Die gegen das Teilurteil des Berufungsgerichtes erhobene außerordentliche Revisdion des Klägers ist zulässig, weil zur Frage des Erlöschens des im Inland gerichtlich zuerkannten Kindesunterhaltsanspruches durch eine später im Heimatstaat Polen getroffene Unterhaltsentscheidung und zur Anerkennung dieser Entscheidung eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Kläger stützt seine Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch darauf, daß seine Unterhaltspflicht abschließend durch die in Polen ergangene Entscheidung geregelt sei und daß er diese Unterhaltsverpflichtung (auf Leistung von 16.000 Zloty im Monat) voll erfüllt habe.
Der Exekutionsbewilligung vom 3. März 1987 lag ein behaupteter Rückstand von 40.885 S und 69.000 Zloty auf den nach den Titeln geschuldeten Unterhalt für die Zeit vom 1. April 1985 bis zum 28. Feber 1987 (= 23 Monate) von 59.685 S und 69.000 Zloty zugrunde. Es wurden also Unterhaltszahlungen berücksichtigt. Daß weitere freiwillige Zahlungen auf den betriebenen Unterhaltsanspruch aus dem Endurteil erfolgt wären, hat der Kläger nicht behauptet, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, er schulde Unterhalt nur aus dem Scheidungsurteil in Polen, womit er zur Zahlung der Alimente an sein beklagtes Kind ab der Rechtskraft dieser Entscheidung verurteilt wurde.
Die Entscheidung des Bezirksgerichtes in Krakow in Krakow-Krowodrza vom 23. Dezember 1985 über die Scheidung der Ehe der Eltern des beklagten Kindes, das nach Abweisung der Revision des Mannes durch das Woiwodschaftsgericht in Krakow am 24. März 1986 in Rechtskraft erwachsen ist, kann in Österreich nicht anerkannt werden. Denn über den gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag war bereits im Inland eine Entscheidung in der Sache selbst ergangen, weil das Teilanerkenntnisurteil vom 1. August 1985 und das Endurteil vom 18. September 1985 zeitlich dem Scheidungsurteil vom 23. Dezember 1985 vorangehen, in dem auch die Scheidungsfolgen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen ehelichen Kind geregelt wurden. Selbst noch nicht rechtskräftige Entscheidungen in dem einen Staat stehen nach Art. 48 Abs 2 lit b des Vertrages vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, BGBl. 1974/79, in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner 1973, BGBl. 1974/79, der Anerkennung der im anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen entgegen, wenn der gleiche, auf denselben Rechtsanspruch gestützte Antrag zwischen denselben Parteien Gegenstand dieser Entscheidung war. Die österreichischen Urteile ergingen in dem vom Beklagten gegen den Kläger auf Grund des New Yorker Unterhaltsübereinkommens angestrengten Rechtsstreit auf Leistung des dem Kind nach Art. 133 des Familien- und Vormundschaftskodex der Volksrepublik Polen gegen den Elternteil zustehenden Unterhaltsanspruches. Daß auch die im Scheidungsprozeß der Eltern als Scheidungsfolgenregelung dem Vater auferlegte Unterhaltsleistung denselben und gleichen Kindesunterhaltsanspruch betrifft, kann nicht bezweifelt werden. Ob diese Entscheidung auf Antrag des Kindes erging oder als zwingende Folge der gerichtlichen, vom Kläger angestrebten Ehescheidung, spielt dabei keine Rolle. Es kommt nicht auf die Parteien des Scheidungsprozesses an, sondern nur darauf, daß Berechtigter auch aus der Unterhaltsregelung des Gerichtes in Polen das beklagte Kind und Verpflichteter der klagende Vater ist. An der Voraussetzung nach Art. 48 Abs 2 lit b des Rechtshilfevertrages mit Polen, daß in beiden Verfahren dieselben Parteien betroffen waren, fehlt es daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Vertrag lassen keine konkurrierenden Zuständigkeiten der Gerichte beider Vertragsstaaten zu (Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen, 760 Anm. 31 zu Art. 48 Rechtshilfevertrag-Polen P.I.). Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Art. 32 des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen. Es konnte daher das Kind Klage gegen den Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, vor dem zuständigen inländischen Gericht erheben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Damit stand aber die in Österreich über diesen Anspruch ergangene - sogarDie Entscheidung des Bezirksgerichtes in Krakow in Krakow-Krowodrza vom 23. Dezember 1985 über die Scheidung der Ehe der Eltern des beklagten Kindes, das nach Abweisung der Revision des Mannes durch das Woiwodschaftsgericht in Krakow am 24. März 1986 in Rechtskraft erwachsen ist, kann in Österreich nicht anerkannt werden. Denn über den gleichen, auf denselben Rechtsanspruch gestützten und dieselben Parteien betreffenden Antrag war bereits im Inland eine Entscheidung in der Sache selbst ergangen, weil das Teilanerkenntnisurteil vom 1. August 1985 und das Endurteil vom 18. September 1985 zeitlich dem Scheidungsurteil vom 23. Dezember 1985 vorangehen, in dem auch die Scheidungsfolgen und die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem gemeinsamen ehelichen Kind geregelt wurden. Selbst noch nicht rechtskräftige Entscheidungen in dem einen Staat stehen nach Artikel 48, Absatz 2, Litera b, des Vertrages vom 11. Dezember 1963 zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen über die wechselseitigen Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen, BGBl. 1974/79, in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 25. Jänner 1973, BGBl. 1974/79, der Anerkennung der im anderen Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen entgegen, wenn der gleiche, auf denselben Rechtsanspruch gestützte Antrag zwischen denselben Parteien Gegenstand dieser Entscheidung war. Die österreichischen Urteile ergingen in dem vom Beklagten gegen den Kläger auf Grund des New Yorker Unterhaltsübereinkommens angestrengten Rechtsstreit auf Leistung des dem Kind nach Artikel 133, des Familien- und Vormundschaftskodex der Volksrepublik Polen gegen den Elternteil zustehenden Unterhaltsanspruches. Daß auch die im Scheidungsprozeß der Eltern als Scheidungsfolgenregelung dem Vater auferlegte Unterhaltsleistung denselben und gleichen Kindesunterhaltsanspruch betrifft, kann nicht bezweifelt werden. Ob diese Entscheidung auf Antrag des Kindes erging oder als zwingende Folge der gerichtlichen, vom Kläger angestrebten Ehescheidung, spielt dabei keine Rolle. Es kommt nicht auf die Parteien des Scheidungsprozesses an, sondern nur darauf, daß Berechtigter auch aus der Unterhaltsregelung des Gerichtes in Polen das beklagte Kind und Verpflichteter der klagende Vater ist. An der Voraussetzung nach Artikel 48, Absatz 2, Litera b, des Rechtshilfevertrages mit Polen, daß in beiden Verfahren dieselben Parteien betroffen waren, fehlt es daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht. Die Zuständigkeitsbestimmungen im Vertrag lassen keine konkurrierenden Zuständigkeiten der Gerichte beider Vertragsstaaten zu (Loewe, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilsachen, 760 Anmerkung 31 zu Artikel 48, Rechtshilfevertrag-Polen P.I.). Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Artikel 32, des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen. Es konnte daher das Kind Klage gegen den Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, vor dem zuständigen inländischen Gericht erheben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen. Damit stand aber die in Österreich über diesen Anspruch ergangene - sogar
rechtskräftige - Entscheidung der Anerkennung der erst zeitlich später erfolgten Scheidungsfolgenregelung durch Festsetzung des dem Kind zu leistenden Unterhalts nach Übertragung des Rechts zur direkten Ausübung der elterlichen Gewalt über das minderjährige Kind an die Mutter durch das Gericht des anderen Vertragsstaates entgegen. Der Oberste Gerichtshof teilt daher die Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Kläger weiterhin die in den Exekutionstiteln festgelegten Unterhaltsansprüche zu erfüllen hat und daß diese entgegen seiner Ansicht nicht durch die nachfolgende Unterhaltsregelung im Urteil des Bezirksgerichtes in Krakow-Krowodrza erloschen sind. Seine Einwendung ist unberechtigt. Daß er auf den aufrechten vollstreckbaren Unterhaltsanspruch mehr als die ohnedies berücksichtigten Teilzahlungen geleistet habe und daß insoweit ein Erlöschen durch Tilgung des Anspruchs eingetreten sei, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat auch die Feststellung des Erstgerichtes nicht bekämpft, daß der Unterhaltsrückstand besteht.
