Das Erstgericht hat - ob zu Recht, ist hier nicht zu prüfen - die Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 190 ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Einräumung eines Notweges angeordnet und verfügt, daß der Rechtsstreit nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. Der Kläger hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens erst etwas mehr als neun Monate nach vergleichsweiser Beendigung des außerstreitigen Verfahrens, das zum Anlaß der Unterbrechung des Rechtsstreits gemacht worden war, gestellt, ohne Gründe vorzubringen, die einer früheren Antragsstellung entgegengestanden wären.Das Erstgericht hat - ob zu Recht, ist hier nicht zu prüfen - die Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß Paragraph 190, ZPO bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Einräumung eines Notweges angeordnet und verfügt, daß der Rechtsstreit nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. Der Kläger hat den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens erst etwas mehr als neun Monate nach vergleichsweiser Beendigung des außerstreitigen Verfahrens, das zum Anlaß der Unterbrechung des Rechtsstreits gemacht worden war, gestellt, ohne Gründe vorzubringen, die einer früheren Antragsstellung entgegengestanden wären.
Gemäß § 1497 ABGB wird die Verjährung durch Klagseinbringung nur dann unterbrochen, wenn das damit eingeleitete Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Letzteres ist zu erwidern, wenn der Kläger eine ungewÄhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung seines Prozeßzieles offenbar nichts gelegen ist. Dabei ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen (JBl. 1986, 651; SZ 52/30 uva; Schubert in Rummel, ABGB, § 1497 Rz 10). Das Erstgericht hat die Verfahrensfortsetzung von einem Parteiantrag abhängig gemacht. Wenngleich der unterbrochene Rechtsstreit nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gemäß § 190 Abs 3 ZPO auch von Amts wegen fortzusetzen ist, mußte der Kläger angesichts der erstinstanzlichen Beschlußfassung damit rechnen, daß das Gericht nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht von sich aus tätig werden würde. Der Kläger hätte auch nicht damit rechnen können, daß das Prozeßgericht anders als durch Parteiantrag von der Beendigung des Verfahrens zur Einräumung eines Notweges, das bei einem anderen Gericht anhängig war, Kenntnis erlangen werde (vgl. hiezu auch JBl. 1986, 651). Das Verfahren wird daher bei Unterbrechung nur dann gehörig fortgesetzt, wenn der Kläger unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Fortsetzung begehrt (EvBl. 1977/70; Schubert aaO). Wenngleich die Untätigkeit des Klägers, welche die Verjährungsunterbrechung durch Klagserhebung ausschließt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ist es Sache des Klägers, bereits im Verfahren erster Instanz beachtliche Gründe für seine Untätigkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben (vgl. die Nachweise bei Schubert aaO).Gemäß Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung durch Klagseinbringung nur dann unterbrochen, wenn das damit eingeleitete Verfahren gehörig fortgesetzt wird. Letzteres ist zu erwidern, wenn der Kläger eine ungewÄhnliche Untätigkeit an den Tag legt und damit zum Ausdruck bringt, daß ihm an der Erreichung seines Prozeßzieles offenbar nichts gelegen ist. Dabei ist nicht so sehr auf die Dauer der Untätigkeit, sondern vor allem auf deren Gründe Bedacht zu nehmen (JBl. 1986, 651; SZ 52/30 uva; Schubert in Rummel, ABGB, Paragraph 1497, Rz 10). Das Erstgericht hat die Verfahrensfortsetzung von einem Parteiantrag abhängig gemacht. Wenngleich der unterbrochene Rechtsstreit nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens gemäß Paragraph 190, Absatz 3, ZPO auch von Amts wegen fortzusetzen ist, mußte der Kläger angesichts der erstinstanzlichen Beschlußfassung damit rechnen, daß das Gericht nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes nicht von sich aus tätig werden würde. Der Kläger hätte auch nicht damit rechnen können, daß das Prozeßgericht anders als durch Parteiantrag von der Beendigung des Verfahrens zur Einräumung eines Notweges, das bei einem anderen Gericht anhängig war, Kenntnis erlangen werde vergleiche hiezu auch JBl. 1986, 651). Das Verfahren wird daher bei Unterbrechung nur dann gehörig fortgesetzt, wenn der Kläger unverzüglich nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes die Fortsetzung begehrt (EvBl. 1977/70; Schubert aaO). Wenngleich die Untätigkeit des Klägers, welche die Verjährungsunterbrechung durch Klagserhebung ausschließt, nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist, ist es Sache des Klägers, bereits im Verfahren erster Instanz beachtliche Gründe für seine Untätigkeit zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Von Amts wegen sind solche Gründe nicht zu erheben vergleiche die Nachweise bei Schubert aaO).
Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Kläger zur Entkräftung der Verjährungseinwendung überhaupt keine Gründe, die seine Untätigkeit rechtfertigen könnten, ins Treffen führte. Soweit er versucht, solche Umstände im Rechtsmittelverfahren nachzutragen, steht der Bedachtnahme auf dieses Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Macht der Kläger keine triftigen Gründe für die Verzögerung geltend, rechtfertigt schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag den Schluß, daß der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat (vgl. die Nachweise bei Schubert aaO). Der Kläger hat im vorliegenden Fall den Fortsetzungsantrag erst etwas mehr als neun Monate nach der vergleichsweisen Beendigung des Notwegeverfahrens gestellt; von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Die Unterlassung gehöriger Fortsetzung hat zur Folge, daß die Klagserhebung keine Verjährungsunterbrechung bewirkte, so daß die Vorinstanzen zu Recht die Verjährung der eingeklagten Schadenersatzforderung angenommen haben.Zutreffend verweist das Gericht zweiter Instanz darauf, daß der Kläger zur Entkräftung der Verjährungseinwendung überhaupt keine Gründe, die seine Untätigkeit rechtfertigen könnten, ins Treffen führte. Soweit er versucht, solche Umstände im Rechtsmittelverfahren nachzutragen, steht der Bedachtnahme auf dieses Vorbringen das Neuerungsverbot entgegen. Macht der Kläger keine triftigen Gründe für die Verzögerung geltend, rechtfertigt schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrag den Schluß, daß der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt hat vergleiche die Nachweise bei Schubert aaO). Der Kläger hat im vorliegenden Fall den Fortsetzungsantrag erst etwas mehr als neun Monate nach der vergleichsweisen Beendigung des Notwegeverfahrens gestellt; von einer gehörigen Fortsetzung der Klage kann in einem solchen Fall nicht die Rede sein. Die Unterlassung gehöriger Fortsetzung hat zur Folge, daß die Klagserhebung keine Verjährungsunterbrechung bewirkte, so daß die Vorinstanzen zu Recht die Verjährung der eingeklagten Schadenersatzforderung angenommen haben.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.