a.) Sieht man vorerst davon ab, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin insofern eine Rolle spielt, als dieses gemäß § 6 KO zur Unterbrechung des über die zedierte Forderung geführten Vorverfahrens und damit indirekt zur Verjährung dieses Anspruchs führte, und weiters davon, dass die klagende Partei der Masseverwalterin auch die Verletzung von Aufklärungspflichten wegen eines höheren insolvenzrechtlichen Wissens vorwirft, lässt sich die zu beurteilende Konstellation darauf reduzieren, dass die klagende Partei als Zessionarin einer Forderung die beklagte Partei als deren Zedentin auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil die Forderung in dem über diesen geführten Vorverfahren nach dessen Fortsetzung nicht durchgesetzt werden konnte. Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht - aus konkursrechtlicher Sicht - den Anspruch als solchen nach § 46 Abs 1 Z 5 KO, somit als Masseforderung aus Rechtshandlungen des Masseverwalters. Soweit sich dies aus den Revisionsausführungen ableiten lässt, hält die klagende Partei auch in dritter Instanz an Gewährleistung als Anspruchsgrundlage fest, auch wenn das Schwergewicht der Ausführungen in der Begründung von Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und vertraglichen Nebenleistungsverpflichtungen aus dem Zessionsvertrag liegt. Zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen ergibt sich Folgendes:a.) Sieht man vorerst davon ab, dass die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin insofern eine Rolle spielt, als dieses gemäß Paragraph 6, KO zur Unterbrechung des über die zedierte Forderung geführten Vorverfahrens und damit indirekt zur Verjährung dieses Anspruchs führte, und weiters davon, dass die klagende Partei der Masseverwalterin auch die Verletzung von Aufklärungspflichten wegen eines höheren insolvenzrechtlichen Wissens vorwirft, lässt sich die zu beurteilende Konstellation darauf reduzieren, dass die klagende Partei als Zessionarin einer Forderung die beklagte Partei als deren Zedentin auf Schadenersatz in Anspruch nimmt, weil die Forderung in dem über diesen geführten Vorverfahren nach dessen Fortsetzung nicht durchgesetzt werden konnte. Zutreffend beurteilte das Berufungsgericht - aus konkursrechtlicher Sicht - den Anspruch als solchen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 5, KO, somit als Masseforderung aus Rechtshandlungen des Masseverwalters. Soweit sich dies aus den Revisionsausführungen ableiten lässt, hält die klagende Partei auch in dritter Instanz an Gewährleistung als Anspruchsgrundlage fest, auch wenn das Schwergewicht der Ausführungen in der Begründung von Schadenersatzpflichten wegen Verletzung von Aufklärungspflichten und vertraglichen Nebenleistungsverpflichtungen aus dem Zessionsvertrag liegt. Zu den einzelnen Anspruchsgrundlagen ergibt sich Folgendes:
b.) Soweit die Klage aus dem Titel der Gewährleistung die Rückzahlung des Entgelts für die zedierte Forderung geltend macht, wird wohl von einem Wandlungsbegehren auszugehen sein, wobei dieses die Obergrenze des § 1397 zweiter Satz ABGB berücksichtigt. Nicht recht verständlich ist freilich in diesem Zusammenhang der Revisionshinweis auf Ausführungen von Iro zur Abtretung künftig entstehender Rechte. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, Gegenstand der Zession wäre (auch) eine künftige Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewesen, geht doch schon aus dem Zessionsvertrag selbst hervor, dass die zedierte Forderung bereits eingeklagt war. Dass dies vor Eintritt von deren Fälligkeit erfolgt wäre, wurde von keiner Seite je geltend gemacht.b.) Soweit die Klage aus dem Titel der Gewährleistung die Rückzahlung des Entgelts für die zedierte Forderung geltend macht, wird wohl von einem Wandlungsbegehren auszugehen sein, wobei dieses die Obergrenze des Paragraph 1397, zweiter Satz ABGB berücksichtigt. Nicht recht verständlich ist freilich in diesem Zusammenhang der Revisionshinweis auf Ausführungen von Iro zur Abtretung künftig entstehender Rechte. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, Gegenstand der Zession wäre (auch) eine künftige Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gewesen, geht doch schon aus dem Zessionsvertrag selbst hervor, dass die zedierte Forderung bereits eingeklagt war. Dass dies vor Eintritt von deren Fälligkeit erfolgt wäre, wurde von keiner Seite je geltend gemacht.
