Zum Rekurs des Vaters:
Dieser argumentiert dahin, dass sich der Rechtsmittelausschluss des § 14a Abs 4 letzter Satz AußStrG nur auf Beschlüsse beziehe, mit denen dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches keine Folge gegeben werde (§ 14a Abs 4 AußStrG), nicht aber auf dem Antrag stattgebende Beschlüsse (§ 14a Abs 3 AußStrG).Dieser argumentiert dahin, dass sich der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 14 a, Absatz 4, letzter Satz AußStrG nur auf Beschlüsse beziehe, mit denen dem Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches keine Folge gegeben werde (Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG), nicht aber auf dem Antrag stattgebende Beschlüsse (Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG).
Da es sich aber auch beim nachträglichen Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulassung des (ordentlichen) Revisionsrekurses um einen Ausspruch im Sinn des § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG (darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht) handelt, kann die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches nach § 13 Abs 4 AußStrG nur von der durch die Entscheidung beschwerten Partei in einem Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG (wie hier) oder einem außerordentlichen Revisionsrekurs (§ 14 Abs 5 AußStrG), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (§ 16 Abs 2 Z 1 AußStrG) geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch, ob er nun sogleich oder erst auf Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG gefasst wurde, nicht gebunden. Mangels Bindungswirkung der Stattgebung eines Abänderungsantrages ist eine allfällige Verspätung des Revisionsrekurses oder fehlende Rechtsmittellegitimation ohnehin vom Obersten Gerichtshof zu beachten. Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Ausschließung eines (eigenen) Rekurses gegen einen Abänderungsausspruch des Rekursgerichtes nach § 14a Abs 3 AußStrG. Aus dem Fehlen eines dem § 14a Abs 4 AußStrG entsprechenden ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses kann somit nicht auf die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen solchen Ausspruch geschlossen werden (vgl 7 Ob 216/99m; 7 Ob 140/01s, 7 Ob 141/01p). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf der Rekurs ebenfalls Bezug nimmt, kann im Fehlen der Möglichkeit einer Beteiligung des Rechtsmittelgegners bloß bei der Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches nicht erblickt werden. Ein solcher Verstoß käme, wenn überhaupt, nur bei einer Unmöglichkeit, zum Rechtsmittel des Gegners Stellung zu beziehen, in Betracht. Dies ist aber hier nicht weiter zu prüfen, weil der Revisionsrekurs der Mutter ohnehin aus den folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist. Es fehlte dem Vater daher zudem die Beschwer zur Bekämpfung des Abänderungsausspruches des Rekursgerichtes.Da es sich aber auch beim nachträglichen Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulassung des (ordentlichen) Revisionsrekurses um einen Ausspruch im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG (darüber, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist oder nicht) handelt, kann die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches nach Paragraph 13, Absatz 4, AußStrG nur von der durch die Entscheidung beschwerten Partei in einem Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG (wie hier) oder einem außerordentlichen Revisionsrekurs (Paragraph 14, Absatz 5, AußStrG), allenfalls in der Beantwortung eines ordentlichen Revisionsrekurses (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG) geltend gemacht werden. Der Oberste Gerichtshof ist an einen solchen Ausspruch, ob er nun sogleich oder erst auf Antrag nach Paragraph 14 a, Absatz eins, AußStrG gefasst wurde, nicht gebunden. Mangels Bindungswirkung der Stattgebung eines Abänderungsantrages ist eine allfällige Verspätung des Revisionsrekurses oder fehlende Rechtsmittellegitimation ohnehin vom Obersten Gerichtshof zu beachten. Es bedurfte daher auch keiner ausdrücklichen Ausschließung eines (eigenen) Rekurses gegen einen Abänderungsausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG. Aus dem Fehlen eines dem Paragraph 14 a, Absatz 4, AußStrG entsprechenden ausdrücklichen Rechtsmittelausschlusses kann somit nicht auf die Zulässigkeit eines Rekurses gegen einen solchen Ausspruch geschlossen werden vergleiche 7 Ob 216/99m; 7 Ob 140/01s, 7 Ob 141/01p). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, worauf der Rekurs ebenfalls Bezug nimmt, kann im Fehlen der Möglichkeit einer Beteiligung des Rechtsmittelgegners bloß bei der Abänderung des Unzulässigkeitsausspruches nicht erblickt werden. Ein solcher Verstoß käme, wenn überhaupt, nur bei einer Unmöglichkeit, zum Rechtsmittel des Gegners Stellung zu beziehen, in Betracht. Dies ist aber hier nicht weiter zu prüfen, weil der Revisionsrekurs der Mutter ohnehin aus den folgenden Gründen als unzulässig zurückzuweisen ist. Es fehlte dem Vater daher zudem die Beschwer zur Bekämpfung des Abänderungsausspruches des Rekursgerichtes.
