Begründung:
Die klagende Partei begehrte von den Beklagten aus dem Titel des Schadenersatzes zuletzt S 389.672,34 (sA) bzw S 192.561,50 (sA) mit der wesentlichen Begründung, sie habe im Auftrag der Beklagten, die handelsrechtliche Geschäftsführer der S***** KG (im Folgenden nur mehr KG) gewesen seien, für die KG Leistungen im Rechungswert von S 913,471,80 erbracht. Die Auftragserteilung durch die Beklagten sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als sie die Unabwendbarkeit der Insolvenz der KG bereits erkennen hätten müssen. Da die Beklagten die schließlich im März 1996 erfolgte Konkurseröffnung grob schuldhaft hinausgezögert und die wirtschaftliche Lage der KG verschleiert hätten, seien sie für den von ihr auf Grund der Insolvenz der KG erlittenen Ausfall haftbar.
Die Beklagten beantragten die Klage abzuweisen. Die behaupteten Haftungsgründe lägen nicht vor.
Mit Beschluss vom 22. 4. 1998 wurde das erstinstanzliche Verfahren über entsprechende Mitteilung des Zweitbeklagten bis zum Vorliegen des in einem ua auch gegen den Erstbeklagten beim Landesgericht Wels eingeleiteten Strafverfahren eingeholten (Buch-SV-)Gutachtens unterbrochen und den Beklagten aufgetragen, "dem Gericht bekannt zu geben, wann das Gutachten vorliegt".
In der Folge erkundigte sich die Kanzlei des Klagevertreters wiederholt beim Landesgericht Wels wegen des Gutachtens. Sie erhielt zunächst die Auskunft, dass der Strafakt noch beim Sachverständigen sei; dann (am 19. 2. 1999), nachdem das betreffende Gutachten, das mit 17. 12. 1998 datiert ist, bereits beim Landesgericht Wels eingetroffen war, dass sich der Akt in der Schreibabteilung bzw in der Folge beim (zuständigen) Richter befinde; schließlich, dass der Strafakt einem Zivilakt des Landesgerichts Linz als Beiakt angeschlossen worden sei (was vom 31. 5. bis 4. 11. 1999 der Fall war). Am 21. 2. 2000 beantragte der Klagevertreter telefonisch, ihm eine Kopie des Gutachtens zur Verfügung zu stellen. Dem Antrag wurde am 22. 3. 2000 entsprochen. Mit Schriftsatz vom 11. 4. 2000 teilte die klagende Partei dem Erstgericht mit, dass das Gutachten vorliege und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens.
Im daraufhin fortgesetzten Verfahren erhoben die Beklagten die Einrede der Verjährung mit der Begründung, die klagende Partei habe von dem am 22. 12. 1998 beim Landesgericht Wels eingelangten Sachverständigengutachten spätestens Anfang des Jahres 1999 Kenntnis erlangt. Sie habe das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt, weil sie länger als ein Jahr keinen Fortsetzungsantrag gestellt habe.
