Zum Rekurs der klagenden Patei:
Die Klägerin argumentiert dahin, dass der Gesetzgeber nur in § 508 Abs 4 ZPO ausdrücklich festgehalten habe, dass gegen einen nach dieser Gesetzesstelle gefassten Beschluss ein Rechtsmittel unzulässig sei, nicht hingegen für Beschlüsse nach Abs 3 leg cit; die Rekursbeschränkung des § 519 ZPO gelte für einen derartigen Beschluss ebenfalls nicht.Die Klägerin argumentiert dahin, dass der Gesetzgeber nur in Paragraph 508, Absatz 4, ZPO ausdrücklich festgehalten habe, dass gegen einen nach dieser Gesetzesstelle gefassten Beschluss ein Rechtsmittel unzulässig sei, nicht hingegen für Beschlüsse nach Absatz 3, leg cit; die Rekursbeschränkung des Paragraph 519, ZPO gelte für einen derartigen Beschluss ebenfalls nicht.
Der Rechtsmittelwerberin ist lediglich zuzugestehen, dass der im § 508 Abs 4 ZPO (idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s). Sie übersieht (und übergeht) jedoch, dass es einer ausdrücklichen und gleichlautenden Rechtsmittelausschlussbestimmung auch im Falle einer Entscheidung nach § 508 Abs 3 ZPO durch den Gesetzgeber der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 schon deshalb nicht bedurfte (und aus dem Fehlen einer solchen auch nicht - gleichsam e contrario - auf die Zulässigkeit eines wie hier erhobenen Rekurses geschlossen werden könne), weil es sich ja auch beim nachträglichen Ausspruch eines Berufungsgerichtes über die Zulassung der (ordentlichen) Revision um einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO handelt (jüngst 7 Ob 58/01g) und die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches nach § 500 Abs 4 zweiter Satz ZPO nur von der entscheidungsbeschwerten Partei in einem Antrag nach § 508 ZPO (wie hier) oder einer außerordentlichen Revision (nach § 505 Abs 4 ZPO) "bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a ((ZPO)) geltend gemacht werden kann." Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO an einen derartigen Ausspruch des Berufungsgerichtes (mag er sogleich oder auch später im Wege des § 508-ZPO-Zwischenverfahrens [7 Ob 58/01g] gefasst worden sein) auch nicht gebunden; hat der Revisionsgegner (zutreffend) auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision (in seiner Revisionsbeantwortung!) hingewiesen, gebühren ihm nach der Rechtsprechung auch die hiefür zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigerweise erwachsenen Kosten (RIS-Justiz RS0035962, 0035979; jüngst 7 Ob 25/01d). Auch aus dieser Erwägung bedurfte es daher keiner eigenständigen (dem § 508 Abs 4 letzter Satz ZPO nachgebildeten) Ausschließung eines (weitergehenden) Rekurses des Revisionsgegners gegen einen Abänderungsausspruch des Berufungsgerichtes nach § 508 Abs 3 ZPO.Der Rechtsmittelwerberin ist lediglich zuzugestehen, dass der im Paragraph 508, Absatz 4, ZPO in der Fassung der WGN 1997 BGBl römisch eins 1997/140) normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Berufungsgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach Paragraph 508, Absatz eins, ZPO und die damit verbundene Revision zurückweist (6 Ob 93/99s). Sie übersieht (und übergeht) jedoch, dass es einer ausdrücklichen und gleichlautenden Rechtsmittelausschlussbestimmung auch im Falle einer Entscheidung nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO durch den Gesetzgeber der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 schon deshalb nicht bedurfte (und aus dem Fehlen einer solchen auch nicht - gleichsam e contrario - auf die Zulässigkeit eines wie hier erhobenen Rekurses geschlossen werden könne), weil es