Die klagende Partei legt sich nicht fest, ob ihrer Ansicht nach der erst mit Klagsausdehnung geltend gemachte Teil der zedierten Forderung im Zeitpunkt des Zessionsvertrags bereits verjährt war. Sie verweist aber an sich zutreffend in ihrem Rechtsmittel darauf, dass sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss mangels anderer Anhaltspunkte nicht auf erst nachträglich eintretende Umstände beziehen kann, und macht damit indirekt selbst klar, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht auf den Rechtstitel der Gewährleistung gestützt werden kann. Die §§ 1379 ff ABGB modifizieren lediglich die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften für die Abtretung; diese bleiben außerhalb der Sonderregelung weiter anwendbar (Neumayr in KBB, §§ 1397 bis 1399 Rz 1 mwN). Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an (Iro, Probleme der „Haftung des Zedenten", JBl 1977, 449 ff [458]; ebenso Neumayr aaO Rz 2). Damit ist aber zu unterscheiden: Soweit die zedierte Forderung im Zeitpunkt der Zession bereits verjährt, daher nicht mehr „richtig" iSd § 1397 ABGB war, kommt eine Gewährleistungspflicht der Zedentin grundsätzlich in Frage. Das Gegenteil muss aber gelten, soweit die ursprünglich noch nicht verjährte Forderung erst nachträglich wegen Untätigkeit im zunächst (wegen Konkurseröffnung) unterbrochenen Vorverfahren verjährte. Ein solcher erst nachträglich eintretender Mangel ist von der Gewährleistung nicht umfasst, weil nach stRsp der Zeitpunkt der Übergabe maßgebend ist (Reischauer in Rummel3, §§ 922, 923 ABGB Rz 7 mwN; nach neuem - hier noch nicht anwendbarem - Recht ausdrücklich durch § 924 Abs 1 ABGB idF des GewRÄG), folglich daher auch zutreffenderweise nicht vom vereinbarten Haftungsausschluss. Soweit allerdings Verjährung bereits vor der Zession (Übergabe) eingetreten wäre, stünde dem Erfolg der Klage der Gewährleistungsverzicht entgegen. Der Haftungsausschluss (Verzicht des Zessionars) umfasst ausdrücklich auch Schadenersatzansprüche für den Fall des Nichtbestehens der abgetretenen Forderung, demnach auch den Mangelschaden. Damit zeigt sich aber auch, dass eine Haftung wegen einer bereits im Zessionszeitpunkt abgelaufenen Verjährungsfrist der abgetretenen Forderung eine Haftung ausgeschlossen ist.Die klagende Partei legt sich nicht fest, ob ihrer Ansicht nach der erst mit Klagsausdehnung geltend gemachte Teil der zedierten Forderung im Zeitpunkt des Zessionsvertrags bereits verjährt war. Sie verweist aber an sich zutreffend in ihrem Rechtsmittel darauf, dass sich der vereinbarte Gewährleistungsausschluss mangels anderer Anhaltspunkte nicht auf erst nachträglich eintretende Umstände beziehen kann, und macht damit indirekt selbst klar, dass das Klagebegehren jedenfalls nicht auf den Rechtstitel der Gewährleistung gestützt werden kann. Die Paragraphen 1379, ff ABGB modifizieren lediglich die allgemeinen Gewährleistungsvorschriften für die Abtretung; diese bleiben außerhalb der Sonderregelung weiter anwendbar (Neumayr in KBB, Paragraphen 1397 bis 1399 Rz 1 mwN). Für die Gewährleistung kommt es bei bereits fälligen Forderungen auf den Zeitpunkt der Abtretung an (Iro, Probleme der „Haftung des Zedenten", JBl 1977, 449 ff [458]; ebenso Neumayr aaO Rz 2). Damit ist aber zu unterscheiden: Soweit die zedierte Forderung im Zeitpunkt der Zession bereits verjährt, daher nicht mehr „richtig" iSd Paragraph 1397, ABGB war, kommt eine Gewährleistungspflicht der Zedentin grundsätzlich in Frage. Das Gegenteil muss aber gelten, soweit die ursprünglich noch nicht verjährte Forderung erst nachträglich wegen Untätigkeit im zunächst (wegen Konkurseröffnung) unterbrochenen Vorverfahren verjährte. Ein solcher erst nachträglich eintretender Mangel ist von der Gewährleistung nicht umfasst, weil nach stRsp der Zeitpunkt der Übergabe maßgebend ist (Reischauer in Rummel3, Paragraphen 922, 923, ABGB Rz 7 mwN; nach neuem - hier noch nicht anwendbarem - Recht ausdrücklich durch Paragraph 924, Absatz eins, ABGB in der Fassung des GewRÄG), folglich daher auch zutreffenderweise nicht vom vereinbarten Haftungsausschluss. Soweit allerdings Verjährung bereits vor der Zession (Übergabe) eingetreten wäre, stünde dem Erfolg der Klage der Gewährleistungsverzicht entgegen. Der Haftungsausschluss (Verzicht des Zessionars) umfasst ausdrücklich auch Schadenersatzansprüche für den Fall des Nichtbestehens der abgetretenen Forderung, demnach auch den Mangelschaden. Damit zeigt sich aber auch, dass eine Haftung wegen einer bereits im Zessionszeitpunkt abgelaufenen Verjährungsfrist der abgetretenen Forderung eine Haftung ausgeschlossen ist.
In der Revision wird die auch zutreffende Rechtsansicht der zweiten Instanz, der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei nicht sittenwidrig und daher wirksam, nicht mehr bekämpft.
c.) Damit bleiben als taugliche Rechtsgründe für das Bestehen des Klagsanspruchs nur vertragliche Schadenersatzansprüche der klagenden Zessionarin offen, die auf die drei schon in der Berufungsentscheidung aufgezählten Gründe gestützt werden könnten. Auf diese ist nun im Folgenden einzeln einzugehen:
c.1.) Behauptete Unterlassung der Erklärung nach § 8 KO, das Verfahren nicht weiter fortzusetzen:c.1.) Behauptete Unterlassung der Erklärung nach Paragraph 8, KO, das Verfahren nicht weiter fortzusetzen:
Der Auffassung der Vorinstanzen, die Masseverwalterin habe mit der Zession der Forderung der Gemeinschuldnerin gegen die Autohandels-KG die Prozessführungsbefugnis verloren und es daher nicht nötig gehabt, die Verfahrensfortsetzung durch Erklärung abzulehnen, weil die Forderung nach ihrer Zession nicht mehr massezugehörig und die Masseverwalterin danach nicht mehr prozessführungsbefugt gewesen sei, kann in dieser Form nicht beigetreten werden:
