Der Revisionsrekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend ist, dass zur Zeit der Revisionsrekurserhebung zu den von der Klägerin aufgezeigten Problemen eine unklare und scheinbar widersprüchliche Judikatur vorhanden war, die den Revisionsrekurs zulässig machte, woran auch der Umstand nichts ändern kann, dass diese Unklarheiten zwischenzeitig durch die Entscheidung 8 Ob 263/00k vom 5. 7. 2001 umfassend, aber nicht im Sinn des Klägers gelöst wurden.
Im Rahmen dieses zulässigen Revisionsrekurses hatte der erkennende Senat in seiner Pflicht zur umfassenden rechtlichen Beurteilung den Umstand aufzugreifen, dass die Vorinstanzen - ebenso wie der klagende Gemeinschuldner - verkannten, dass die Klage nicht einen Aktivbestandteil der Masse, für den die von den Vorinstanzen angestellten Erwägungen gelten, sondern einen Passivbestandteil der Masse betrifft. Wenn auch zu diesem Problemkreis vor kurzem eine oberstgerichtliche Entscheidung (Entscheidung vom 24. 2. 2000, 8 Ob 247/99b = ZIK 2000/269) erging, ist es wegen der dort etwas anderen Fallkonstellation (Forderungsfeststellung eines Konkursgläubigers gegen die Konkursmasse eines bestreitenden Konkursgläubigers) geboten, hierauf näher einzugehen.
Gemäß § 8 Abs 1 KO scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehnt, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird. Wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausführt, spricht § 8 Abs 1 KO nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. Das Gesetz meint aber Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich hier nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldner, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 465 FN 4, Schubert in Konecny/Schubert, Komm Insolvenzgesetze Rz 2 zu § 8 KO; Jelinek in Kralik-FS 233 f; Kilger/K. Schmidt KO17 Anm 1c, 4 zu § 10). Ein Aktivprozess kann somit auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage, mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO scheiden der Anspruch oder die vom Aussonderungskläger beanspruchten Sachen aus der Konkursmasse aus, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehnt, in dem der Gemeinschuldner Kläger ist oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht wird. Wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung ausführt, spricht Paragraph 8, Absatz eins, KO nur ungenau von der Klägerrolle des Gemeinschuldners. Das Gesetz meint aber Aktivprozesse ohne Rücksicht darauf, wer Kläger ist. Der Terminus "Aktivprozess" bezieht sich hier nicht auf die prozessuale Stellung des Gemeinschuldner, sondern meint Prozesse über einen Aktivbestandteil der Konkursmasse, gleichgültig ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird (Petschek/Reimer/Schiemer, Insolvenzrecht 465 FN 4, Schubert in Konecny/Schubert, Komm Insolvenzgesetze Rz 2 zu Paragraph 8, KO; Jelinek in Kralik-FS 233 f; Kilger/K. Schmidt KO17 Anmerkung 1c, 4 zu Paragraph 10,). Ein Aktivprozess kann somit auch vorliegen, wenn der Gemeinschuldner Beklagter ist, so etwa im Fall der negativen Feststellungsklage, mit der geltend gemacht wird, ein zur Masse gehöriger Anspruch sei erloschen oder bestehe nur eingeschränkt.
Umgekehrt kann es aber auch sein, dass die Klage einen Passivbestandteil der Masse betrifft, wenn wie hier der klagende Gemeinschuldner zugunsten der Masse die Feststellung begehrt, dass die Forderung gegen ihn und gegen die Konkursmasse infolge Tilgung erloschen sei.
Nur in dem Aktivbestandteile der Masse betreffenden Umfang können durch die Ablehnung des Eintritts des Masseverwalters in den Rechtsstreit dem Gemeinschuldner Prozesse überlassen werden, während in Prozessen, die einen Passivbestandteil der Masse betreffen, eine Aufforderung an den Masseverwalter, sich über den Eintritt in das Verfahren zu erklären, nicht zu ergehen hat und der Masseverwalter den Eintritt in den anhängigen Prozess nicht verweigern kann (Schubert aaO Rz 31).
