Rechtssatz RS0109334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109334
Entscheidungsdatum
05.08.2021
Rechtssatz
Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. Dabei ist gar nicht erst zu prüfen, ob der zitierte Satz gesetzwidrigerweise in den Beschluss Aufnahme gefunden hat, da der Kläger gerade angesichts dieses Beisatzes erkennen muss, dass das Gericht von sich aus nicht mehr tätig sein wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 418/97w
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 1 Ob 418/97w
- 1 Ob 115/00v
Entscheidungstext OGH 29.08.2000 1 Ob 115/00v
Vgl; Beisatz: Welches Ereignis die Untätigkeit des Klägers auslöst, ist deshalb von Bedeutung, weil es darauf ankommt, ob der Kläger wissen muss, dass er das Verfahren zu betreiben hat, oder aber annehmen darf, das Gericht werde von sich aus tätig werden. In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T1)
- 7 Ob 15/01h
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 15/01h
Vgl auch; Beis wie T1 nur: In Fällen, in denen die Fortsetzung des Verfahrens dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird stets ein großzügiger Maßstab angewendet, sonst ist ein strengerer Maßstab anzulegen. (T2)
- 7 Ob 140/01s
Entscheidungstext OGH 27.06.2001 7 Ob 140/01s
Vgl auch; Beis wie T2
- 1 Ob 198/05g
Entscheidungstext OGH 13.12.2005 1 Ob 198/05g
Auch; Beis wie T2
- 3 Ob 232/05x
Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 232/05x
Auch; Beis ähnlich wie T2
- 8 ObA 57/07a
Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 57/07a
Auch; nur: Wird in einem Unterbrechungsbeschluss ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Fortsetzung des Verfahrens nur über Antrag der Parteien erfolgen werde, so ist dadurch der Kläger zur Vornahme einer zur Fortsetzung des Verfahrens erforderlichen Handlung verhalten. (T3)
Beisatz: Schon ein verhältnismäßig kurzer zeitlicher Abstand zwischen Wegfall des Unterbrechungsgrundes und Fortsetzungsantrages rechtfertigt nach der Rechtsprechung den Schluss, dass der Kläger das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt habe. (T4)
Beisatz: Bei einem Zeitraum von - wie hier - fast sechs Jahren ist dieser Schluss geradezu zwingend. (T5)
- 2 Ob 140/09s
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 2 Ob 140/09s
Vgl; Beis wie T2
- 2 Ob 190/10w
Entscheidungstext OGH 03.03.2011 2 Ob 190/10w
Vgl; Beis wie T2
- 4 Ob 191/10g
Entscheidungstext OGH 23.03.2011 4 Ob 191/10g
Vgl auch; ähnlich nur T3; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2
Veröff: SZ 2011/35
- 3 Ob 39/12z
Entscheidungstext OGH 14.03.2012 3 Ob 39/12z
Vgl; Vgl auch Beis wie T1
- 3 Ob 95/14p
Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 95/14p
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 129/14g
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 9 ObA 129/14g
Auch; Beis wie T2
- 1 Ob 13/15s
Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 13/15s
Vgl auch; Beis wie T2
- 7 Ob 31/15g
Entscheidungstext OGH 30.04.2015 7 Ob 31/15g
Beis wie T2
- 2 Ob 71/21m
Entscheidungstext OGH 05.08.2021 2 Ob 71/21m
Beis nur wie T2; Beisatz: Hier: Untätigkeit des Gerichts hinsichtlich angekündigter Verfahrenshandlung; darauffolgende Untätigkeit der Klägerin unter drei Jahren. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109334
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_0010OB00418_97W0000_002