Die beklagte Partei erhielt mit der Konkurseröffnung über ihr Vermögen ex lege in der Person der Masseverwalterin ein vertretungsbefugtes und zu ihrer Vertretung auch verpflichtetes Organ; dieses Organ hat auch für Prozesse, die einen Aktivbestandteil der Masse betreffen, ein Prozessführungsmonopol. Durch die Abtretung der Forderung gegen den Prozessgegner während eines laufenden, wenngleich durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens (Vorverfahren) blieb das genannte Prozessführungsmonopol der Masseverwalterin bestehen, auch wenn materiellrechtlich die Forderung nun der klagenden Partei zustand. Denn nach § 234 ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Es ist daher auf die Zession nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre. Im Sinn der nach der Rsp herrschenden Irrelevanztheorie (RIS-Justiz RS0039242; etwa in 4 Ob 563/72 mit ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Fasching [in Kommentar1 III 99 f]; vgl. dazu auch Klicka in Fasching/Konecny2 § 234 ZPO Rz 23 ff) ergibt sich die Sachlegitimation des Zedenten mit dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit. Die Disposition über den Streitgegenstand steht daher weiterhin allein dem Zedenten zu. Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger ist zwar zulässig, aber nicht notwendig (EvBl 1966/37; HS 25.784 u.a; Rechberger/Frauenberger in Rechberger² § 234 ZPO Rz 4). Nach § 234 zweiter Satz ZPO ist ein Parteiwechsel vom Zedenten auf den Zessionar mit Zustimmung des Prozessgegners zulässig (Klicka aaO § 234 ZPO Rz 37 mwN), setzt aber schon begrifflich zuvor die Verfahrensfortsetzung durch den Zedenten (in casu: durch ihre Masseverwalterin) als klagende Partei im Vorverfahren voraus.Die beklagte Partei erhielt mit der Konkurseröffnung über ihr Vermögen ex lege in der Person der Masseverwalterin ein vertretungsbefugtes und zu ihrer Vertretung auch verpflichtetes Organ; dieses Organ hat auch für Prozesse, die einen Aktivbestandteil der Masse betreffen, ein Prozessführungsmonopol. Durch die Abtretung der Forderung gegen den Prozessgegner während eines laufenden, wenngleich durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens (Vorverfahren) blieb das genannte Prozessführungsmonopol der Masseverwalterin bestehen, auch wenn materiellrechtlich die Forderung nun der klagenden Partei zustand. Denn nach Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Es ist daher auf die Zession nicht Rücksicht zu nehmen, sondern in der Sache so zu entscheiden, als ob die Zession überhaupt nicht erfolgt wäre. Im Sinn der nach der Rsp herrschenden Irrelevanztheorie (RIS-Justiz RS0039242; etwa in 4 Ob 563/72 mit ausdrücklicher Ablehnung der Ansicht von Fasching [in Kommentar1 römisch drei 99 f]; vergleiche dazu auch Klicka in Fasching/Konecny2 Paragraph 234, ZPO Rz 23 ff) ergibt sich die Sachlegitimation des Zedenten mit dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit. Die Disposition über den Streitgegenstand steht daher weiterhin allein dem Zedenten zu. Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger ist zwar zulässig, aber nicht notwendig (EvBl 1966/37; HS 25.784 u.a; Rechberger/Frauenberger in Rechberger² Paragraph 234, ZPO Rz 4). Nach Paragraph 234, zweiter Satz ZPO ist ein Parteiwechsel vom Zedenten auf den Zessionar mit Zustimmung des Prozessgegners zulässig (Klicka aaO Paragraph 234, ZPO Rz 37 mwN), setzt aber schon begrifflich zuvor die Verfahrensfortsetzung durch den Zedenten (in casu: durch ihre Masseverwalterin) als klagende Partei im Vorverfahren voraus.
Ein gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochener Zivilprozess kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden (Abs 2 leg.cit.). Da für Aktivprozesse der Masse die Bestimmung des § 7 Abs 3 KO nicht gilt, kann der Masseverwalter Aktivprozesse jederzeit nach Konkurseröffnung wieder aufnehmen (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, § 7 KO Rz 2). Gemäß § 8 Abs 1 KO scheiden der Anspruch oder ... aus der Konkursmasse aus, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehnt, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder ... . Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird (8 Ob 105/01a = ecolex 2002, 173 = ZIK 2002, 86 mwN; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 465 FN 4, Schubert aaO § 8 KO Rz 2). Die hier betriebene Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen die Autohandels-KG war so unbestritten ein Aktivprozess. Dem Gemeinschuldner - nicht aber dem Käufer seiner Forderung, der Interesse an der Fortsetzung eines Aktivprozesses haben kann, weil Verjährung der Forderung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung droht - steht es frei, mittels Fristsetzung nach § 8 Abs 2 KO durch das Prozessgericht die Erklärung des Masseverwalters erwirken, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, sofern es dieser nicht vorzieht, den Prozess doch fortzusetzen. Dann kann der Gemeinschuldner nach § 8 Abs 3 KO selbst, allenfalls - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Streitgenossen des Gemeinschuldners - auch der Gegner den Prozess aufnehmen (Schubert aaO § 8 KO Rz 9). Da sich somit § 8 KO nicht auf den Zessionar einer zur Aktivmasse des Gemeinschuldners gehörigen Forderung bezieht, ist nicht recht verständlich, warum der Masseverwalter eine Erklärung nach § 8 KO abgeben sollte, die Bestimmung regelt ja das Verhältnis zwischen Gemeinschuldner, Masseverwalter und Prozessgegner. Dass der Zessionar einer Forderung des Gemeinschuldners durch § 8 KO geschützt sein sollte, ergibt sich daraus eben nicht. Gegen eine analoge Anwendung auch auf Zessionare spricht die bereits dargestellte Regelung des § 234 ZPO, der es widersprechen würde, könnte ein Zessionar unter den Voraussetzungen des § 8 KO gegen den Willen des Prozessgegners in das unterbrochene Verfahren als Kläger eintreten. Fraglich wäre es auch, ob ohne eine - hier gar nicht behauptete - Fristsetzung nach § 8 Abs 2 KO von einer rechtswidrigen Unterlassung des Zedenten (in casu: Gemeinschuldnerin) ausgegangen werden könnte. Aus der Gesamtheit dieser Norm ist abzuleiten, dass mit „Masseverwalter" in § 8 KO keineswegs die Konkursmasse zu verstehen ist, vielmehr dieser selbst als deren Vertreter. Demnach bildet hier § 8 KO und daraus abgeleitet von der klagenden Partei behauptete Unterlassungen keine Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei.Ein gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochener Zivilprozess kann vom Masseverwalter, von den Streitgenossen des Gemeinschuldners und vom Gegner aufgenommen werden (Absatz 2, leg.cit.). Da für Aktivprozesse der Masse die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 3, KO nicht gilt, kann der Masseverwalter Aktivprozesse jederzeit nach Konkurseröffnung wieder aufnehmen vergleiche Schubert in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze, Paragraph 7, KO Rz 2). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO scheiden der Anspruch oder ... aus der Konkursmasse aus, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehnt, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder ... . Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldners, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird (8 Ob 105/01a = ecolex 2002, 173 = ZIK 2002, 86 mwN; Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 465 FN 4, Schubert aaO Paragraph 8, KO Rz 2). Die hier betriebene Forderung der nunmehrigen Gemeinschuldnerin gegen die Autohandels-KG war so unbestritten ein Aktivprozess. Dem Gemeinschuldner - nicht aber dem Käufer seiner Forderung, der Interesse an der Fortsetzung eines Aktivprozesses haben kann, weil Verjährung der Forderung wegen nicht gehöriger Verfahrensfortsetzung droht - steht es frei, mittels Fristsetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, KO durch das Prozessgericht die Erklärung des Masseverwalters erwirken, den Eintritt in den Rechtsstreit abzulehnen, sofern es dieser nicht vorzieht, den Prozess doch fortzusetzen. Dann kann der Gemeinschuldner nach Paragraph 8, Absatz 3, KO selbst, allenfalls - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Streitgenossen des Gemeinschuldners - auch der Gegner den Prozess aufnehmen (Schubert aaO Paragraph 8, KO Rz 9). Da sich somit Paragraph 8, KO nicht auf den Zessionar einer zur Aktivmasse des Gemeinschuldners gehörigen Forderung bezieht, ist nicht recht verständlich, warum der Masseverwalter eine Erklärung nach Paragraph 8, KO abgeben sollte, die Bestimmung regelt ja das Verhältnis zwischen Gemeinschuldner, Masseverwalter und Prozessgegner. Dass der Zessionar einer Forderung des Gemeinschuldners durch Paragraph 8, KO geschützt sein sollte, ergibt sich daraus eben nicht. Gegen eine analoge Anwendung auch auf Zessionare spricht die bereits dargestellte Regelung des Paragraph 234, ZPO, der es widersprechen würde, könnte ein Zessionar unter den Voraussetzungen des Paragraph 8, KO gegen den Willen des Prozessgegners in das unterbrochene Verfahren als Kläger eintreten. Fraglich wäre es auch, ob ohne eine - hier gar nicht behauptete - Fristsetzung nach Paragraph 8, Absatz 2, KO von einer rechtswidrigen Unterlassung des Zedenten (in casu: Gemeinschuldnerin) ausgegangen werden könnte. Aus der Gesamtheit dieser Norm ist abzuleiten, dass mit „Masseverwalter" in Paragraph 8, KO keineswegs die Konkursmasse zu verstehen ist, vielmehr dieser selbst als deren Vertreter. Demnach bildet hier Paragraph 8, KO und daraus abgeleitet von der klagenden Partei behauptete Unterlassungen keine Haftungsgrundlage für Schadenersatzansprüche gegen die beklagte Partei.
c.2.) Mangelnde Aufklärung der klagenden Zessionarin durch die beklagte Partei „über die Möglichkeit der Prozessfortsetzung" und die Gefahr der Verjährung der zedierten Forderung:
In diesem Zusammenhang rügt zwar die klagende Partei zu Recht, dass die zweitinstanzliche Annahme, zur fraglichen Zeit sei sie anwaltlich vertreten gewesen, nicht durch eine ausdrückliche Feststellung gedeckt ist; überdies geht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht selbst konstatierte Zielrichtung der Klage auf die Konkursmasse und nicht den Masseverwalter selbst die Begründung ins Leere, es dürften die an einen Masseverwalter gestellten Anforderungen nicht überspannt werden. Denn es geht gerade nicht um Pflichtverletzungen des Masseverwalters in dieser Funktion, sondern um solche der durch die Masseverwalterin vertretenen Gemeinschuldnerin als Zedentin.
Folgerichtig wirft die klagende Partei in ihrer Revision auch der beklagten Partei nur die Verletzung nebenvertraglicher Aufklärungs- und sonstiger Pflichten nach Abschluss des Zessionsvertrags vor, die zufolge der speziellen Qualifikation ihres Vertreters verschärft seien. In dritter Instanz beharrt die klagende Partei aber zu Recht nicht mehr auf ihrer Ansicht, der Masseverwalter sei Vertragsverfasser gewesen. Gerade auf diese Eigenschaft beruhen jedoch die in der Revision zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Demnach komme es darauf an, dass ein Rechtsanwalt oder Notar bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen - vor allem aber für beide Vertragspartner - tätig sei (RIS-Justiz RS0026428, RIS-Justiz RS0023549). Mit dieser Rsp stimmt die jüngst ergangene E 10 Ob 47/05t überein, wonach „Belehrungs- und Aufklärungspflichten den als Vertragserrichter einschreitenden Rechtsanwalt daher allen Vertragspartnern gegenüber [treffen]" (RIS-Justiz RS0026380 u.v.a.), allein auf diese Rsp kann sich der behauptete Klageanspruch nicht Weise stützen, war doch nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen, wie bereits dargestellt, die Masseverwalterin mit der Errichtung des Zessionsvertrags nicht befasst. Es kämen daher nur allgemeine Aufklärungsverpflichtungen eines beliebigen Vertragspartners in Betracht. Nach der Rsp sind an Inhalt und Umfang von Aufklärungspflichten des Vertragspartners bei Umsatzgeschäften ohne besondere Treuebande und Vertrauensbande die geringsten Anforderungen zu stellen. Diese richten sich nach der Beschaffenheit und Funktionsweise des Kaufgegenstands und nach dem vorauszusetzenden Wissensstand des Käufers (1 Ob 564/95 = SZ 68/105 u.a.; RIS-Justiz RS0048335).
