Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss des Erstgerichts vom 23. 4. 2008, ON S-9, wurde der Mutter der am 17. 8. 1991 geborenen Mareike F*****, Cornelia Maria F*****, die Obsorge entzogen und ausgesprochen, dass die Obsorge in Hinkunft allein vom Vater Jürgen F***** ausgeübt werde.
Am 4. 7. 2008 brachte die anwaltlich vertretene, als Klägerin bezeichnete Mutter im elektronischen Rechtsverkehr einen Antrag ein, dem als Beklagten bezeichneten Vater die Nachzahlung der Unterhaltsrückstände für Mareike F***** für die Jahre 2005 bis 2007 in Höhe von 7.480 EUR aufzutragen.
Das Erstgericht erteilte einen Verbesserungsauftrag, es sei das Vorbringen näher zu bezeichnen und insbesondere anzugeben, ob ein Außerstreitantrag oder eine Bereicherungsklage vorliege. Gleichzeitig stellte es den ausgedruckten Antrag zurück.
Die Mutter erklärte dazu, die Bezeichnungen „Klägerin" und „Beklagter" seien lediglich versehentlich erfolgt, weshalb sie in „Antragstellerin" und „Antragsgegner" berichtigt würden, die Parteienbezeichnung der Antragstellerin werde von der Mutter auf Mareike F***** berichtigt. Es handle sich um einen Antrag im Außerstreitverfahren (§ 101 AußStrG) und nicht um eine Bereicherungsklage. Die Mutter sei in dem vom Antrag umfassten Zeitraum allein Obsorgeberechtigte gewesen und daher auch nachträglich legitimiert, für diesen Zeitraum Unterhalts-(ergänzungs-)ansprüche geltend zu machen. Sollte die Mutter nach Ansicht des Gerichts nicht mehr antragsberechtigt sein, so werde in eventu beantragt, die Unterhaltssache dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur entsprechenden Antragstellung weiterzuleiten.Die Mutter erklärte dazu, die Bezeichnungen „Klägerin" und „Beklagter" seien lediglich versehentlich erfolgt, weshalb sie in „Antragstellerin" und „Antragsgegner" berichtigt würden, die Parteienbezeichnung der Antragstellerin werde von der Mutter auf Mareike F***** berichtigt. Es handle sich um einen Antrag im Außerstreitverfahren (Paragraph 101, AußStrG) und nicht um eine Bereicherungsklage. Die Mutter sei in dem vom Antrag umfassten Zeitraum allein Obsorgeberechtigte gewesen und daher auch nachträglich legitimiert, für diesen Zeitraum Unterhalts-(ergänzungs-)ansprüche geltend zu machen. Sollte die Mutter nach Ansicht des Gerichts nicht mehr antragsberechtigt sein, so werde in eventu beantragt, die Unterhaltssache dem zuständigen Jugendwohlfahrtsträger zur entsprechenden Antragstellung weiterzuleiten.
Im Antrag, der dem Erstgericht verbessert wiedervorgelegt wurde, wurde ua handschriftlich als Antragstellerin Mareike eingefügt, diese „vertreten durch" die Mutter.
Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 5. 11. 2008 aus, der Antrag der mj Mareike vom 4. 7. 2008, den Vater zu einer Unterhaltsnachzahlung für die Jahre 2005 bis 2007 von 7.480 EUR zu verpflichten, sei im Außerstreitverfahren zu erledigen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Mutter habe im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren keine Vertretungsbefugnis für das Kind. Vertretungsbefugt sei nur der Vater. Zur Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Antrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, werde das Erstgericht mit der Mutter deren Absicht bei Leistung des Unterhalts erörtern müssen. Vom Vorbringen der Mutter werde es abhängen, ob es sich um einen Antrag handle, der im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei. Wäre der Antrag im Außerstreitverfahren zu erledigen, läge ein Kollisionsfall gemäß § 271 ABGB vor und es müsste für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden.Das Erstgericht sprach mit Beschluss vom 5. 11. 2008 aus, der Antrag der mj Mareike vom 4. 7. 2008, den Vater zu einer Unterhaltsnachzahlung für die Jahre 2005 bis 2007 von 7.480 EUR zu verpflichten, sei im Außerstreitverfahren zu erledigen. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters Folge, hob den Beschluss des Erstgerichts auf und verwies die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, die Mutter habe im vorliegenden Unterhaltserhöhungsverfahren keine Vertretungsbefugnis für das Kind. Vertretungsbefugt sei nur der Vater. Zur Beurteilung der Frage, ob der gegenständliche Antrag im streitigen oder außerstreitigen Verfahren zu erledigen sei, werde das Erstgericht mit der Mutter deren Absicht bei Leistung des Unterhalts erörtern müssen. Vom Vorbringen der Mutter werde es abhängen, ob es sich um einen Antrag handle, der im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln sei. Wäre der Antrag im Außerstreitverfahren zu erledigen, läge ein Kollisionsfall gemäß Paragraph 271, ABGB vor und es müsste für das Kind ein Kollisionskurator bestellt werden.
Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, da keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Neufassung des § 271 Abs 2 ABGB oder zur Frage des Pflegeplatzwechsels bei gleichzeitig begehrtem rückwirkenden Unterhalt und der Vertretungsbefugnis im Verfahren bestehe.Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, da keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Neufassung des Paragraph 271, Absatz 2, ABGB oder zur Frage des Pflegeplatzwechsels bei gleichzeitig begehrtem rückwirkenden Unterhalt und der Vertretungsbefugnis im Verfahren bestehe.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Mutter zurückgewiesen, in eventu abgewiesen werde.
Es wurde keine Revisionsrekursbeantwortung erstattet.