Rechtssatz RS0076323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076323
Entscheidungsdatum
20.12.1989
Norm
Vertrag Österreich - Polen über wechselseitige Beziehungen in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen Art48 Abs2 litb
Rechtssatz
An der Voraussetzung nach Art 48 Abs 2 lit b des Rechtshilfevertrages mit Polen, daß in beiden Verfahren dieselben Parteien betroffen waren, fehlt es nicht, wenn im Zuge des Scheidungsprozesses der Eltern als Scheidungsfolgenregelung der Unterhalt des Kindes geregelt wird; auch hier sind das Kind und der Unterhaltspflichtige die betroffenen Verfahrensparteien.An der Voraussetzung nach Artikel 48, Absatz 2, Litera b, des Rechtshilfevertrages mit Polen, daß in beiden Verfahren dieselben Parteien betroffen waren, fehlt es nicht, wenn im Zuge des Scheidungsprozesses der Eltern als Scheidungsfolgenregelung der Unterhalt des Kindes geregelt wird; auch hier sind das Kind und der Unterhaltspflichtige die betroffenen Verfahrensparteien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076323
Dokumentnummer
JJR_19891220_OGH0002_0030OB00151_8900000_004