Die klagende Partei vertritt dann den Standpunkt, die durch einen Rechtsanwalt, dem das Konkursrecht wesentlich vertrauter gewesen sei als ihr selbst, vertretene Masse hätte sie darüber aufklären müssen, dass sie die anhängige Prozessforderung nicht im eigenen Namen weiterbetreiben könne, allenfalls wäre die klagende Partei auf einen Antrag nach § 8 KO durch die Gemeinschuldnerin aufmerksam zu machen gewesen. Zu § 8 KO wurde bereits Stellung genommen. Im übrigen ist evident, dass von einem Vertragspartner, mag er auch über bessere juristische Kenntnisse als man selbst verfügen, keine umfassende rechtliche Aufklärung verlangt werden kann und schließlich kann der Zedentin nicht mit größerem Recht vorgeworfen werden, sie habe die rechtliche Unmöglichkeit jener Vertragsbestimmung nicht erkannt, aus der sich das Recht zur Fortsetzung des Vorverfahrens im eigenen Namen ableiten ließ. Im Vorverfahren bestand ohnedies die Pflicht zur Vertretung durch Rechtsanwälte, die Fortsetzung des Vorverfahrens setzte für beide Parteien des Zessionsvertrags stets die Vertretung durch einen Rechtsanwalt voraus (§ 27 Abs 1 ZPO).Die klagende Partei vertritt dann den Standpunkt, die durch einen Rechtsanwalt, dem das Konkursrecht wesentlich vertrauter gewesen sei als ihr selbst, vertretene Masse hätte sie darüber aufklären müssen, dass sie die anhängige Prozessforderung nicht im eigenen Namen weiterbetreiben könne, allenfalls wäre die klagende Partei auf einen Antrag nach Paragraph 8, KO durch die Gemeinschuldnerin aufmerksam zu machen gewesen. Zu Paragraph 8, KO wurde bereits Stellung genommen. Im übrigen ist evident, dass von einem Vertragspartner, mag er auch über bessere juristische Kenntnisse als man selbst verfügen, keine umfassende rechtliche Aufklärung verlangt werden kann und schließlich kann der Zedentin nicht mit größerem Recht vorgeworfen werden, sie habe die rechtliche Unmöglichkeit jener Vertragsbestimmung nicht erkannt, aus der sich das Recht zur Fortsetzung des Vorverfahrens im eigenen Namen ableiten ließ. Im Vorverfahren bestand ohnedies die Pflicht zur Vertretung durch Rechtsanwälte, die Fortsetzung des Vorverfahrens setzte für beide Parteien des Zessionsvertrags stets die Vertretung durch einen Rechtsanwalt voraus (Paragraph 27, Absatz eins, ZPO).
Eine außergerichtliche Betreibung der an sie abgetretenen Forderung wäre der klagenden Zessionarin jedenfalls möglich gewesen.
Im Ergebnis ist dem Gericht zweiter Instanz dahin zuzustimmen, dass es eine Überspannung der Aufklärungspflichten eines Vertragspartners (wenn auch nicht eines Masseverwalters in dieser Funktion) bedeuten würde, vom Zedenten die von der klagenden Partei vermisste Aufklärung über die Rechtslage zu verlangen. Gerade in einer Konstellation wie der vorliegenden musste auch die beklagte Partei nicht davon ausgehen, die Zessionarin werde sich keines Rechtsbeistands bedienen.
Hinreichend deutlich wirft die klagende Partei auch noch in dritter Instanz der beklagten Partei vor, sie habe ungeachtet der Verjährungsgefahr darauf bestanden, das Vorverfahren nicht fortzusetzen, weil eine Zustimmung der involvierten Bank nicht vorgelegen sei, wodurch es zur Abweisung des Klagebegehrens wegen Verjährung gekommen sei. Der Vorwurf, die beklagte Partei habe sie nicht über die Verjährungsproblematik aufgeklärt, geht ins Leere, denn der klagenden Partei standen nach dem Inhalt des Zessionsvertrags alle notwendigen Informationen über das anhängige Vorverfahren zur Verfügung; die klagende Partei hätte eine allfällige Verjährungsgefahr selbst beurteilen können und müssen. Auch daraus lässt sich der Klageanspruch nicht ableiten.
c.3.) Haftung wegen Untätigkeit der Zedentin im unterbrochenen Vorverfahren:
Im Ergebnis zu Recht macht aber die klagende Partei die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch die beklagte Zedentin geltend. In der Rsp des Obersten Gerichtshofs sind auch solche neben- und nachvertraglichen Pflichten mehrfach anerkannt worden (Rummel in Rummel³ § 859 ABGB Rz 30 mwN); ihre Verletzung löst Schadenersatzpflichten ex contractu aus. Berücksichtigt man, dass die abgetretene Forderung bereits prozessverfangen war und demgemäß bei Weigerung des Prozessgegners, die klagende Partei in einen Prozess eintreten zu lassen, aber auch bei mangelnder Mitwirkung derselben die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens (vgl. dazu Dehn in KBB, § 1497 ABGB Rz 7 mwN) drohte, wird man - allerdings eine entsprechende Information des Zessionars vorausgesetzt - eine nebenvertragliche Pflicht aufgrund der Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs annehmen müssen, dass der Zedent eine Fortsetzung des Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich beantragt, wenn er mit keinem Kostenrisiko (hier für die Masse) mehr belastet ist. Angesichts der bereits dargestellten gesetzlichen Regel des § 234 ZPO kann sich ein Zedent, der die zedierte Forderung bereits mit Klage geltend machte, nicht auf den Standpunkt zurückzuziehen, es ginge ihn das laufende Verfahren nach der Abtretung der streitverfangenen Forderung nichts mehr an, hängt doch ein Parteiwechsel von der - regelmäßig völlig ungewissen - Zustimmung des Prozessgegners ab. Auch wenn die Parteien des Zessionsvertrags und der hier zustimmungsberechtigten Bank die Voraussetzungen des § 234 ZPO nicht