Begründung:
Im Konkurs einer Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH i.L. meldete die Klägerin eine Forderung aus Darlehens- und Kreditgewährung in der Höhe von S 11,966.452,81 an. Hievon anerkannte der Masseverwalter in der Prüfungstagsatzung vom 5. September 1985 einen Teilbetrag von S 100.000 und mit Schriftsatz vom 27. November 1989 einen weiteren Teilbetrag von S 5 Mio. Konkursgläubiger, und zwar unter anderem der Erst- und die Zweitbeklagte bestritten die angemeldeten Forderungen zur Gänze.
Mit ihrer am 6. 2. 1990 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin gegenüber den Beklagten als bestreitende Konkursgläubiger die Feststellung, es stehe ihr im Konkurs über das Vermögen der Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH i.L. eine Konkursforderung im Betrag von S 5,100.000 zu.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens und wendeten vor allem ein, die aus den Darlehens- und Kreditverträgen resultierenden Schuldbeträge seien durch Mietzinse aus den von der Grundstücksverwertungsgesellschaft mbH i.L. an die Darlehensgeberin abgetretenen Mietzinsforderungen getilgt worden.
Mit Beschluss vom 11. 12. 1997 (ON 194) stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens fest, weil über das Vermögen des Erstbeklagten am 1. 12. 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Mit Schriftsatz vom 7. 1. 1998 (ON 197) beantragte die Zweitbeklagte gemäß § 7 Abs 2 KO die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens sowie die Anberaumung einer Tagsatzung. Das Erstgericht trug daraufhin mit Beschluss vom 15. 1. 1998 (ON 199) dem Masseverwalter im Konkurs des Erstbeklagten auf, die Erklärung abzugeben, ob der Erstbeklagte in den Rechtsstreit eintrete. Dem Masseverwalter müsse die Wahl zwischen Eintritt oder Ablehnung des Eintritts in den Rechtsstreit frei bleiben, wobei nach ungenutztem Ablauf der Frist Konkursfreiheit des Prozessgegenstandes eintrete. Nach Fristerstreckungsanträgen gab der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 18. 5. 1998 (ON 204) bekannt, dass er nicht bereit sei, in den Prozess einzutreten. Mit Beschluss vom 28. 5. 1998 (ON 206) erklärte das Erstgericht die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen die Zweitbeklagte und mit Beschluss vom 3. 9. 1998 (ON 208) auch gegenüber dem Erstbeklagten. In der Tagsatzung vom 14. 12. 1998 (ON 212) intervenierte der Masseverwalter und brachte vor, dass die Ausscheidungsgründe des § 8 Abs 1 KO nicht vorlägen, weshalb der Masseverwalter nach wie vor passiv legitimiert sei, seine Erklärung, in den Rechtsstreit nicht eintreten zu wollen, sei nichtig. In dieser Tagsatzung forderte die Klägerin den Masseverwalter zum Eintritt in das Verfahren auf und brachte vor, dass sie die im Verfahren bisher aufgelaufenen Kosten von S 1,431.018,15 im Konkursverfahren des Erstbeklagten angemeldet habe und dass die Forderung in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter bestritten worden sei. Es werde das Eventualbegehren gestellt, dass festgestellt werde, der Klägerin stehe im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten eine Konkursforderung im Betrag von S 1,431.018,15 zu.Mit Beschluss vom 11. 12. 1997 (ON 194) stellte das Erstgericht die Unterbrechung des Verfahrens fest, weil über das Vermögen des Erstbeklagten am 1. 12. 1997 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Mit Schriftsatz vom 7. 1. 1998 (ON 197) beantragte die Zweitbeklagte gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens sowie die Anberaumung einer Tagsatzung. Das Erstgericht trug daraufhin mit Beschluss vom 15. 1. 1998 (ON 199) dem Masseverwalter im Konkurs des Erstbeklagten auf, die Erklärung abzugeben, ob der Erstbeklagte in den Rechtsstreit eintrete. Dem Masseverwalter müsse die Wahl zwischen Eintritt oder Ablehnung des Eintritts in den Rechtsstreit frei bleiben, wobei nach ungenutztem Ablauf der Frist Konkursfreiheit des Prozessgegenstandes eintrete. Nach Fristerstreckungsanträgen gab der Masseverwalter mit Schriftsatz vom 18. 5. 1998 (ON 204) bekannt, dass er nicht bereit sei, in den Prozess einzutreten. Mit Beschluss vom 28. 5. 1998 (ON 206) erklärte das Erstgericht die Wiederaufnahme des unterbrochenen Verfahrens gegen die Zweitbeklagte und mit Beschluss vom 3. 9. 1998 (ON 208) auch gegenüber dem Erstbeklagten. In der Tagsatzung vom 14. 12. 1998 (ON 212) intervenierte der Masseverwalter und brachte vor, dass die Ausscheidungsgründe des Paragraph 8, Absatz eins, KO nicht vorlägen, weshalb der Masseverwalter nach wie vor passiv legitimiert sei, seine Erklärung, in den Rechtsstreit nicht eintreten zu wollen, sei nichtig. In dieser Tagsatzung forderte die Klägerin den Masseverwalter zum Eintritt in das Verfahren auf und brachte vor, dass sie die im Verfahren bisher aufgelaufenen Kosten von S 1,431.018,15 im Konkursverfahren des Erstbeklagten angemeldet habe und dass die Forderung in der Prüfungstagsatzung vom Masseverwalter bestritten worden sei. Es werde das Eventualbegehren gestellt, dass festgestellt werde, der Klägerin stehe im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten eine Konkursforderung im Betrag von S 1,431.018,15 zu.