Die Klägerin erwiderte, der Strafakt sei erst am 21. 2. 2000 verfügbar gewesen, worauf der Klagevertreter sofort eine Kopie des Gutachtens bestellt habe. Die Einrede der nicht gehörigen Fortsetzung des Verfahrens sei arglistig, weil der Auftrag, dem Gericht Mitteilung vom Vorliegen des Gutachtens zu machen, den Beklagten erteilt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Der Kläger müsse alles unternehmen, was er zur Weiterführung des Verfahrens tun könne. Müsse er erkennen, dass das Gericht, dessen Tätigkeit er zunächst erwarten durfte, von sich aus nicht mehr tätig werde, könne er sich zur Rechtfertigung seiner weiteren Untätigkeit nicht mehr darauf berufen, dass das Gericht das Verfahren von Amts wegen fortführen hätte müssen. Bleibe er dann ohne beachtliche Gründe weiterhin untätig, lasse dieses Stillschweigen den Schluss zu, dass ihm an der Erreichung des Prozesszieles nichts gelegen sei. Der Vertreter des Erstbeklagten sei im Strafverfahren auch dessen Verteidiger gewesen. Auf Grund des Unterbrechungsbeschlusses habe die Klägerin zunächst eine Tätigkeit des Gerichts nach Bekanntgabe der Beklagten erwarten können. Da der Klagevertreter aber am 19. 2. 1999 von der Existenz des Gutachtens erfahren habe und das Gericht in der Folge nicht tätig geworden sei, habe er den Schluss ziehen müssen, dass es dem Gericht an der erforderlichen Information durch die Beklagtenvertreter fehle. Trotz Kenntnis des Vorliegens des Gutachtens habe die klagende Partei keine ernsthaften Anstalten unternommen, sich dieses zu beschaffen und den Fortsetzungsantrag erst nach mehr als einem Jahr, nachdem sie vom Vorhandensein des Gutachtens Kenntnis erlangt habe, gestellt. Die klagende Partei habe im Verlauf des Jahres 1999 immer mehr erkennen müssen, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig werde. Sie habe sich daher nicht mehr gerechtfertigt darauf berufen können, dass das Gericht von Amts wegen das Verfahren fortsetzen hätte müssen. Beachtliche Gründe zwischen den Streitteilen für das Nichttätigwerden lägen nicht vor. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass der klagenden Partei an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen gewesen sei. Der Einwand der Arglist sei nicht berechtigt; schließlich sei es an der klagenden Partei gelegen, für die ordnungsgemäße Fortsetzung des Verfahrens zu sorgen.
Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 64/156 für den Fall, dass die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes oblegen sei und daher der Kläger mit Gerichtshandlungen vom Amts wegen habe rechnen können, ausgeführt, die Frage einer allfälligen ungebührlichen Untätigkeit stelle sich erst dann, wenn er überlang inaktiv geblieben sei. Eine solche Inaktivität könne erst nach dem Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen werden. Dies habe der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrfach aufrechterhalten, sodass von einer gesicherten Rechtsprechung auszugehen sei. Im vorliegenden Fall habe das Prozessgericht durch die Verfahrensunterbrechung zum Ausdruck gebracht, es werde bis zur Bekanntgabe des Vorliegens des Gutachtens durch die Beklagten nicht weiter tätig werden. Die richterlich normierte Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung habe nicht den Kläger, sondern ausdrücklich die Beklagten getroffen. Diese seien aber - für die klagende Partei zunächst nicht ersichtlich - untätig geblieben. Die klagende Partei, die erst seit 19. 2. 1999 Kenntnis vom Vorliegen des Gutachtens gehabt habe, habe allerdings ein dem richterlichen Auftrag entsprechendes Tätigwerden der Beklagten und hieran anschließend die Beischaffung des Gutachtens durch das Erstgericht erwarten können. Es habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Beklagten untätig sein würden; insbesondere mit einer Mitteilung des im Strafverfahren beteiligten Erstbeklagten sei zu rechnen gewesen. Immerhin sei die Verfahrensunterbrechung auf die Mitteilung des Erstbeklagten hin erfolgt, dass das im Strafverfahren einzuholende Buchsachverständigengutachten für das gegenständliche Verfahren "präjudiziell" sein könnte. Der Umstand, dass die klagende Partei keine Gleichschrift einer Mitteilung der Beklagten zugestellt erhielt, habe insofern nicht auf eine Untätigkeit schließen lassen, als solche Schriftsätze erst ab 1. 