bedachten, bleibt die nebenvertragliche Verpflichtung des Zedenten, jedenfalls bei drohender Verjährung des Verfahren fortzusetzen, ungeachtet der hier ausgeschlossenen Haftung des Zedenten gegenüber dem Zessionar für die Richtigkeit und auch Einbringlichkeit der zedierten Forderung. Die Einbringlichkeit kann ja nur bedeuten, dass die Forderung ungeachtet des Vorliegens eines Exekutionstitels nicht einbringlich, somit zu Geld gemacht werden kann. Dies bedeutet aber keinen Verzicht darauf, dass die Forderung gegen den Zessus (Autohandels-KG) nicht durchgesetzt werden kann.Im Ergebnis zu Recht macht aber die klagende Partei die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten durch die beklagte Zedentin geltend. In der Rsp des Obersten Gerichtshofs sind auch solche neben- und nachvertraglichen Pflichten mehrfach anerkannt worden (Rummel in Rummel³ Paragraph 859, ABGB Rz 30 mwN); ihre Verletzung löst Schadenersatzpflichten ex contractu aus. Berücksichtigt man, dass die abgetretene Forderung bereits prozessverfangen war und demgemäß bei Weigerung des Prozessgegners, die klagende Partei in einen Prozess eintreten zu lassen, aber auch bei mangelnder Mitwirkung derselben die Verjährung wegen nicht gehöriger Fortsetzung des Verfahrens vergleiche dazu Dehn in KBB, Paragraph 1497, ABGB Rz 7 mwN) drohte, wird man - allerdings eine entsprechende Information des Zessionars vorausgesetzt - eine nebenvertragliche Pflicht aufgrund der Gepflogenheiten des redlichen Verkehrs annehmen müssen, dass der Zedent eine Fortsetzung des Verfahrens jedenfalls dann unverzüglich beantragt, wenn er mit keinem Kostenrisiko (hier für die Masse) mehr belastet ist. Angesichts der bereits dargestellten gesetzlichen Regel des Paragraph 234, ZPO kann sich ein Zedent, der die zedierte Forderung bereits mit Klage geltend machte, nicht auf den Standpunkt zurückzuziehen, es ginge ihn das laufende Verfahren nach der Abtretung der streitverfangenen Forderung nichts mehr an, hängt doch ein Parteiwechsel von der - regelmäßig völlig ungewissen - Zustimmung des Prozessgegners ab. Auch wenn die Parteien des Zessionsvertrags und der hier zustimmungsberechtigten Bank die Voraussetzungen des Paragraph 234, ZPO nicht bedachten, bleibt die nebenvertragliche Verpflichtung des Zedenten, jedenfalls bei drohender Verjährung des Verfahren fortzusetzen, ungeachtet der hier ausgeschlossenen Haftung des Zedenten gegenüber dem Zessionar für die Richtigkeit und auch Einbringlichkeit der zedierten Forderung. Die Einbringlichkeit kann ja nur bedeuten, dass die Forderung ungeachtet des Vorliegens eines Exekutionstitels nicht einbringlich, somit zu Geld gemacht werden kann. Dies bedeutet aber keinen Verzicht darauf, dass die Forderung gegen den Zessus (Autohandels-KG) nicht durchgesetzt werden kann.
Damit musste - für jeden mit der Frage der Fortsetzung des Vorverfahrens Befassten - die Gefahr der Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung iSd § 1497 ABGB auf der Hand liegen. Nach der Rsp zu dieser Bestimmung wurde etwa eine Untätigkeit von zwei oder zweieinhalb Monaten nach Ablauf der Ruhensfrist noch nicht als die Unterbrechung der Verjährungsfrist beendend angesehen. In Fällen einer Unterbrechung des Verfahrens, bei der die Fortsetzung nur über Parteienantrag erfolgen sollte, sah der Oberste Gerichtshof wiederholt ein Zuwarten mit einem Fortsetzungsantrag um sieben Monate als zu lange an (7 Ob 140/01s, 141/01p = EvBl 2001/210 mwN). Wenn man nun dem Masseverwalter eine Frist von drei Monaten nach Konkurseröffnung zur Prüfung des Anspruchs zubilligt, musste er spätestens ein weiteres halbes Jahr später das Vorverfahren als Aktivprozess fortsetzen, um sich nicht einem aller Voraussicht nach erfolgreichen Verjährungseinwand des seinerzeitigen Prozessgegners auszusetzen. Demnach hätte er im vorliegenden Fall etwa Mitte Jänner 2000 diesen Antrag stellen müssen. Dieser Verpflichtung wurde er durch den damals noch gar nicht vom Konkursgericht genehmigten Zessionsvertrag mit der klagenden Partei vom 21./23. Dezember 1999 nicht enthoben.Damit musste - für jeden mit der Frage der Fortsetzung des Vorverfahrens Befassten - die Gefahr der Verjährung mangels gehöriger Fortsetzung iSd Paragraph 1497, ABGB auf der Hand liegen. Nach der Rsp zu dieser Bestimmung wurde etwa eine Untätigkeit von zwei oder zweieinhalb Monaten nach Ablauf der Ruhensfrist noch nicht als die Unterbrechung der Verjährungsfrist beendend angesehen. In Fällen einer Unterbrechung des Verfahrens, bei der die Fortsetzung nur über Parteienantrag erfolgen sollte, sah der Oberste Gerichtshof wiederholt ein Zuwarten mit einem Fortsetzungsantrag um sieben Monate als zu lange an (7 Ob 140/01s, 141/01p = EvBl 2001/210 mwN). Wenn man nun dem Masseverwalter eine Frist von drei Monaten nach Konkurseröffnung zur Prüfung des Anspruchs zubilligt, musste er spätestens ein weiteres halbes Jahr später das Vorverfahren als Aktivprozess fortsetzen, um sich nicht einem aller Voraussicht nach erfolgreichen Verjährungseinwand des seinerzeitigen Prozessgegners auszusetzen. Demnach hätte er im vorliegenden Fall etwa Mitte Jänner 2000 diesen Antrag stellen müssen. Dieser Verpflichtung wurde er durch den damals noch gar nicht vom Konkursgericht genehmigten Zessionsvertrag mit der klagenden Partei vom 21./23. Dezember 1999 nicht enthoben.
