- 1 Ob 567/94
Entscheidungstext OGH 11.10.1994 1 Ob 567/94
Veröff: SZ 67/168
- 8 Ob 36/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 36/95
Veröff: SZ 69/70
- 2 Ob 564/95
Entscheidungstext OGH 26.05.1997 2 Ob 564/95
- 8 Ob 25/98d
Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
Vgl
- 8 Ob 247/99b
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 Ob 247/99b
Vgl; Beisatz: Der Prüfungsprozess zwischen Konkursgläubigern gemäß § 110 KO ist kein "Gemeinschuldnerprozess" gemäß § 6 Abs 3 KO. (T1)
- 3 Ob 158/00g
Entscheidungstext OGH 20.06.2001 3 Ob 158/00g
nur: Zu den "Gemeinschuldnerprozessen" gehören nur jene Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktivbestandteil noch einen Passivbestandteil der (Sollmasse) Konkursmasse bildet. (T2); Beisatz: Ist der Zahlungsanspruch auf Leistung bei sonstiger Exekution in das im Ausland befindliche, von einem allfälligen Konkurs mangels entsprechender internationaler Abkommen nicht betroffene Vermögen eingeschränkt, handelt es sich um einen Gemeinschuldnerprozess im Sinn des § 6 Abs 3 KO. (T3)
- 1 Ob 159/01s
Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 159/01s
Beisatz: Bloß mittelbarer Einfluss ändert daran nichts, weil sonst als Gemeinschuldnerprozesse zu wertenden Verfahren gar nicht denkbar wären. (T4); Veröff: SZ 74/134
- 1 Ob 290/02g
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 1 Ob 290/02g
Vgl; Beisatz: Der Begriff "Vermögen" in § 27 Abs 1 KO entspricht dem der "Konkursmasse" nach § 1 Abs 1 KO, weil die Anfechtung Vermögensobjekte betrifft, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung Massebestandteil geworden wären. Beim Begriff der Konkursmasse unterscheidet man zwischen der Soll- und der Istmasse, also der Masse, wie sie sein soll, und der Masse, die als solche behandelt wird. (T5); Veröff: SZ 2003/8
- 8 Ob 101/04t
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 8 Ob 101/04t
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Betrifft ein Prozess sowohl die Konkursmasse als auch den Gemeinschuldner persönlich, liegt ein Masseprozess vor. (T6); Veröff: SZ 2004/159
- 9 ObA 118/04z
Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 118/04z
Beis wie T4; Beisatz: Ein Verfahren über den Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses ist ein Anspruch, der das zur Konkursmasse gehörige Vermögen nicht betrifft und daher grundsätzlich iSd § 6 Abs 3 KO auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner fortgesetzt werden kann. (T7); Beisatz: Die Ausstellung eines Dienstzeugnisses für den vor Konkurseröffnung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Kläger kann ausnahmsweise dann gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, wenn ein enger Sachzusammenhang mit dem Hauptbegehren besteht (hier: Feststellung der beendigungsabhängigen Entgeltansprüche ist ebenso wie die Ausstellung des Dienstzeugnisses von der Vorfrage des Vorliegens eines Betriebsüberganges abhängig). (T8)
- 9 Ob 39/07m
Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 Ob 39/07m
nur T2
- 10 Ob 41/08i
Entscheidungstext OGH 06.05.2008 10 Ob 41/08i
Vgl; Beisatz: Eine dem Antrag des Minderjährigen auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen stattgebende Entscheidung wirkt sich nicht unmittelbar auf den Stand der Konkursmasse aus. Ein bloß mittelbarer Einfluss reicht aber nicht aus, weil auch nicht vermögensrechtliche, ja sogar personenstandsrechtliche Streitigkeiten (wie zB Ehe- und Abstammungsverfahren), deren Ausnahme von der Unterbrechungswirkung nicht in Zweifel gezogen werden kann, manchmal erhebliche Auswirkungen (Ehepakte, Unterhalt) auf die Konkursmasse haben können. (T9)
- 6 Ob 235/08i
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 235/08i
Auch; Beisatz: Diese Grundsätze gelten gemäß § 8a KO sinngemäß auch in Verfahren außer Streitsachen, also auch in Verfahren nach § 40 PSG. (T10); Beisatz: Hier: Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des Stiftungsvorstands über die Auflösung der Privatstiftung (§ 35 Abs 4 PSG) durch den Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen eines Stifters. (T11); Beisatz: Die Ausübung des Widerrufsrechts hat im Fall des Konkurses jedenfalls dann unmittelbare Auswirkungen auf dessen Sollmasse, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung als derjenige vorgesehen ist, dem im Falle der Auflösung der Privatstiftung deren verbleibendes Vermögen zufallen soll, oder wenn der Stifter Letztbegünstigter aufgrund der Stiftungserklärung bzw gemäß § 36 Abs 4 PSG ist. Jedenfalls bei einer solchen Konstellation kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. (T12)
- 4 Ob 11/10m
Entscheidungstext OGH 08.06.2010 4 Ob 11/10m
Veröff: SZ 2010/66
- 5 Ob 122/10t
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 122/10t
- 10 ObS 48/17g
Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 48/17g
Beis wie T6; Veröff: SZ 2017/80
- 7 Ob 12/24a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 06.03.2024 7 Ob 12/24a
Beisatz: Hier: Ein Deckungsanspruch gegen Rechtsschutzversicherung betreffend die Prozesskosten aus einem nach Insolvenzeröffnung vom Insolvenzverwalter geführten Prozess fällt nicht unter § 6 Abs 3 IO. (T13)
- 6 Ob 197/24z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.01.2025 6 Ob 197/24z
Beisatz wie T10: Das Verfahren über die Bestellung eines Notgeschäftsführers nach § 15a GmbHG ist ein Schuldnerverfahren im Sinn des § 6 Abs 3 iVm § 8a IO. (T14)