Rechtssatz RS0079249
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079249
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des Paragraph 271, ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 524/95
Entscheidungstext OGH 12.07.1995 3 Ob 524/95
- 3 Ob 540/95
Entscheidungstext OGH 11.10.1995 3 Ob 540/95
- 10 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 17.10.1995 10 Ob 517/95
Vgl auch; Beisatz: Das gleiche gilt, wenn beide Elternteile gegeneinander namens ihres Kindes einschreiten und begehren, jeweils den anderen Teil zum Unterhalt zu verpflichten. (T1)
- 6 Ob 38/01h
Entscheidungstext OGH 18.10.2001 6 Ob 38/01h
- 6 Ob 97/05s
Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 97/05s
- 2 Ob 174/08i
Entscheidungstext OGH 30.10.2008 2 Ob 174/08i
Beisatz: Im Einklang mit dieser Rechtsprechung sieht § 5 Abs 2 Z 1 lit a AußStrG diese Vorgangsweise nunmehr ausdrücklich vor. (T2); Veröff: SZ 2008/159
- 2 Ob 135/09f
Entscheidungstext OGH 03.09.2009 2 Ob 135/09f
- 10 Ob 26/12i
Entscheidungstext OGH 24.07.2012 10 Ob 26/12i
Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2012/72
- 8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
Beisatz: Für die Beurteilung kommt es nur auf die konkreten Anträge an, die im Unterhaltsverfahren gestellt wurden. (T3); Veröff: SZ 2012/111
- 1 Ob 24/14g
Entscheidungstext OGH 27.02.2014 1 Ob 24/14g
Auch
- 3 Ob 112/14p
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 112/14p
Auch; Beis wie T1
- 10 Ob 90/15f
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 Ob 90/15f
- 4 Ob 80/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
Beisatz wie T3 nur: Nach der Entscheidung 8 Ob 99/12k ist für die Beurteilung, ob objektiv ein Interessenwiderspruch vorliegt, auf die konkreten Anträge abzustellen und nicht darauf, ob und in welchen Konstellationen einem Antrag auch inhaltliche Berechtigung zukommen könnte. Dies steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, nach der die bloß abstrakte Möglichkeit nicht ausreicht, sondern sich ein Interessenwiderspruch auf die konkrete Angelegenheit – ex ante betrachtet – auswirken muss (vgl RS0058177 [T2]). (T4)
Beisatz: Die Bestellung eines Kollisionskurators kann auch angebracht sein, wenn durch die Inanspruchnahme widerstreitender Vertretungsbefugnisse mehrerer Obsorgeberechtigter eine Verzögerung des Unterhaltsverfahrens droht. (T5)
Beisatz: Hier: Notwendigkeit der Kuratorenbestellung bei gemeinsamer Obsorge und Strittigkeit der Höhe der Restgeldunterhaltspflicht eines Elternteils beim betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell im Einzelfall vertretbar verneint. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079249
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19950712_OGH0002_0030OB00524_9500000_002