sich ja auch beim nachträglichen Ausspruch eines Berufungsgerichtes über die Zulassung der (ordentlichen) Revision um einen Ausspruch im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO handelt (jüngst 7 Ob 58/01g) und die Unrichtigkeit eines solchen Ausspruches nach Paragraph 500, Absatz 4, zweiter Satz ZPO nur von der entscheidungsbeschwerten Partei in einem Antrag nach Paragraph 508, ZPO (wie hier) oder einer außerordentlichen Revision (nach Paragraph 505, Absatz 4, ZPO) "bzw in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (Paragraphen 507, 507 a, ((ZPO)) geltend gemacht werden kann." Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO an einen derartigen Ausspruch des Berufungsgerichtes (mag er sogleich oder auch später im Wege des Paragraph 508 -, Z, P, O, -, Z, w, i, s, c, h, e, n, v, e, r, f, a, h, r, e, n, s, [7 Ob 58/01g] gefasst worden sein) auch nicht gebunden; hat der Revisionsgegner (zutreffend) auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision (in seiner Revisionsbeantwortung!) hingewiesen, gebühren ihm nach der Rechtsprechung auch die hiefür zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigerweise erwachsenen Kosten (RIS-Justiz RS0035962, 0035979; jüngst 7 Ob 25/01d). Auch aus dieser Erwägung bedurfte es daher keiner eigenständigen (dem Paragraph 508, Absatz 4, letzter Satz ZPO nachgebildeten) Ausschließung eines (weitergehenden) Rekurses des Revisionsgegners gegen einen Abänderungsausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO.
Der von der klagenden Partei dennoch erhobene Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (so auch schon 7 Ob 216/99m in einer Außerstreitsache zum insoweit wortgleichen § 13 Abs 4 iVm § 14a Abs 3 AußStrG). Die klagende Partei hat damit auch die Kosten dieses unzulässigen Rekurses selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO).Der von der klagenden Partei dennoch erhobene Rekurs war daher als unzulässig zurückzuweisen (so auch schon 7 Ob 216/99m in einer Außerstreitsache zum insoweit wortgleichen Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 3, AußStrG). Die klagende Partei hat damit auch die Kosten dieses unzulässigen Rekurses selbst zu tragen (Paragraphen 40, 50, ZPO).
Zur Revision der beklagten Partei:
Vorauszuschicken ist, dass sich die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel nicht (mehr) gegen die Bejahung einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 8 Abs 2 Z 2 AKHB 1988 durch die Vorinstanzen wendet, sondern die Abweisung des Klagebegehrens ausschließlich nur wegen ihrer Auffassung nach zu bejahender Verjährung (nicht gehörige Verfahrensfortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB, bezogen auf den Fortsetzungsantrag nach der Verfahrensunterbrechung) anstrebt. Auch die Höhe des (von den Vorinstanzen zugesprochenen) restlichen Klagebegehrens bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.Vorauszuschicken ist, dass sich die beklagte Partei in ihrem Rechtsmittel nicht (mehr) gegen die Bejahung einer Obliegenheitsverletzung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, AKHB 1988 durch die Vorinstanzen wendet, sondern die Abweisung des Klagebegehrens ausschließlich nur wegen ihrer Auffassung nach zu bejahender Verjährung (nicht gehörige Verfahrensfortsetzung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB, bezogen auf den Fortsetzungsantrag nach der Verfahrensunterbrechung) anstrebt. Auch die Höhe des (von den Vorinstanzen zugesprochenen) restlichen Klagebegehrens bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.
