vertragsbestimmung „nicht ausreichend geklärt" sein sollte. Den Vorinstanzen ist daher darin beizupflichten, dass die Unterhaltspflicht des Beklagten ungeachtet des am 4. 4. 1997 in Polen ergangenen Urteils weiterhin durch den Beschluss des österreichischen Pflegschaftsgerichts vom 6. 3. 1995 bestimmt wird. Der dort festgesetzte Unterhaltsbetrag von monatlich EUR 65,41 ist daher allein maßgeblicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des Erhöhungsbegehrens des Klägers.
Gemäß Art 29 Abs 2 des bereits zitierten österreichisch-polnischen Vertrags sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ehelichen Kindern nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Eltern angehören. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend bei Beurteilung des Unterhaltsanspruchs des Klägers polnisches Recht angewendet. Gemäß Art 10 § 1 poln. Zivilgesetzbuch tritt die Volljährigkeit einer Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, 23). Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern wird in den Artikeln 128 bis 144 des poln. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches geregelt. Der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich danach nach den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten, wobei es bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf das Einkommen ankommt, das er bei einem objektiv zumutbaren Arbeitsaufwand entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen erzielen kann (Bergmann/Ferid aaO, 31). Ebensowenig wie beim Ehegattenunterhalt gibt es für die Höhe des Kinderunterhalts tabellarische Richtwerte. Maßgeblich sind allein die aktuellen Bedürfnisse des Kindes (Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 455).Gemäß Artikel 29, Absatz 2, des bereits zitierten österreichisch-polnischen Vertrags sind die Rechtsbeziehungen zwischen Eltern und ehelichen Kindern nach dem Recht des Vertragsstaates zu beurteilen, dem die Eltern angehören. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend bei Beurteilung des Unterhaltsanspruchs des Klägers polnisches Recht angewendet. Gemäß Artikel 10, Paragraph eins, poln. Zivilgesetzbuch tritt die Volljährigkeit einer Person mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein (Bergmann/Ferid, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Polen, 23). Die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Kindern wird in den Artikeln 128 bis 144 des poln. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches geregelt. Der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich danach nach den gerechtfertigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Erwerbs- und Vermögensmöglichkeiten des Verpflichteten, wobei es bei der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nicht auf sein tatsächlich erzieltes Einkommen, sondern auf das Einkommen ankommt, das er bei einem objektiv zumutbaren Arbeitsaufwand entsprechend seinen beruflichen Qualifikationen erzielen kann (Bergmann/Ferid aaO, 31). Ebensowenig wie beim Ehegattenunterhalt gibt es für die Höhe des Kinderunterhalts tabellarische Richtwerte. Maßgeblich sind allein die aktuellen Bedürfnisse des Kindes (Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, 455).
Die dargestellte polnische Rechtslage deckt sich weitestgehend mit der gesicherten österreichischen Rechtsprechung zum sogenannten „Mischunterhalt". Bei der Unterhaltsbemessung sind dabei - wie auch sonst - die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten konkret und individuell mit den Lebensverhältnissen der Eltern in Relation zu setzen (RIS-Justiz RS0047388). Es ist jener Unterhaltsbetrag zu ermitteln, der den Bedarf des Unterhaltsberechtigten im Ausland deckt, ihn aber auch an den (besseren) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben lässt und zugleich dessen Leistungsfähigkeit entsprechend berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten einerseits am Lebensstandard des in Österreich lebenden unterhaltspflichtigen Elternteils teilhaben sollen, aber der Unterhalt andererseits in einem angemessenen Verhältnis zu den durchschnittlichen Lebensverhältnissen und zur Kaufkraft in dem jeweiligen Heimatland stehen müsse (EvBl 1999/22; 6 Ob 15/98v; 2 Ob 72/99y; 3 Ob 194/00a; 8 Ob 54/03d). Die Frage, ob der zugesprochene Unterhalt in Relation zum Lebensstandard im Heimatland des Unterhaltsberechtigten angemessen ist, ist stets eine solche des Einzelfalls (8 Ob 54/03d), die hier von den Vorinstanzen im Einklang mit der dargestellten Judikatur in jedenfalls vertretbarer Weise gelöst wurde:
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen als gerichtsbekannt voraussetzten, dass der Lebensstandard in Polen auch nach der „Wende" bis in jüngste Zeit niedriger ist als in Österreich. Die vom Berufungsgericht hiefür als Indiz herangezogene polnische Unterhaltsentscheidung ist insoweit durchaus aussagekräftig, zumal das Nettodurchschnittseinkommen der vollzeitbeschäftigten Mutter des Klägers unbekämpft mit Zloty 1.101 monatlich festgestellt wurde, was selbst nach dem in letzter Zeit beträchtlich gestiegenen Umrechnungskurs nur etwa EUR 275 entspricht. Der Kläger hat im Verfahren keinerlei Vorbringen erstattet, das eine andere Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland nahe legte. In seiner Revision beschränkt er sich auf das Vorbringen, nach polnischem Recht sei von Amts wegen zu berücksichtigen, dass der Unterhaltsbedarf des Klägers seit der letzten Unterhaltsentscheidung erheblich gestiegen sei. Dies mag zwar zutreffen, doch ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Angemessenheit des Unterhalts - wie bereits dargestellt auch nach polnischem Recht - ausschließlich an den aktuellen Bedürfnissen des Klägers zu messen ist und insoweit eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen weder konkret behauptet wurde, noch sonst zu erkennen ist.
Insoweit der Kläger weiterhin darauf beharrt, der Beklagte wäre auf ein höheres Einkommen „anzuspannen", entfernt er sich unzulässigerweise von den Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Beklagte seinen letzten Arbeitsplatz unverschuldet verloren und sodann intensive Bemühungen zur Wiedererlangung von Arbeitsmöglichkeiten unternommen hat, die jedoch an der konkreten Arbeitsmarktlage gescheitert sind. Verringert sich aber die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ohne dessen Verschulden, ist für die Anspannung auf ein fiktives Einkommen kein Raum (RIS-Justiz RS0106230; RS0106231). Die Vorinstanzen haben somit auch diese stets von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls abhängige Frage (RIS-Justiz RS0113751) in Einklang mit der Rechtsprechung gelöst.
Die Revision ist zurückzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Es ist allerdings nur von einer Kostenbemessungsgrundlage von EUR 1.744,20 auszugehen (siehe S 12 des Berufungsurteils).Der Kostenzuspruch gründet auf Paragraphen 50, 41, ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Es ist allerdings nur von einer Kostenbemessungsgrundlage von EUR 1.744,20 auszugehen (siehe S 12 des Berufungsurteils).