Rechtssatz RS0119814
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119814
Entscheidungsdatum
23.05.2018
Rechtssatz
Das Außerstreitgesetz idF BGBl I 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Art III Z 1 AußStr-BegleitG, BGBl 112/2003), ist gemäß seinem § 202 auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.Das Außerstreitgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2003/111, nach welchem nun auch Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind (Artikel römisch drei, Ziffer eins, AußStr-BegleitG, Bundesgesetzblatt 112 aus 2003,), ist gemäß seinem Paragraph 202, auf bereits anhängige Streitigkeiten nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 112/04h
Entscheidungstext OGH 22.02.2005 1 Ob 112/04h
- 6 Ob 148/06t
Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 148/06t
Vgl auch; Beisatz: Über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen, die nach dem 1. 1. 2005 gerichtsanhängig gemacht werden, ist im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. (T1)
- 6 Ob 165/08w
Entscheidungstext OGH 07.08.2008 6 Ob 165/08w
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Die Antragsteller machen gesetzliche Unterhaltsansprüche in diesem Sinn geltend. Dass sie sich dabei (auch) auf einen außergerichtlichen Vergleich stützen, ändert daran nichts: Es war der klar erkennbare Wille des Gesetzgebers, sämtliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen ins Verfahren außer Streitsachen zu verweisen. Diesem Willen wäre jedoch nicht entsprochen, würde man Kinder mit Unterhaltsansprüchen gegen ihre Eltern lediglich deshalb auf den streitigen Rechtsweg zwingen, weil sie eine außergerichtliche Vereinbarung mit ihnen geschlossen haben. (T2)
- 2 Ob 135/09f
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 135/09f
Vgl auch; Beis wie T1
- 1 Ob 128/11x
Entscheidungstext OGH 21.07.2011 1 Ob 128/11x
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Anspruch der Mutter nach § 143 ABGB. (T3)
- 3 Ob 2/17s
Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 2/17s
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 136/17x
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 136/17x
Auch; Veröff: SZ 2017/96
- 3 Ob 217/17h
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 217/17h
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Einwendungen gegen einen in einer Unterhaltssache ergangenen Exekutionstitel sind bei dem für diese Sache zuständigen Gericht in der dafür vorgesehenen Verfahrensart geltend zu machen. (T4)
- 3 Ob 46/18p
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 46/18p
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119814
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20050222_OGH0002_0010OB00112_04H0000_001