Auszugehen ist hiebei zunächst vom Wortlaut (und Wortsinn: § 914 ABGB) des maßgeblichen Korrespondenzschreibens der klagenden Partei vom 13. 12. 1993 (Beilage 2), in welchem sich diese - einem diesbezüglichen Ersuchen des Beklagtenvertreters vom 29. 11. 1993 folgend (Beilage 3) - lediglich dazu bereit erklärte, "den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten", also bis dahin die im vorangegangenen Aufforderungsschreiben vom 12. 11. 1993 (Beilage 1) erfolgte Fälligstellung des Regressbetrages von S 100.000 binnen vier Wochen an den Beklagten (oder geeignete Vorschläge für die Rückzahlung zu unterbreiten) bis zum Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens vorerst nicht weiter zu betreiben. Dass dies etwa bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens zu gelten habe, wurde hierin ebensowenig wie etwa die Nichteinbringung einer Regressklage bis zu einem solchen Ereignis zugesagt. Da der Beklagte bereits mit Urteil des Strafgerichtes vom 26. 7. 1995 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit verurteilt worden war (ON 20 des Strafaktes) und die Klage sodann am 21. 9. 1995 eingebracht wurde, kann schon aus diesem chronologischen Ablauf von einem Verstoß der klagenden Partei "gegen Treu und Glauben" durch "verfrühte Einbringung" (im Sinne der Argumentation des Revisionswerbers) keine Rede sein. Auf die vom Berufungsgericht (in beiden Rechtsgängen) angestellten Hemmungsfristberechnungen, ausgehend von der vorprozessual geführten Korrespondenz der Anwälte einerseits und das Urteilszustelldatum im Strafverfahren an den Beklagtenvertreter andererseits, kommt es damit nicht entscheidend an. Vielmehr hat sich die klagende Partei - wie aus dem Vorgesagten folgt - durchaus abredegemäß verhalten, wenn sie mit dem Einbringen der Klage bis zur Fällung des Strafurteils (erster Instanz) gegen den Regresspflichtigen zuwartete und hiefür nicht auch das in seiner zeitlichen Dauer damals noch ungewisse Rechtsmittelverfahren abwarten wollte. Dieser Klage kam damit auch gemäß § 1497 Satz 1 zweiter Fall ABGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu, freilich mit der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich verankerten - weiteren - Maßgabe ihrer auch "gehörigen Fortsetzung". Nach dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die "Klage gehörig fortgesetzt wird".Auszugehen ist hiebei zunächst vom Wortlaut (und Wortsinn: Paragraph 914, ABGB) des maßgeblichen Korrespondenzschreibens der klagenden Partei vom 13. 12. 1993 (Beilage 2), in welchem sich diese - einem diesbezüglichen Ersuchen des Beklagtenvertreters vom 29. 11. 1993 folgend (Beilage 3) - lediglich dazu bereit erklärte, "den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten", also bis dahin die im vorangegangenen Aufforderungsschreiben vom 12. 11. 1993 (Beilage 1) erfolgte Fälligstellung des Regressbetrages von S 100.000 binnen vier Wochen an den Beklagten (oder geeignete Vorschläge für die Rückzahlung zu unterbreiten) bis zum Ausgang des gegen ihn geführten Strafverfahrens vorerst nicht weiter zu betreiben. Dass dies etwa bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Strafverfahrens zu gelten habe, wurde hierin ebensowenig wie etwa die Nichteinbringung einer Regressklage bis zu einem solchen Ereignis zugesagt. Da der Beklagte bereits mit Urteil des Strafgerichtes vom 26. 7. 1995 des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe unter Setzung einer Probezeit verurteilt worden war (ON 20 des Strafaktes) und die Klage sodann am 21. 9. 