Der Rekurs des Vaters ist daher zurückzuweisen.
Zum Revisionsrekurs der Mutter:
Der von der Mutter bekämpfte Beschlusspunkt betrifft ausschließlich die Frage des Unterhaltsanspruches des mj Markus gegen seinen Vater.
Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind zu, weshalb auch nur dieses zur Antragstellung berechtigt ist. Der Elternteil, der das Kind betreut, kann den Ausspruch daher nicht im eigenen Namen geltend machen. Darauf ist ohne Einfluss, welchem Elternteil die Obsorge für das Kind zukommt; dieser Umstand ist nur dafür von Bedeutung, wer zur Vertretung des Kindes berufen ist. Wird das Begehren vom Vater oder von der Mutter des Kindes eingebracht, so ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass dies im Namen des Kindes geschieht (3 Ob 540/95 = EFSlg 77.905, 77.910 mwN).
Im vorliegenden Fall ist die Mutter nicht die gesetzliche Vertreterin des mj Markus, weil die Obsorge dem Vater zukommt und dieser daher grundsätzlich allein zur Vertretung berechtigt ist. In einem solchen Fall muss für das Kind infolge Kollision ein besonderer Kurator bestellt werden (3 Ob 540/95). Der Antrag des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, in dessen Haushalt das Kind (hier: teilweise) betreut wird, schließt zwar nach der Rechtsprechung das Begehren auf Bestellung zum besonderen Sachwalter im Antragsumfang ein (RIS-Justiz RS0034795). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht die Mutter zum besonderen Sachwalter bestellt - soweit ihr Antrag die Geltendmachung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen des mj Markus gegen seinen obsorgeberechtigten Vater für die Dauer des Aufenthaltes bei seiner Mutter betraf -, sondern der Jugendwohlfahrtsträger (§ 213 ABGB). Im Aufgabenkreis des Kollisionskurators verlieren die Eltern ihre Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, also auch Rechtsmittel für diesen zu erheben, solange der Kollisionskurator im Amt ist (RIS-Justiz RS0006257). Der betreffende Beschluss wurde unter anderem auch der Mutter zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der anwaltlich vertretenen Mutter muss daher bekannt sein, dass sie nicht legitimiert ist, namens des mj Markus und für diesen Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater geltend zu machen und gegen die Abweisung des Antrages des insoweit vertretungsbefugten Jugendwohlfahrtsträgers ein Rechtsmittel zu erheben. Mangels Änderung der Sachlage seit der Bestellung des Kollisionskurators kann in ihrem Revisionsrekurs auch nicht der schlüssige Antrag auf Enthebung desselben und Einräumung der Vertretungsmacht in diesem Umfang an sie selbst erblickt werden.Im vorliegenden Fall ist die Mutter nicht die gesetzliche Vertreterin des mj Markus, weil die Obsorge dem Vater zukommt und dieser daher grundsätzlich allein zur Vertretung berechtigt ist. In einem solchen Fall muss für das Kind infolge Kollision ein besonderer Kurator bestellt werden (3 Ob 540/95). Der Antrag des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, in dessen Haushalt das Kind (hier: teilweise) betreut wird, schließt zwar nach der Rechtsprechung das Begehren auf Bestellung zum besonderen Sachwalter im Antragsumfang ein (RIS-Justiz RS0034795). Im vorliegenden Fall wurde aber nicht die Mutter zum besonderen Sachwalter bestellt - soweit ihr Antrag die Geltendmachung und Verfolgung von Unterhaltsansprüchen des mj Markus gegen seinen obsorgeberechtigten Vater für die Dauer des Aufenthaltes bei seiner Mutter betraf -, sondern der Jugendwohlfahrtsträger (Paragraph 213, ABGB). Im Aufgabenkreis des Kollisionskurators verlieren die Eltern ihre Befugnis, für den Minderjährigen in dieser Angelegenheit einzuschreiten und ihn zu vertreten, also auch Rechtsmittel für diesen zu erheben, solange der Kollisionskurator im Amt ist (RIS-Justiz RS0006257). Der betreffende Beschluss wurde unter anderem auch der Mutter zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Der anwaltlich vertretenen Mutter muss daher bekannt sein, dass sie nicht legitimiert ist, namens des mj Markus und für diesen Unterhaltsansprüche gegen seinen Vater geltend zu machen und gegen die Abweisung des Antrages des insoweit vertretungsbefugten Jugendwohlfahrtsträgers ein Rechtsmittel zu erheben. Mangels Änderung der Sachlage seit der Bestellung des Kollisionskurators kann in ihrem Revisionsrekurs auch nicht der schlüssige Antrag auf Enthebung desselben und Einräumung der Vertretungsmacht in diesem Umfang an sie selbst erblickt werden.