Die Befugnisse des Gemeinschuldners sind daher in einem einen Passivbestandteil der Masse betreffenden Verfahren - auch wenn § 6 Abs 1 KO ebenfalls ungenau nur von Passivprozessen spricht -, gleichgültig, ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird, gemäß § 3 KO dergestalt beschränkt, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch Klagen gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sind; die Konkursmasse erhält ex lege ein vertretungsbefugtes und zur Vertretung auch verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters; dieser hat für Prozesse, die wie hier einen Passivbestandteil der Masse betreffen (der Gemeinschuldner begehrt die Feststellung, dass die Konkursforderung eines Gläubigers erloschen und getilgt sei) ein Prozessführungsmonopol (vgl Schubert aaO Rz 13 zu § 6), welches nicht auf den Gemeinschuldner übergehen kann, weil eine Ausscheidung eines Passivums gemäß § 119 Abs 5 KO nicht in Betracht kommt.Die Befugnisse des Gemeinschuldners sind daher in einem einen Passivbestandteil der Masse betreffenden Verfahren - auch wenn Paragraph 6, Absatz eins, KO ebenfalls ungenau nur von Passivprozessen spricht -, gleichgültig, ob der Anspruch von oder gegen den Gemeinschuldner verfolgt wird, gemäß Paragraph 3, KO dergestalt beschränkt, dass Rechtshandlungen des Gemeinschuldners und damit auch Klagen gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam sind; die Konkursmasse erhält ex lege ein vertretungsbefugtes und zur Vertretung auch verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters; dieser hat für Prozesse, die wie hier einen Passivbestandteil der Masse betreffen (der Gemeinschuldner begehrt die Feststellung, dass die Konkursforderung eines Gläubigers erloschen und getilgt sei) ein Prozessführungsmonopol vergleiche Schubert aaO Rz 13 zu Paragraph 6,), welches nicht auf den Gemeinschuldner übergehen kann, weil eine Ausscheidung eines Passivums gemäß Paragraph 119, Absatz 5, KO nicht in Betracht kommt.
Aus diesem Grundkonzept des Gesetzes folgt, dass die Stellungnahmen des Gemeinschuldners konkursintern ohne Bedeutung sind (§ 109 Abs 2 KO). Nachträgliche Änderungen können zwar berücksichtigt und das Erlöschen anerkannter Forderungen mit negativer Feststellungsklage oder negativen Feststellungsanträgen geltend gemacht werden und sind im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen; hiezu sind aber ebenfalls nur der Masseverwalter und jeder bestreitungsberechtigte Gläubiger (§ 109 Abs 1 KO) befugt (Konecny in Konecny/Schubert aaO Rz 11 f zu § 109 KO mwN). Der Gemeinschuldner kann derartige Umstände erst nach Aufhebung des Konkurses geltend machen.Aus diesem Grundkonzept des Gesetzes folgt, dass die Stellungnahmen des Gemeinschuldners konkursintern ohne Bedeutung sind (Paragraph 109, Absatz 2, KO). Nachträgliche Änderungen können zwar berücksichtigt und das Erlöschen anerkannter Forderungen mit negativer Feststellungsklage oder negativen Feststellungsanträgen geltend gemacht werden und sind im Verteilungsverfahren zu berücksichtigen; hiezu sind aber ebenfalls nur der Masseverwalter und jeder bestreitungsberechtigte Gläubiger (Paragraph 109, Absatz eins, KO) befugt (Konecny in Konecny/Schubert aaO Rz 11 f zu Paragraph 109, KO mwN). Der Gemeinschuldner kann derartige Umstände erst nach Aufhebung des Konkurses geltend machen.
Hieraus folgt, dass die Vorinstanzen das Klagebegehren des Gemeinschuldners im Ergebnis zu Recht, allerdings mit unzutreffender Begründung zurückgewiesen und das bisherige Verfahren in diesem Punkt des Urteilsantrags für nichtig erklärt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.