Daraus folgt, dass die klagende Partei als Zessionarin der streitverfangenen Forderung eine Fortsetzung des Prozesses selbst nicht bewirken konnte und der beklagte Masseverwalter als Vertreter der Konkursmasse so wie jeder andere Zedent in derselben Situation die (neben-)vertragliche Nebenpflicht hatte, alles Zumutbare zu unternehmen, damit nicht die abgetretene Forderung verjähre. Der beklagten Partei wäre es als Verschulden anzurechnen, dass sie eine Fortsetzung des Vorverfahrens erst mit einer zweijährigen Verspätung beantragte.
d) Nach den bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen erkannte keine Seite bei Abschluss des Vergleichs und des Zessionsvertrags die Verjährungsproblematik. Das führt aber zur Beurteilung, dass einerseits die beklagte Partei ein Verschulden daran treffen könnte, nicht rechtzeitig einen Fortsetzungsantrag im laufenden, aber durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Prozess gestellt zu haben. Umgekehrt ist in gleicher Weise der klagenden Partei vorzuwerfen, obwohl sie in Kenntnis sämtlicher maßgebender Umstände des Vorverfahrens war, nicht ihrerseits der durch die Masseverwalterin vertretenen Gemeinschuldnerin eine Schad- und Klagloshaltung für die durch die Verfahrensfortsetzung auflaufenden Kosten - worauf noch einzugehen sein wird - angeboten und diese auf der Grundlage einer solchen zur Fortsetzung des Vorverfahrens gedrängt zu haben.
Zwar könnte demnach ein Schadenersatzanspruch der klagenden Partei dem Grunde nach zu bejahen, zufolge des gleichteiligen Mitverschuldens - Anhaltspunkte für eine abweichende Bewertung fehlen - kann das Klagebegehren allerdings nur zur Hälfte dem Grunde nach zu Recht bestehen. Schon in der Klagebeantwortung hatte die beklagte Partei geltend gemacht, die klagende Partei hätte als „Forderungseigentümerin" das Vorverfahren weiterbetreiben bzw. die Voraussetzungen für eine Fortführung desselben schaffen müssen. Damit wurde der Sache nach auch ein alleiniges Verschulden bzw. ein Mitverschulden dieser Partei an der verspäteten Verfahrensfortsetzung geltend gemacht.
Die Abweisung der Hälfte des Klagebegehrens ist mit Teilurteil zu bestätigen.
e.) Das Verfahren in Ansehung der zweiten Hälfte des Klagebegehrens ist aus folgenden Erwägungen noch nicht spruchreif:
Von einem Zedenten, insbesondere wenn es sich um eine Konkursmasse handelt, kann - eine entsprechende Information der Zessionarin vorausgesetzt - nicht verlangt werden, eine Verfahrensfortsetzung auf eigenes Kostenrisiko vorzunehmen. Die dargestellte nebenvertragliche Verpflichtung des Zedenten erfährt somit eine sich aus dem Zessionsvertrag selbst ergebende Einschränkung dahin, dass der Zedent nicht auf seine Kosten das Verfahren fortsetzen muss, sondern eine Haftungserklärung oder Schad- und Klagloserklärung des Zessionars für die im fortzusetzenden Verfahren weiter auflaufenden Kosten verlangen kann. Diese Bedenken hatte ja auch das Konkursgerichts angesichts des Prozesskostenrisikos für die Masse, weshalb die Masseverwalterin eine Haftungserklärung der Bank verlangte, in der diese erklärte, die Konkursmasse in Ansehung allfälliger Masseforderungen, der aus der Vorziehung des Prozesses gegen die Autohandels-KG (Vorverfahren) resultieren könnten, schad- und klaglos zu halten, wobei sich dies nicht auf bereits entstandene Kosten vor Konkurseröffnung im Vorverfahren und auch nicht auf Kostenansprüche bezog, die aufgrund der Verfahrensfortsetzung nach Konkursaufhebung entstehen könnten.
In diesem Zusammenhang wendete die beklagte Partei auch ein, sie habe die klagende Partei auf das mit einer Verfahrensfortsetzung für die Masse verbundene Kostenrisiko hingewiesen und die in die Sache verwickelte Bank habe zwar eine Schad- und Klagloshaltung der Konkursmasse (in eingeschränktem Ausmaß) erklärt, aber diese von ihrer Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens abhängig gemacht. Am Ende des Verfahrens (S 23 in ON 33) wendete der Masseverwalter auch noch ein, er habe erklärt, den Prozess fortzuführen, wenn er eine Schad- und Klagloshaltungserklärung von wem auch immer erhalte, dass der Konkursmasse kein Prozesskostenrisiko erwachsen könne. Dem Vorbringen ist allerdings nicht zu entnehmen, wann er diese Erklärung gegenüber der klagenden Partei abgegeben hätte.
Im vorliegenden Fall ließ die klagende Partei die Rechtsansicht des Erstrichters insoweit unbekämpft, als dieser von einer dreijährigen Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs der beklagten Partei als Vertragshändlerin ausging; lediglich der Fristenlauf sollte nach Ansicht der klagenden Partei in der Berufung erst mit dem Ende des maßgebenden Kalenderjahrs beginnen. Auch die beklagte Partei ließ im Rechtsmittelverfahren (im Einklang mit der mangelnden Bekämpfung des abweisenden Urteils im Vorverfahrens) diese Rechtsansicht in Ansehung der Frist unbekämpft. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb für den auf analoge Anwendung des HVertrG gestützten Anspruch § 18 Abs 1 HVertrG, der eine dreijährige Verjährungsfrist statuiert, nicht anwendbar sein sollte.Im vorliegenden Fall ließ die klagende Partei die Rechtsansicht des Erstrichters insoweit unbekämpft, als dieser von einer dreijährigen Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs der beklagten Partei als Vertragshändlerin ausging; lediglich der Fristenlauf sollte nach Ansicht der klagenden Partei in der Berufung erst mit dem Ende des maßgebenden Kalenderjahrs beginnen. Auch die beklagte Partei ließ im Rechtsmittelverfahren (im Einklang mit der mangelnden Bekämpfung des abweisenden Urteils im Vorverfahrens) diese Rechtsansicht in Ansehung der Frist unbekämpft. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb für den auf analoge Anwendung des HVertrG gestützten Anspruch Paragraph 18, Absatz eins, HVertrG, der eine dreijährige Verjährungsfrist statuiert, nicht anwendbar sein sollte.