Zu seiner Aussage, seine Eltern in Polen hätten sich verpflichtet, für das beklagte Kind monatlich 16.000 Zloty (auf Grund der Unterhaltsfestsetzung im Scheidungsurteil) zu leisten und kämen dieser Verpflichtung auch nach, ist auf die Vorschriften des polnischen Devisengesetzes hinzuweisen, wonach polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland als ausländische Personen anzusehen sind (Art. 3 Z 2) und in diesem Fall Geldforderungen (auch an Unterhalt) nur in fremder Valuta geltend gemacht und erfüllt werden dürfen (Art. 21). Die Erfüllung dieser Geldforderungen in polnischer Währung ist nur mit Devisengenehmigung zulässig. Zuwiderhandeln ist als Devisenübertretung mit Strafe bedroht. Daß er eine solche Devisengenehmigung erwirkt habe und Zahlungen in polnischer Währung daher von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes nicht zurückgewiesen werden durften, hat der Kläger nicht behauptet. In seiner Revision wendet sich der Kläger schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe die Einwendung seiner Arbeitslosigkeit im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, weil eine Aussage als Partei ein Vorbringen nicht ersetzen könne. Er sei nicht angeleitet worden, ein Vorbringen zu erstatten, obwohl sein Rechtsvertreter sich verspätet habe und daher nicht anwesend war. Der Erstrichter hat aus der Aussage des Klägers als Partei, der seinen Zahlungsverzug damit entschuldigte, er habe die Arbeit aufgegeben und beziehe seit dem 24. Feber 1988 nur mehr Arbeitslosengeld, die Erweiterung der Einwendungen entnommen, daß sich die Leistungsfähigkeit verringert habe. Er hat diese Einwendung jedoch zu Unrecht damit abgetan, daß die Eventualmaxime als zwingende Verfahrensvorschrift des § 35 Abs 3 EO die spätere Geltendmachung hindere. Von dem Ausschluß sind nur Einwendungen betroffen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war. Entstehen erst im Zug des Oppositionsprozesses neue Einwendungen, so kann der Verpflichtete sein Vorbringen ergänzen (Heller-Berger-Stix 420; SZ 2/54; SZ 53/111 ua). Hatte der Kläger seine Arbeit bei der Drittschuldnerin erst nach Erhebung der Oppositionsklage aufgegeben, so konnte er dies nicht in der Klage vorbringen. Es wäre daher an sich die Geltendmachung dieses weiteren Oppositionsgrundes zulässig gewesen. Da der Erstrichter von einem Vorbringen ausging, obwohl dieses fehlte, schadete es auch nicht, daß der Kläger die Unterlassung der Anleitung nicht als Verfahrensmangel in der Berufung geltend machte. Der Kläger hat sich aber in der Berufung überhaupt nicht darauf gestützt, daß er dem betriebenen Anspruch eine Veränderung durch eine Herabsetzung seiner Leistungskraft entgegensetze, sondern wie schon in erster Instanz nur die Außerkraftsetzung der Titel durch die nachfolgende (geringere) Unterhaltsfestsetzung im polnischen Scheidungsurteil geltend gemacht. Als infolge der Umstandsklausel maßgebende, nach dem Entstehen des Exekutionstitels eingetretene Änderung wurde ausschließlich das Ergehen der Entscheidung des Gerichtes in Polen am 23. Dezember 1985 bezeichnet, das allein den Bedürfnissen des in Polen lebenden beklagten Kindes Rechnung trage, während das in Österreich gefällte Urteil einen das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in Polen übersteigenden Unterhalt zuerkannt habe.Zu seiner Aussage, seine Eltern in Polen hätten sich verpflichtet, für das beklagte Kind monatlich 16.000 Zloty (auf Grund der Unterhaltsfestsetzung im Scheidungsurteil) zu leisten und kämen dieser Verpflichtung auch nach, ist auf die Vorschriften des polnischen Devisengesetzes hinzuweisen, wonach polnische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland als ausländische Personen anzusehen sind (Artikel 3, Ziffer 2,) und in diesem Fall Geldforderungen (auch an