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Entscheidung 7 Ob 25/01d×

Entscheidung 7 Ob 25/01d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob25/01d

Entscheidungsdatum

17.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Herwig M*****, vertreten durch Dr. Georg Hesz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gerhard M*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zankl, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 900.000,-- sA, über den Berichtigungsantrag des Klägers hinsichtlich des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 28. Februar 2001, GZ 7 Ob 25/2001d-53, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die (ordentliche) Revision des Beklagten gegen das die Entscheidung des Erstgerichtes teilweise abändernde Urteil des Berufungsgerichtes mangels Vorliegens einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen. Weiters wurde der Antrag des Klägers auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung könne daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig angesehen werden und sei deshalb auch nicht zu honorieren (RIS-Justiz RS0035962; RS0035979).

Der Kläger begehrt mit seinem beim Obersten Gerichtshof direkt eingebrachten, am 19. 4. 2001 eingelangten Berichtigungsantrag die Berichtigung der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofes dahin, den Beklagten schuldig zu erkennen, ihm an Kosten (seiner Revisionsbeantwortung) S 33.682,50 zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen. Die Ausführungen des Klägers laufen darauf hinaus, dass die vom Obersten Gerichtshof getroffene Kostenentscheidung unrichtig sei, weil von einem "Revisionsbeantworter" nicht zu verlangen sei, dass er "dem Obersten Gerichtshof zu seiner richtigen Entscheidung führen sollte". Die dazu noch aufgestellte Behauptung, aus seinem gesamten Vorbringen in der Revisionsbeantwortung gehe eindeutig hervor, dass die Revision nicht zulässig sei, ist aktenwidrig. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung lediglich Ausführungen dahin gemacht, dass die Revision unberechtigt sei; auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels des Beklagten hat er mit keinem Wort hingewiesen. Er weigert sich offenbar, die betreffende, in der Kostenentscheidung ohnehin zitierte, einhellige oberstgerichtliche Judikatur zur Kenntnis zu nehmen. Sein Berichtigungsantrag stellt lediglich den Versuch dar, die Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshof anzufechten. Hiefür steht das Berichtigungsverfahren nach den Paragraphen 419, 430, ZPO nicht zur Verfügung. Von Schreibfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten kann keine Rede sein.

Der Berichtigungsantrag ist daher abzuweisen.

Eine Kostenentscheidung hat zu entfallen, weil Kosten im Berichtigungsantrag nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E61664 07AA0251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00025.01D.0517.000

Dokumentnummer

JJT_20010517_OGH0002_0070OB00025_01D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010168 Rechtssatz 16.05.1979Zivilrecht
Das Gericht muss in jedem Einzelfall nach freiem, pflichtgemäßen Ermessen prüfen, welche Anforderungen an die Sorgfalt des Erwerbers einer beweglichen Sache zu stellen sind, um das Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit beurteilen zu können.
RS0010212 Rechtssatz 23.02.1958Zivilrecht
Es ist Sache des Käufers eines Kraftwagens, sich durch Einsichtnahme in den Kraftfahrzeugbrief von der Rechtmäßigkeit des Besitzers seines Vorgängers zu überzeugen, jedoch genügt nicht der Zulassungsschein, noch weniger aber ein Attest der Zollbehörde, da n …
RS0010891 Rechtssatz 22.01.1980Zivilrecht
Wenn jemand einen PKW kauft und diesen übergeben erhält, ohne dass ihm der Typenschein ausgefolgt wurde, kann er nicht als gutgläubig angesehen werden.
RS0035962 Rechtssatz 28.03.1950Zivilrecht
Wurde die Unzulässigkeit der Revision in der Revisionsbeantwortung nicht geltend gemacht, so gebühren dem Revisionsgegner bei Verwerfung der Revision keine Kosten.
RS0035979 Rechtssatz 24.01.1967Zivilrecht
Kosten für die Revisionsbeantwortung sind nicht zuzusprechen, wenn die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht wurde (EvBl 1957/340 ua).
RS0080033 Rechtssatz 17.10.1995Zivilrecht
Bei Veräußerung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs ist vorerst die Einsicht in den Typenschein zu verlangen. Die Eintragung einer bestimmten Person als Zulassungsbesitzer im Typenschein besagt aber noch nicht, dass diese befugt sei, das Kraftfahrzeug als Eige …
RS0110702 Rechtssatz 10.09.1998Zivilrecht
Dass ein völlig gleichgelagerter Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht beurteilt wurde, bedeutet keineswegs schon, dass eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO umschriebenen erheblichen Bedeutung vorliegt. Insbesondere ist bei einer bloßen Erm …