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Rechtssatz RS0076284

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076284

Geschäftszahl

3Ob151/89; 1Ob112/04h

Entscheidungsdatum

22.02.2005

Norm

Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art32
Österreichischer-Polnischer Vertrag BGBl 1974/79 Art48 Abs2 litb

Rechtssatz

Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Artikel 32, des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen. Es konnte daher das Kind Klage gegen den Vater, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, vor dem zuständigen inländischen Gericht erheben und seinen Unterhaltsanspruch geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 151/89
    Entscheidungstext OGH 20.12.1989 3 Ob 151/89
    Veröff: SZ 62/213
  • 1 Ob 112/04h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
    nur: Die Durchsetzung des gesetzlichen Unterhaltsanspruches des Kindes gegen den Vater gehört nicht zu den nach Art 32 des Vertrages vom Heimatstaat zu treffenden Maßnahmen (so schon 3 Ob 82/90). (T1); Beisatz: Eine in Österreich über den Anspruch ergangeneEntscheidung steht daher der Anerkennung einer erst später erfolgten Unterhaltsentscheidung des polnischen Gerichts entgegen. (T2)

Schlagworte

*PL*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076284

Dokumentnummer

JJR_19891220_OGH0002_0030OB00151_8900000_001