f.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gewährleistung keinen tauglichen Anspruchsgrund für den Anspruch der klagenden Partei darstellen kann. Beim behaupteten Rechtsgrund des Schadenersatzes ist die der Masseverwalterin vorgeworfene unterlassene Erklärung nach § 8 KO gleichfalls ebensowenig geeignet, das Klagebegehren zu stützen wie behauptete Aufklärungspflichten der Zedentin bzw. ihrer Masseverwalterin (und deren Geschäftsführers), die nun klagende Zessionarin über die Möglichkeit einer Prozessfortführung aufzuklären.f.) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Gewährleistung keinen tauglichen Anspruchsgrund für den Anspruch der klagenden Partei darstellen kann. Beim behaupteten Rechtsgrund des Schadenersatzes ist die der Masseverwalterin vorgeworfene unterlassene Erklärung nach Paragraph 8, KO gleichfalls ebensowenig geeignet, das Klagebegehren zu stützen wie behauptete Aufklärungspflichten der Zedentin bzw. ihrer Masseverwalterin (und deren Geschäftsführers), die nun klagende Zessionarin über die Möglichkeit einer Prozessfortführung aufzuklären.
Es bleibt jedoch der noch weiter zu untersuchende Rechtsgrund des Schadenersatzes - der, wie bereits dargestellt, zufolge des Mitverschuldens der klagenden Partei höchstens 50 % des eingetretenen Schadens abzudecken hat - weil die beklagte Partei vorerst das Verfahren nicht fortsetzte, obwohl zufolge § 234 ZPO nur sie dazu in der Lage war, wenn der Prozessgegner einem Eintritt der Zessionarin in das Vorverfahren nicht zustimmte. Dazu bedarf es erst Feststellungen, wann erstmals eine entsprechende Kostenregelung für das fortzusetzende Vorverfahren von der klagenden Partei verlangt wurde und wann und wie die klagende Partei der Gemeinschuldnerin die Tragung der Kosten anbot; ein allfälliges Anbot von Rechtsanwalt Dr. K***** kann nicht der klagenden Partei, die er ja nicht vertrat, zugerechnet werden. Dann ist zu klären, ob zu diesem Zeitpunkt die Klageforderung im Vorverfahren noch nicht verjährt war. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon verjährt war, wäre eine folgende Untätigkeit der Gemeinschuldnerin als Zedentin bzw. ihrer Masseverwalterin als schuldhafte Unterlassung nicht mehr kausal für den eingetretenen Schaden, wobei zwischen den mit Klage und den mit Klagsausdehnung geltend gemachten Ansprüchen der Gemeinschuldnerin im Vorverfahren zu unterscheiden ist. Schließlich musste für eine Fortsetzung des Vorverfahrens auch noch eine Zustimmungserklärung der Bank vorliegen. Dazu fehlen auch noch die Feststellungen, wann, durch wen und wie es zu dieser Zustimmungserklärung kam, allenfalls, warum es nicht früher dazu kam.Es bleibt jedoch der noch weiter zu untersuchende Rechtsgrund des Schadenersatzes - der, wie bereits dargestellt, zufolge des Mitverschuldens der klagenden Partei höchstens 50 % des eingetretenen Schadens abzudecken hat - weil die beklagte Partei vorerst das Verfahren nicht fortsetzte, obwohl zufolge Paragraph 234, ZPO nur sie dazu in der Lage war, wenn der Prozessgegner einem Eintritt der Zessionarin in das Vorverfahren nicht zustimmte. Dazu bedarf es erst Feststellungen, wann erstmals eine entsprechende Kostenregelung für das fortzusetzende Vorverfahren von der klagenden Partei verlangt wurde und wann und wie die klagende Partei der Gemeinschuldnerin die Tragung der Kosten anbot; ein allfälliges Anbot von Rechtsanwalt Dr. K***** kann nicht der klagenden Partei, die er ja nicht vertrat, zugerechnet werden. Dann ist zu klären, ob zu diesem Zeitpunkt die Klageforderung im Vorverfahren noch nicht verjährt war. Wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon verjährt war, wäre eine folgende Untätigkeit der Gemeinschuldnerin als Zedentin bzw. ihrer Masseverwalterin als schuldhafte Unterlassung nicht mehr kausal für den eingetretenen Schaden, wobei zwischen den mit Klage und den mit Klagsausdehnung geltend gemachten Ansprüchen der Gemeinschuldnerin im Vorverfahren zu unterscheiden ist. Schließlich musste für eine Fortsetzung des Vorverfahrens auch noch eine Zustimmungserklärung der Bank vorliegen. Dazu fehlen auch noch die Feststellungen, wann, durch wen und wie es zu dieser Zustimmungserklärung kam, allenfalls, warum es nicht früher dazu kam.
Wenn aber ungeachtet der Tatsache, dass bei Verlangen und Vorliegen einer ausreichenden Haftungserklärung und/oder Schad- und Klagloshaltungserklärung für die weiteren Verfahrenskosten sowie Zustimmungserklärung der Bank die beklagte Partei bzw. ihre Masseverwalterin eine Verfahrensfortsetzung hätte vornehmen können und zu diesem Zeitpunkt alle oder ein Teil der Klageforderungen im Vorverfahren noch nicht verjährt war, ist noch zu klären, wie vom Prozessgericht im Vorverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Dies wird u.a. auch davon abhängen, welche Tatsachenfeststellungen schon nach dem 1. Rechtsgang unveränderlich feststanden bzw. welche im 2. Rechtsgang noch ergänzend getroffen worden wären.
All diese Fragen werden mit den Parteien noch detailliert zu erörtern sein. Da sich wegen dieser notwendigen Erörterung der Umfang der ausstehenden Beweisaufnahme noch nicht absehen lässt, ist im Umfang der Hälfte des im vorliegenden Verfahren gestellten Begehrens die Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Gericht erster Instanz erforderlich.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.