Rechtssatz RS0076284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076284
Entscheidungsdatum
22.02.2005
Norm
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art32
Österreichischer-Polnischer Vertrag BGBl 1974/79 Art48 Abs2 litb
Rechtssatz
Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Art 32 des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen. Es konnte daher das Kind Klage gegen den Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, vor dem zuständigen inländischen Gericht erheben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen.Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Artikel 32, des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen. Es konnte daher das Kind Klage gegen den Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, vor dem zuständigen inländischen Gericht erheben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 151/89
Entscheidungstext OGH 20.12.1989 3 Ob 151/89
Veröff: SZ 62/213
- 1 Ob 112/04h
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
nur: Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Art 32 des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen (so schon 3 Ob 82/90). (T1); Beisatz: Eine in Österreich über den Anspruch ergangeneEntscheidung steht daher der Anerkennung einer erst später erfolgten Unterhaltsentscheidung des polnischen Gerichts entgegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076284
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_0030OB00151_8900000_001