Unterhalt) nur in fremder Valuta geltend gemacht und erfüllt werden dürfen (Artikel 21,). Die Erfüllung dieser Geldforderungen in polnischer Währung ist nur mit Devisengenehmigung zulässig. Zuwiderhandeln ist als Devisenübertretung mit Strafe bedroht. Daß er eine solche Devisengenehmigung erwirkt habe und Zahlungen in polnischer Währung daher von der gesetzlichen Vertreterin des Kindes nicht zurückgewiesen werden durften, hat der Kläger nicht behauptet. In seiner Revision wendet sich der Kläger schließlich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe die Einwendung seiner Arbeitslosigkeit im Verfahren erster Instanz nicht erhoben, weil eine Aussage als Partei ein Vorbringen nicht ersetzen könne. Er sei nicht angeleitet worden, ein Vorbringen zu erstatten, obwohl sein Rechtsvertreter sich verspätet habe und daher nicht anwesend war. Der Erstrichter hat aus der Aussage des Klägers als Partei, der seinen Zahlungsverzug damit entschuldigte, er habe die Arbeit aufgegeben und beziehe seit dem 24. Feber 1988 nur mehr Arbeitslosengeld, die Erweiterung der Einwendungen entnommen, daß sich die Leistungsfähigkeit verringert habe. Er hat diese Einwendung jedoch zu Unrecht damit abgetan, daß die Eventualmaxime als zwingende Verfahrensvorschrift des Paragraph 35, Absatz 3, EO die spätere Geltendmachung hindere. Von dem Ausschluß sind nur Einwendungen betroffen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage vorzubringen imstande war. Entstehen erst im Zug des Oppositionsprozesses neue Einwendungen, so kann der Verpflichtete sein Vorbringen ergänzen (Heller-Berger-Stix 420; SZ 2/54; SZ 53/111 ua). Hatte der Kläger seine Arbeit bei der Drittschuldnerin erst nach Erhebung der Oppositionsklage aufgegeben, so konnte er dies nicht in der Klage vorbringen. Es wäre daher an sich die Geltendmachung dieses weiteren Oppositionsgrundes zulässig gewesen. Da der Erstrichter von einem Vorbringen ausging, obwohl dieses fehlte, schadete es auch nicht, daß der Kläger die Unterlassung der Anleitung nicht als Verfahrensmangel in der Berufung geltend machte. Der Kläger hat sich aber in der Berufung überhaupt nicht darauf gestützt, daß er dem betriebenen Anspruch eine Veränderung durch eine Herabsetzung seiner Leistungskraft entgegensetze, sondern wie schon in erster Instanz nur die Außerkraftsetzung der Titel durch die nachfolgende (geringere) Unterhaltsfestsetzung im polnischen Scheidungsurteil geltend gemacht. Als infolge der Umstandsklausel maßgebende, nach dem Entstehen des Exekutionstitels eingetretene Änderung wurde ausschließlich das Ergehen der Entscheidung des Gerichtes in Polen am 23. Dezember 1985 bezeichnet, das allein den Bedürfnissen des in Polen lebenden beklagten Kindes Rechnung trage, während das in Österreich gefällte Urteil einen das Durchschnittseinkommen eines Arbeitnehmers in Polen übersteigenden Unterhalt zuerkannt habe.
Der Kläger hat also schon im Berufungsverfahren diesen weiteren Oppositionsgrund nicht mehr aufrecht erhalten. Überdies hat sich durch die Aufgabe der Arbeit als Magazineur keine nachträgliche Änderung gegenüber dem Sachverhalt ergeben, der zu der Unterhaltsentscheidung im Titelverfahren führte. Denn auch dort war der Kläger seit Jahren keiner geregelten Arbeit nachgegangen und hatte nur von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Es war davon ausgegangen worden, daß er als ausgebildeter Technik-Mechaniker einem Erwerb nachgehen und den aufgetragenen Unterhalt leisten könnte. Behauptungen, daß ihm dies nun nicht mehr möglich sei, hat der Kläger nicht einmal in seiner Parteiaussage aufgestellt. Daß er seine Magazineurstätigkeit wegen Rückenschmerzen aufgab, bedeutet noch nicht, daß er zu der ihm zugemuteten fachlichen Tätigkeit außerstande wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.