Mit Beschluss vom 18. 1. 1999 (ON 213) stellte das Erstgericht "zur Passivlegitimation des Erstbeklagten" fest, "dass hiezu" der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten "ausschließlich berechtigt" sei. Die im § 8 Abs 1 KO bezeichneten Ausscheidungsgründe lägen hier nicht vor. In den von dieser Gesetzesstelle nicht erfassten Fällen sei es unzulässig, Konkursvermögen in das ungebundene Vermögen des Gemeinschuldners überzuführen, weil es zwingendes Recht sei, dass alle Bestandteile der Sollmasse von den Konkurswirkungen erfasst werden.Mit Beschluss vom 18. 1. 1999 (ON 213) stellte das Erstgericht "zur Passivlegitimation des Erstbeklagten" fest, "dass hiezu" der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Erstbeklagten "ausschließlich berechtigt" sei. Die im Paragraph 8, Absatz eins, KO bezeichneten Ausscheidungsgründe lägen hier nicht vor. In den von dieser Gesetzesstelle nicht erfassten Fällen sei es unzulässig, Konkursvermögen in das ungebundene Vermögen des Gemeinschuldners überzuführen, weil es zwingendes Recht sei, dass alle Bestandteile der Sollmasse von den Konkurswirkungen erfasst werden.
Mit Beschluss gleichen Datums (ON 214) bewilligte das Erstgericht der Klägerin bereits unter Anführung des Masseverwalters als Vertreter des Erstbeklagten eine Fristverlängerung zur aufgetragenen Vorlage von Kontounterlagen.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen bekämpften die Beklagten mit Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz stellte mit den angefochtenen Beschlüssen im Punkt 1. die Bezeichnung des Erstbeklagten auf "Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ... (Erstbeklagten)" richtig und wies im Punkt 2. den Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zum Rekurs des Erstbeklagten führte es in beiden Beschlüssen aus, dass gemäß § 8 Abs 1 KO der geltend gemachte Anspruch nur dann aus der Konkursmasse ausscheide, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehne, in dem der Gemeinschuldner Kläger sei oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht werde. Von den Passivprozessen könnten nur solche unter § 8 KO fallen, bei denen die Zugehörigkeit des Gegenstands zur Masse strittig sei, somit Streitigkeiten über Ansprüche, die den Charakter von Aussonderungsansprüchen haben. Treffe dies, wie vorliegendenfalls, nicht zu, dann bestehe keine Möglichkeit der Ablehnung des Eintritts des Masseverwalters auf der Beklagtenseite mit der Wirkung des § 8 KO, weshalb das gemäß § 7 Abs 2 KO wieder aufgenommene Verfahren ohne Rücksicht auf die Stellungnahme des Masseverwalters gegen ihn fortzusetzen sei. Durch die Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sei der gesetzliche Parteienwechsel eingetreten, weshalb die Parteienbezeichnung zu berichtigen gewesen sei. Dem Erstbeklagten fehle die Rekurslegitimation, weil nicht er, sondern der Masseverwalter Partei des Verfahrens sei. Der Rekurs der Zweitbeklagten sei, insoweit sie den Beschluss ON 213 anfechte, mangels Beschwer abzuweisen, weil nicht zu erkennen sei, inwieweit ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung betroffen werden könne und in Ansehung des Beschlusses ON 214, weil der Beschluss, mit dem die zur Vorlage der Beweismittel gesetzte Frist verlängert werde, gemäß § 291 ZPO unanfechtbar sei.Die beiden letztgenannten Entscheidungen bekämpften die Beklagten mit Rekurs. Das Gericht zweiter Instanz stellte mit den angefochtenen Beschlüssen im Punkt 1. die Bezeichnung des Erstbeklagten auf "Dr. Heinrich Oppitz, Rechtsanwalt in Wels, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des ... (Erstbeklagten)" richtig und wies im Punkt 2. den Rekurs zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Zum Rekurs des Erstbeklagten führte es in beiden Beschlüssen aus, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KO der geltend gemachte Anspruch nur dann aus der Konkursmasse ausscheide, wenn der Masseverwalter den Eintritt in einen Rechtsstreit ablehne, in dem der Gemeinschuldner Kläger sei oder in dem gegen den Gemeinschuldner der Anspruch auf Aussonderung nicht zur Konkursmasse gehöriger Sachen geltend gemacht werde. Von den Passivprozessen könnten nur solche unter Paragraph 8, KO fallen, bei denen die Zugehörigkeit des Gegenstands zur Masse strittig sei, somit Streitigkeiten über Ansprüche, die den Charakter von Aussonderungsansprüchen haben. Treffe dies, wie vorliegendenfalls, nicht zu, dann bestehe keine Möglichkeit der Ablehnung des Eintritts des Masseverwalters auf der Beklagtenseite mit der Wirkung des Paragraph 8, KO, weshalb das gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO wieder aufgenommene Verfahren ohne Rücksicht auf die Stellungnahme des Masseverwalters gegen ihn fortzusetzen sei. Durch die Aufnahme des durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens sei der gesetzliche Parteienwechsel eingetreten, weshalb die Parteienbezeichnung zu berichtigen gewesen sei. Dem Erstbeklagten fehle die Rekurslegitimation, weil nicht er, sondern der Masseverwalter Partei des Verfahrens sei. Der Rekurs der Zweitbeklagten sei, insoweit sie den Beschluss ON 213 anfechte, mangels Beschwer abzuweisen, weil nicht zu erkennen sei, inwieweit ihre Rechtsstellung durch die angefochtene Entscheidung betroffen werden könne und in Ansehung des Beschlusses ON 214, weil der Beschluss, mit dem die zur Vorlage der Beweismittel gesetzte Frist verlängert werde, gemäß Paragraph 291, ZPO unanfechtbar sei.
Den dagegen erhobenen Revisionsrekursen der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.