1995 eingebracht wurde, kann schon aus diesem chronologischen Ablauf von einem Verstoß der klagenden Partei "gegen Treu und Glauben" durch "verfrühte Einbringung" (im Sinne der Argumentation des Revisionswerbers) keine Rede sein. Auf die vom Berufungsgericht (in beiden Rechtsgängen) angestellten Hemmungsfristberechnungen, ausgehend von der vorprozessual geführten Korrespondenz der Anwälte einerseits und das Urteilszustelldatum im Strafverfahren an den Beklagtenvertreter andererseits, kommt es damit nicht entscheidend an. Vielmehr hat sich die klagende Partei - wie aus dem Vorgesagten folgt - durchaus abredegemäß verhalten, wenn sie mit dem Einbringen der Klage bis zur Fällung des Strafurteils (erster Instanz) gegen den Regresspflichtigen zuwartete und hiefür nicht auch das in seiner zeitlichen Dauer damals noch ungewisse Rechtsmittelverfahren abwarten wollte. Dieser Klage kam damit auch gemäß Paragraph 1497, Satz 1 zweiter Fall ABGB verjährungsunterbrechende Wirkung zu, freilich mit der in dieser Gesetzesstelle ausdrücklich verankerten - weiteren - Maßgabe ihrer auch "gehörigen Fortsetzung". Nach dieser Gesetzesstelle wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nämlich nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die "Klage gehörig fortgesetzt wird".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nicht gehörige Fortsetzung iS des § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765; jüngst 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RIS-Justiz RS0034849). Wenn sich - wie hier - der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls auch unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0034704, 0034805; 2 Ob 97/99z; 7 Ob 15/01h; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu § 1497; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu § 1497). Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85; EvBl 1974/196; 7 Ob 15/01h); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes abwarten, kann aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts (mehr) gelegen (RIS-Justiz RS0034755). Lediglich in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügigerer Maßstab, sonst aber ein strengerer Maßstab anzulegen sein (RIS-Justiz RS0034849, 0109334; 7 Ob 15/01h). Die Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten mit der (Fortsetzung der) Verfolgung eines Anspruches im Sinne des § 1497 ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine solche ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der letztlich Verjährung angenommen werden muss, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805; 2 Ob 97/99z; 9 Ob 329/00y; Schubert, aaO).Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist nicht gehörige Fortsetzung iS des Paragraph 1497, ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen ist (RIS-Justiz RS0034765; jüngst 7 Ob 15/01h). Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen (RIS-Justiz RS0034849). Wenn sich - wie hier - der Beklagte auf Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens beruft, ist es Aufgabe des Klägers, beachtliche Gründe für seine Untätigkeit und für die Nichtaufnahme und Nichtfortsetzung des Verfahrens vorzubringen und erforderlichenfalls auch unter Beweis zu stellen (RIS-Justiz RS0034704, 0034805; 2 Ob 97/99z; 7 Ob 15/01h; Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 10 zu Paragraph 1497,; Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 25 zu Paragraph 1497,). Von Amts wegen ist allerdings zu prüfen, ob der Kläger überhaupt gehalten war, eine Prozesshandlung vorzunehmen, um einem Verfahrensstillstand wirksam zu begegnen (SZ 41/85; EvBl 1974/196; 7 Ob 15/01h); konnte oder musste er eine Tätigkeit des Gerichtes abwarten, kann aus seiner Untätigkeit nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, es sei ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts (mehr) gelegen (RIS-Justiz RS0034755). Lediglich in Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügigerer Maßstab, sonst aber ein strengerer Maßstab anzulegen sein (RIS-Justiz RS0034849, 0109334; 7 Ob 15/01h). Die Beurteilung, ob ein längeres Zuwarten mit der (Fortsetzung der) Verfolgung eines Anspruches im Sinne des Paragraph 1497, ABGB noch hingenommen werden kann oder ob eine solche ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, aus der letztlich Verjährung angenommen werden muss, ist unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles zu beantworten (RIS-Justiz RS0034805; 2 Ob 97/99z; 9 Ob 329/00y; Schubert, aaO).
In Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich Folgendes:
Der seinerzeitige Unterbrechungsbeschluss vom 4. 6. 1996 gemäß § 190 ZPO (im ersten Rechtsgang) erfolgte ausdrücklich (und mit Zustimmung der Parteien, die sowohl auf Beschlussausfertigung als auch auf Rechtsmittel sogleich verzichteten) bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden zwischen den Unfallbeteiligten beim selben Bezirksgericht (am Kanzleisitz beider Parteienvertreter) behängenden Parallelverfahren, wobei nach dem gemäß § 215 ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll die Fortsetzung ausdrücklich "nur über Antrag der Parteien (bzw deren Rechtsvertreter), nicht jedoch von Amts wegen" stattfinden sollte (ON 10). Die formelle Rechtskraft in den beiden Verfahren 31 C 980/94w und 31 C 984/94h des Erstgerichtes trat mit der Zustellung der letztinstanzlichen Berufungsentscheidung am 18. 6. bzw 1. 8. 1997 ein. Der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei datiert mit 10. 3. 1998, ist beim Erstgericht eingelangt am 12. 3. 1998 (ON 11), also - gerechnet vom späteren Zustelldatum - über sieben Monate (sonst sogar acht Monate) später. Warum die Klägerin hiebei derart überlange inaktiv geblieben ist, hat sie - trotz unmittelbar folgender Verjährungseinrede des Beklagten (ON 11; § 1501 ABGB) - bloß damit erwidert, "mehrmals beim Bezirksgericht nachgefragt (zu haben), ob schon eine Entscheidung im Verfahren 31 C 980/94w ergangen sei. Als dies dem Klagsvertreter bestätigt wurde, wurde in den Akt eingesehen, die Entscheidung zwischen Klagsvertreter und Partei besprochen und ein Fortsetzungsantrag eingebracht" (ON 13). Damit hat sie aber - im Sinne des in einem derartigen Fall Platz greifenden strengeren Beurteilungsmaßstabes - keine wie von der Rechtsprechung gefordert beachtlichen (stichhaltigen, triftigen: 2 Ob 97/99z) Gründe ihrer Inaktivität aufzuzeigen vermocht. Dass ein Zuwarten mit einem Fortsetzungsantrag um sieben Monate zu lange ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (2 Ob 232/82, zitiert auch in 3 Ob 31/89 = JBl 1990, 530; ebenso 1 Ob 705/87 ((etwas mehr als neun Monate Untätigkeit nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes)), in beiden Fällen jeweils bei einem wie hier erfolgten Ausspruch des Prozessgerichtes, dass das Verfahren nur über Parteiantrag fortgesetzt werde). Von einer unverzüglichen Fortsetzung des Verfahrens nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (RIS-Justiz RS0034612) kann damit auch hier nach den vorgeschilderten Verfahrensabläufen keine Rede sein. Unter den gegebenen Umständen muss vielmehr die gehörige Fortsetzung der Klage und damit ihrer Unterbrechungswirkung verneint werden.Der seinerzeitige Unterbrechungsbeschluss vom 4. 6. 1996 gemäß Paragraph 190, ZPO (im ersten Rechtsgang) erfolgte ausdrücklich (und mit Zustimmung der Parteien, die sowohl auf Beschlussausfertigung als auch auf Rechtsmittel sogleich verzichteten) bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden zwischen den Unfallbeteiligten beim selben Bezirksgericht (am Kanzleisitz beider Parteienvertreter) behängenden Parallelverfahren, wobei nach dem gemäß Paragraph 215, ZPO vollen Beweis liefernden Protokoll die Fortsetzung ausdrücklich "nur über Antrag der Parteien (bzw deren Rechtsvertreter), nicht jedoch von Amts wegen" stattfinden sollte (ON 10). Die formelle Rechtskraft in den beiden Verfahren 31 C 980/94w und 31 C 984/94h des Erstgerichtes trat mit der Zustellung der letztinstanzlichen Berufungsentscheidung am 18. 6. bzw 1. 8. 1997 ein. Der Fortsetzungsantrag der klagenden Partei datiert mit 10. 3. 1998, ist beim Erstgericht eingelangt am 12. 3. 