Der allein vertretungsbefugte Jugendwohlfahrtsträger hat die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen, ohne selbst Rekurs zu erheben. Seine Erklärung, den Revisionsrekurs der Mutter zu genehmigen, erfolgte lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es liegt hier kein Fall der nachträglich durch Genehmigung zu heilenden mangelnden gesetzlichen Vertretung vor, weil der mj Markus im Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohnehin ordnungsge- mäß - durch den Jugendwohlfahrtsträger als Kollisionskurator - vertreten und dieser Vertreter dem Verfahren auch ordnungsgemäß beigezogen war. Das Fehlen der Vertretungsmacht der Mutter ist auch nicht ein Formgebrechen im Sinn der §§ 84 und 85 ZPO, das durch nachträgliche Genehmigung des Kollisionskurators beseitigt werden könnte. Der Kollisionskurator wurde vielmehr deshalb bestellt, um - neben dem Vater - auch die Mutter von der Vertretung des mj Markus in diesem Unterhaltsverfahren auszuschließen, sodass es sowohl dem Kollisionskurator verwehrt ist, seinerseits die Mutter mit der Vertretung des Kindes zu betrauen oder deren unzulässige Vertretungshandlungen nachträglich zu genehmigen, als auch der Mutter verwehrt ist, dem Kollisionskurator Vollmacht zu erteilen, Verfahrenshandlungen in ihrem Sinn zu setzen.Der allein vertretungsbefugte Jugendwohlfahrtsträger hat die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen, ohne selbst Rekurs zu erheben. Seine Erklärung, den Revisionsrekurs der Mutter zu genehmigen, erfolgte lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Es liegt hier kein Fall der nachträglich durch Genehmigung zu heilenden mangelnden gesetzlichen Vertretung vor, weil der mj Markus im Unterhaltsfestsetzungsverfahren ohnehin ordnungsge- mäß - durch den Jugendwohlfahrtsträger als Kollisionskurator - vertreten und dieser Vertreter dem Verfahren auch ordnungsgemäß beigezogen war. Das Fehlen der Vertretungsmacht der Mutter ist auch nicht ein Formgebrechen im Sinn der Paragraphen 84 und 85 ZPO, das durch nachträgliche Genehmigung des Kollisionskurators beseitigt werden könnte. Der Kollisionskurator wurde vielmehr deshalb bestellt, um - neben dem Vater - auch die Mutter von der Vertretung des mj Markus in diesem Unterhaltsverfahren auszuschließen, sodass es sowohl dem Kollisionskurator verwehrt ist, seinerseits die Mutter mit der Vertretung des Kindes zu betrauen oder deren unzulässige Vertretungshandlungen nachträglich zu genehmigen, als auch der Mutter verwehrt ist, dem Kollisionskurator Vollmacht zu erteilen, Verfahrenshandlungen in ihrem Sinn zu setzen.
Daher wurde seitens des Minderjährigen innerhalb der Rechtsmittelfrist kein zulässiges Rechtsmittel erhoben (vgl 10 Ob 291/97k). Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Genehmigung des von der Mutter erhobenen Rechtsmittels durch den Kollisionskurator käme allenfalls einem verspätet durch den Kollisionskurator selbst erhobenen Rechtsmittel gleich. Eine Bedachtnahme im Sinn des § 11 Abs 2 AußStrG auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem ein Unterhaltsfestsetzungsantrag abgewiesen wurde, kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich der Beschluss nicht ohne Nachteil für den betroffenen Elternteil abändern ließe.Daher wurde seitens des Minderjährigen innerhalb der Rechtsmittelfrist kein zulässiges Rechtsmittel erhoben vergleiche 10 Ob 291/97k). Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Genehmigung des von der Mutter erhobenen Rechtsmittels durch den Kollisionskurator käme allenfalls einem verspätet durch den Kollisionskurator selbst erhobenen Rechtsmittel gleich. Eine Bedachtnahme im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG auf ein verspätetes Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem ein Unterhaltsfestsetzungsantrag abgewiesen wurde, kommt jedoch nicht in Betracht, weil sich der Beschluss nicht ohne Nachteil für den betroffenen Elternteil abändern ließe.
Daher ist auch der Revisionsrekurs der Mutter als unzulässig zurückzuweisen.