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Entscheidung 10 Ob 26/12i×

Entscheidung 10 Ob 26/12i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006036 Rechtssatz 27.08.1954Zivilrecht
Im außerstreitigen Verfahren ist es nicht obligatorisch vorgeschrieben, die Beteiligten mündlich zu vernehmen, es genügt, dass ihnen die Möglichkeit der Stellungnahme eröffnet wird.
RS0006048 Rechtssatz 21.09.1978Zivilrecht
Der Grundsatz des Parteiengehörs fordert nur, dass der Partei ein Weg eröffnet werde, auf dem sie ihre Argumente für ihren Standpunkt sowie überhaupt alles vorbringen kann, was der Abwehr eines gegen sie erhobenen Anspruches dienlich sei. Rechtliches Gehör …
RS0006057 Rechtssatz 03.10.1973Zivilrecht
Der Mangel des rechtlichen Gehörs im Außerstreitverfahren in erster Instanz wird behoben, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (EFSlg 16707, 1 Ob 53/73). Dieser Grundsatz kann aber dann nicht angewendet werden, wenn das Re …
RS0006257 Rechtssatz 17.09.1952Zivilrecht
Wird für einen Minderjährigen zur Erledigung eines bestimmten Geschäftes im Sinn des § 271 ABGB ein Kollisionskurator bestellt, so scheidet damit diese Angelegenheit aus dem Aufgabenkreis des gesetzlichen Vertreters aus und verliert dieser damit die Befugni …
RS0007232 Rechtssatz 09.06.1992Zivilrecht
Nach der Neuordnung des Revisionsrekursrechtes im Verfahren außer Streitsachen und dessen Anpassung an das Revisionsrecht der Zivilprozessordnung können behauptete Nichtigkeiten erster Instanz, die nicht auch dem Verfahren der zweiten Instanz anhaften, dere …
RS0049039 Rechtssatz 26.03.1952Zivilrecht
Ein Kollisionskurator kann nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen bestellt werden. Die Bestellung eines Kollisionskurators ist auch für die Aufteilung des Erlöses der Veräußerung einer Sache, an der dem Minderjährigen und seiner Vormünderin Mitei …
RS0079249 Rechtssatz 12.07.1995Zivilrecht
Richtet sich der Antrag des Kindes auf Unterhaltsfestsetzung gegen den als Vertreter berufenen Elternteil, so liegt ein Fall des § 271 ABGB vor und es muss daher für das Kind ein besonderer Kurator bestellt werden.
RS0107248 Rechtssatz 02.04.1997Zivilrecht
Die Rechtsmittelbeschränkung in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist im Außerstreitverfahren anzuwenden, wenn Gegenstand dieses Verfahrens Sachanträge oder sonstige Rechtschutzbegehren sind (SZ 65/84 = JBl 1992, 780; 7 Ob 2242/96y).
RS0118441 Rechtssatz 23.01.2004Zivilrecht
Das Aufgabengebiet eines Kollisionskurators gemäß §271 ABGB ist keine "andere Angelegenheit" im Sinn des §212 Abs3 ABGB. Bedarf es nur einzelner Vertretungshandlungen liegt auch kein Fall der teilweisen Obsorgeübertragung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß …
RS0121265 Rechtssatz 03.10.2006Zivilrecht
Die in § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG genannten Mängel können auch dann in einem Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn sie vom Rekursgericht verneint worden sind. Wegen der ausdrücklichen Anordnung in § 66 Abs 1 AußStrG und des Fehlens einer § 519 ZPO vergle …
RS0127971 Rechtssatz 24.07.2012Zivilrecht
Die Bestellung eines Kollisionskurators zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen eines Minderjährigen gegenüber einem Elternteil fällt nicht unter den Richtervorbehalt des § 19 Abs 2 RPflG, sondern in die generelle Zuständigkeit des Rechtspflegers.