1998 (ON 11), also - gerechnet vom späteren Zustelldatum - über sieben Monate (sonst sogar acht Monate) später. Warum die Klägerin hiebei derart überlange inaktiv geblieben ist, hat sie - trotz unmittelbar folgender Verjährungseinrede des Beklagten (ON 11; Paragraph 1501, ABGB) - bloß damit erwidert, "mehrmals beim Bezirksgericht nachgefragt (zu haben), ob schon eine Entscheidung im Verfahren 31 C 980/94w ergangen sei. Als dies dem Klagsvertreter bestätigt wurde, wurde in den Akt eingesehen, die Entscheidung zwischen Klagsvertreter und Partei besprochen und ein Fortsetzungsantrag eingebracht" (ON 13). Damit hat sie aber - im Sinne des in einem derartigen Fall Platz greifenden strengeren Beurteilungsmaßstabes - keine wie von der Rechtsprechung gefordert beachtlichen (stichhaltigen, triftigen: 2 Ob 97/99z) Gründe ihrer Inaktivität aufzuzeigen vermocht. Dass ein Zuwarten mit einem Fortsetzungsantrag um sieben Monate zu lange ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen (2 Ob 232/82, zitiert auch in 3 Ob 31/89 = JBl 1990, 530; ebenso 1 Ob 705/87 ((etwas mehr als neun Monate Untätigkeit nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes)), in beiden Fällen jeweils bei einem wie hier erfolgten Ausspruch des Prozessgerichtes, dass das Verfahren nur über Parteiantrag fortgesetzt werde). Von einer unverzüglichen Fortsetzung des Verfahrens nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes (RIS-Justiz RS0034612) kann damit auch hier nach den vorgeschilderten Verfahrensabläufen keine Rede sein. Unter den gegebenen Umständen muss vielmehr die gehörige Fortsetzung der Klage und damit ihrer Unterbrechungswirkung verneint werden.
In Stattgebung der Revision waren daher die vorinstanzlichen Urteile im Sinne einer gänzlichen Klageabweisung des noch restlichen Klagebegehrens (die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens sowie des Umsatzsteuerbegehrens aus den Zinsen blieb durch die klagende Partei schon nach dem Ersturteil unbekämpft) abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. Diese setzen sich zusammen aus S 22.559,52 (hierin enthalten S 3.759,92 Umsatzsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren im ersten Rechtsgang (so schon das Ersturteil unbekämpft im ersten Rechtsgang [ON 17]); S 10.351,68 (hierin S 1.725,28 Umsatzsteuer) Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang; S 6.497,28 (hierin S 1.082,88 Umsatzsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang; (S 7.103,04 (hierin S 1.183,84 Umsatzsteuer) für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang (Bemessungsgrundlage allerdings nur S 57.861,-- statt S 100.000,-- ((s Klagseinschränkung ON 11)); weiters Entfall der verzeichneten Pauschalgebühr infolge der bereits am 2. 6. 1998 [ON 16] bewilligten Verfahrenshilfe auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a ZPO) sowie schließlich S 4.871,04 (hierin S 811,84 Umsatzsteuer) für das Revisionsverfahren. Dies ergibt zusammen S 51.382,56 (hierin S 8.563,76 Umsatzsteuer).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Diese setzen sich zusammen aus S 22.559,52 (hierin enthalten S 3.759,92 Umsatzsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren im ersten Rechtsgang (so schon das Ersturteil unbekämpft im ersten Rechtsgang [ON 17]); S 10.351,68 (hierin S 1.725,28 Umsatzsteuer) Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang; S 6.497,28 (hierin S 1.082,88 Umsatzsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren im zweiten Rechtsgang; (S 7.103,04 (hierin S 1.183,84 Umsatzsteuer) für das Berufungsverfahren im zweiten Rechtsgang (Bemessungsgrundlage allerdings nur S 57.861,-- statt S 100.000,-- ((s Klagseinschränkung ON 11)); weiters Entfall der verzeichneten Pauschalgebühr infolge der bereits am 2. 6. 1998 [ON 16] bewilligten Verfahrenshilfe auch im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) sowie schließlich S 4.871,04 (hierin S 811,84 Umsatzsteuer) für das Revisionsverfahren. Dies ergibt zusammen S 51.382,56 (hierin S 8.563,76 Umsatzsteuer).