6. 2000 dem Prozessgegner zwingend direkt zuzustellen seien (§ 112 ZPO idF Art 4 Z 1 des Budget-Begleitgesetzes 2000). Die nach einer entsprechenden Mitteilung der Beklagten zu erwartende Anberaumung einer Tagsatzung habe sinnvoller Weise die Beischaffung des Gutachtens vorausgesetzt, wobei die klagende Partei nach den ihr erteilten Auskünften über den jeweiligen Verbleib des Strafaktes auch für das Prozessgericht einen längeren Zeitbedarf für die Beischaffung des Gutachtens in Rechnung stellen habe können. Die Klägerin habe bei dieser Sachlage somit letztlich eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten dürfen. Erst die erlangte positive Kenntnis von der allein ursächlichen Säumigkeit der Beklagten hätte ein kurzfristiges Tätigwerden zur Fortsetzung des Verfahrens gefordert; entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung SZ 64/156 erscheine es hier hingegen angebracht, einen wesentlich milderen Maßstab anzulegen. Dem Einwand des Erstbeklagten, nach der Entscheidung SZ 64/156 müsse ausschließlich dem Prozessgericht die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens oblegen sein, hier sei aber das Prozessgericht vom Vorliegen des Buchsachverständigengutachtens zu verständigen gewesen, sei entgegenzuhalten, dass es der klagenden Partei gelungen sei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit nachzuweisen, da sie mit der Befolgung des richterlichen Auftrags durch die Beklagten und einem anschließenden Tätigwerden des Gerichtes rechnen habe können. Deshalb liege ein den tragenden Grundsätzen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 64/156 ua) vergleichbarer Sachverhalt vor, sodass die Inaktivität bis zum Fortsetzungsantrag vom 11. 4. 2000 schon auf Grund der zu geringen Zeitspanne nicht den (gesicherten) Schluss erlaube, der klagenden Partei wäre an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen gewesen. Der der Klägerin allenfalls zu machende Vorwurf, eine Untätigkeit der Beklagten nicht früher in Betracht gezogen und durch keinen Telefonanruf beim Prozessgericht verifiziert zu haben, um in Erfahrung zu bringen, ob ein eigenes Tätigwerden erforderlich sei, könne nicht unbedingt mit mangelndem Interesse an der Anspruchsverfolgung gleichgesetzt werden und verlange daher nach einer großzügigeren Beurteilung des Verstreichenlassens des Zeitraums bis zum Fortsetzungsantrag. Da eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des § 1497 ABGB deshalb zu verneinen sei, erübrige es sich, noch auf den Einwand der Arglist einzugehen.Das Berufungsgericht hob das Urteil der ersten Instanz auf und verwies die Rechtssache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Oberste Gerichtshof habe in der Entscheidung SZ 64/156 für den Fall, dass die Fortsetzung des Verfahrens ausschließlich der amtswegig vorzunehmenden Tätigkeit des Prozessgerichtes oblegen sei und daher der Kläger mit Gerichtshandlungen vom Amts wegen habe rechnen können, ausgeführt, die Frage einer allfälligen ungebührlichen Untätigkeit stelle sich erst dann, wenn er überlang inaktiv geblieben sei. Eine solche Inaktivität könne erst nach dem Ablauf der kurzen Verjährungszeit von drei Jahren angenommen werden. Dies habe der Oberste Gerichtshof in der Folge mehrfach aufrechterhalten, sodass von einer gesicherten Rechtsprechung auszugehen sei. Im vorliegenden Fall habe das Prozessgericht durch die Verfahrensunterbrechung zum Ausdruck gebracht, es werde bis zur Bekanntgabe des Vorliegens des Gutachtens durch die Beklagten nicht weiter tätig werden. Die richterlich normierte Pflicht zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Prozesses erforderlichen Handlung habe nicht den Kläger, sondern ausdrücklich die Beklagten getroffen. Diese seien aber - für die klagende Partei zunächst nicht ersichtlich - untätig geblieben. Die klagende Partei, die erst seit 19. 2. 1999 Kenntnis vom Vorliegen des Gutachtens gehabt habe, habe allerdings ein dem richterlichen Auftrag entsprechendes Tätigwerden der Beklagten und hieran anschließend die Beischaffung des Gutachtens durch das Erstgericht erwarten können. Es habe kein Anhaltspunkt dafür bestanden, dass die Beklagten untätig sein würden; insbesondere mit einer Mitteilung des im Strafverfahren beteiligten Erstbeklagten sei zu rechnen gewesen. Immerhin sei die Verfahrensunterbrechung auf die Mitteilung des Erstbeklagten hin erfolgt, dass das im Strafverfahren einzuholende Buchsachverständigengutachten für das gegenständliche Verfahren "präjudiziell" sein könnte. Der Umstand, dass die klagende Partei keine Gleichschrift einer Mitteilung der Beklagten zugestellt erhielt, habe insofern nicht auf eine Untätigkeit schließen lassen, als solche Schriftsätze erst ab 1. 6. 2000 dem Prozessgegner zwingend direkt zuzustellen seien (Paragraph 112, ZPO in der Fassung Artikel 4, Ziffer eins, des Budget-Begleitgesetzes 2000). Die nach einer entsprechenden Mitteilung der Beklagten zu erwartende Anberaumung einer Tagsatzung habe sinnvoller Weise die Beischaffung des Gutachtens vorausgesetzt, wobei die klagende Partei nach den ihr erteilten Auskünften über den jeweiligen Verbleib des Strafaktes auch für das Prozessgericht einen längeren Zeitbedarf für die Beischaffung des Gutachtens in Rechnung stellen habe können. Die Klägerin habe bei dieser Sachlage somit letztlich eine Tätigkeit des Gerichtes erwarten dürfen. Erst die erlangte positive Kenntnis von der allein ursächlichen Säumigkeit der Beklagten hätte ein kurzfristiges Tätigwerden zur Fortsetzung des Verfahrens gefordert; entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung SZ 64/156 erscheine es hier hingegen angebracht, einen wesentlich milderen Maßstab anzulegen. Dem Einwand des Erstbeklagten, nach der Entscheidung SZ 64/156 müsse ausschließlich dem Prozessgericht die amtswegige Fortsetzung des Verfahrens oblegen sein, hier sei aber das Prozessgericht vom Vorliegen des Buchsachverständigengutachtens zu verständigen gewesen, sei entgegenzuhalten, dass es der klagenden Partei gelungen sei, beachtliche Gründe für ihre Untätigkeit nachzuweisen, da sie mit der Befolgung des richterlichen Auftrags durch die Beklagten und einem anschließenden Tätigwerden des Gerichtes rechnen habe können. Deshalb liege ein den tragenden Grundsätzen der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 64/156 ua) vergleichbarer Sachverhalt vor, sodass die Inaktivität bis zum Fortsetzungsantrag vom 11. 4. 2000 schon auf Grund der zu geringen Zeitspanne nicht den (gesicherten) Schluss erlaube, der klagenden Partei wäre an der Erreichung des Prozesszieles nichts mehr gelegen gewesen. Der der Klägerin allenfalls zu machende Vorwurf, eine Untätigkeit der Beklagten nicht früher in Betracht gezogen und durch keinen Telefonanruf beim Prozessgericht verifiziert zu haben, um in Erfahrung zu bringen, ob ein eigenes Tätigwerden erforderlich sei, könne nicht unbedingt mit mangelndem Interesse an der Anspruchsverfolgung gleichgesetzt werden und verlange daher nach einer großzügigeren Beurteilung des Verstreichenlassens des Zeitraums bis zum Fortsetzungsantrag. Da eine nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 1497, ABGB deshalb zu verneinen sei, erübrige es sich, noch auf den Einwand der Arglist einzugehen.
Die für den beigefügten "Rechtskraftvorbehalt" erforderlichen Voraussetzungen des § 502 ZPO erachte das Berufungsgericht zu der für die Rechtsentwicklung über den Einzelfall hinaus bedeutsam erscheinenden Rechtsfrage für gegeben, "ob die Grundsätze der Entscheidung SZ 64/156 (und Folgejudikatur) angewendet werden können, wenn neben der Untätigkeit des Gerichtes eine solche des zunächst zur Vornahme einer Verfahrenshandlung verpflichteten Prozessgegners in Betracht gezogen werden kann."Die für den beigefügten "Rechtskraftvorbehalt" erforderlichen Voraussetzungen des Paragraph 502, ZPO erachte das Berufungsgericht zu der für die Rechtsentwicklung über den Einzelfall hinaus bedeutsam erscheinenden Rechtsfrage für gegeben, "ob die Grundsätze der Entscheidung SZ 64/156 (und Folgejudikatur) angewendet werden können, wenn neben der Untätigkeit des Gerichtes eine solche des zunächst zur Vornahme einer Verfahrenshandlung verpflichteten Prozessgegners in Betracht gezogen werden kann."
Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 526 Abs 2 Satz 2 ZPO), sind die Rekurse der Beklagten nicht zulässig.Entgegen diesem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO), sind die Rekurse der Beklagten nicht zulässig.