Dem dagegen erhobenen Rekurs der Klägerin kommt keine Berechtigung zu, die Rekurse des Beklagten und der Nebenintervenientin sind hingegen berechtigt.
Die vom Berufungsgericht zitierte Entscheidung des erkennenden Senates 8 Ob 36/95 vom 14.März 1996 (ON 13) hatte sich - nachdem das Erstgericht die Klage a limine zurückgewiesen hatte - mit Fragen der Rechtswegzulässigkeit und Passivlegitimation ausschließlich auf dem Boden des damaligen Klagebegehrens, welches auf Aushändigung der Löschungserklärungen gerichtet war, zu befassen. In Abgrenzung zu den sogenannten "Gemeinschuldnerprozessen" wurde dargestellt, daß selbst dann, wenn die Herausgabe bereits vorhandener Löschungserklärungen begehrt werde, jedenfalls der Masseverwalter passiv legitimiert sei, weil unmittelbare Auswirkungen auf die Masse gegeben seien. Derartige Ansprüche seien zwar Konkursforderungen, die jedoch nicht der Anmeldungspflicht unterliegen, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen sei. Der vom Berufungsgericht aus diesen Ausführungen gezogene Schluß, auch das erst nach der Entscheidung des erkennenden Senates von der Klägerin präzisierte, auf Erwirkung von Löschungserklärungen gerichtete Klagebegehren unterliege daher nicht der Anmeldung und könne als Konkursanspruch eigener Art gegen den Masseverwalter geltend gemacht werden, ist unzutreffend:
Die Klägerin behauptet, aufgrund des Kaufvertrages vom 19.4.1994 einen obligatorischen Anspruch auf Lastenfreistellung der in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile zu haben. Dieser Anspruch auf Lastenfreistellung betrifft vertretbare Handlungen des Schuldners, die gemäß § 353 EO in sein Vermögen vollstreckt werden können (SZ 25/255; EvBl 1970/319). Der Anspruch auf Lastenfreistellung ist daher aus der Konkursmasse zu befriedigen und stellt eine Forderung im Sinn des § 14 Abs 1 KO dar (ÖBl 1989, 144). Von der Rechtsprechung wurden als derartige mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumeldende Forderungen angesehen; vertragliche Rechte zum Abbau von Sand, Kies und Schotter in einer Schottergrube (SZ 49/98), die Forderung nach Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes durch den Mieter (SZ 55/61), der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften (SZ 60/206) und Aufteilungsansprüche nach §§ 81 ff EheG (SZ 63/56; 9 Ob 2071/96s).Die Klägerin behauptet, aufgrund des Kaufvertrages vom 19.4.1994 einen obligatorischen Anspruch auf Lastenfreistellung der in ihrem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile zu haben. Dieser Anspruch auf Lastenfreistellung betrifft vertretbare Handlungen des Schuldners, die gemäß Paragraph 353, EO in sein Vermögen vollstreckt werden können (SZ 25/255; EvBl 1970/319). Der Anspruch auf Lastenfreistellung ist daher aus der Konkursmasse zu befriedigen und stellt eine Forderung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, KO dar (ÖBl 1989, 144). Von der Rechtsprechung wurden als derartige mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumeldende Forderungen angesehen; vertragliche Rechte zum Abbau von Sand, Kies und Schotter in einer Schottergrube (SZ 49/98), die Forderung nach Wiederherstellung des ursprünglichen baulichen Zustandes durch den Mieter (SZ 55/61), der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften (SZ 60/206) und Aufteilungsansprüche nach Paragraphen 81, ff EheG (SZ 63/56; 9 Ob 2071/96s).
Davon zu unterscheiden sind Ansprüche auf unvertretbare Handlungen, wie etwa die Herausgabe bereits im Besitz des Gemeinschuldners befindlicher Löschungserklärungen, und Ansprüche auf Duldung und Unterlassung des Schuldners, weil diese nur durch indirekten Zwang gegen die Person des Schuldners, nicht aber in sein Vermögen vollstreckt werden können (§§ 354, 355 EO). Nur derartige Ansprüche können - wie vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 36/95 dargestellt - Konkursforderungen sein, die nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegen (vgl SZ 55/61).Davon zu unterscheiden sind Ansprüche auf unvertretbare Handlungen, wie etwa die Herausgabe bereits im Besitz des Gemeinschuldners befindlicher Löschungserklärungen, und Ansprüche auf Duldung und Unterlassung des Schuldners, weil diese nur durch indirekten Zwang gegen die Person des Schuldners, nicht aber in sein Vermögen vollstreckt werden können (Paragraphen 354, 355, EO). Nur derartige Ansprüche können - wie vom erkennenden Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 36/95 dargestellt - Konkursforderungen sein, die nicht der Anmeldung im Konkurs unterliegen vergleiche SZ 55/61).
Ein Fall des § 21 Abs 1 KO liegt gegenständlich nicht vor, weil das Wahlrecht des Massseverwalters nur bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag besteht. Schon die vollständige Vertragserfüllung des anderen Teiles schließt das Wahlrecht des Masseverwalters aus (SZ 49/98; 5 Ob 515/95; 8 Ob 310/97i). § 46 KO zählt die Masseforderungen erschöpfend auf. Eine Erweiterung des Kreises der Masseforderungen durch Analogie ist ausgeschlossen (SZ 54/100; 8 Ob 506/84). Nur, wenn sich der Masseverwalter gemäß § 21 Abs 1 KO für die Erfüllung des Vertrages entscheidet, so hat dieser Eintritt in den Vertrag zur Folge, daß sich der Masseverwalter selbst verbindet, aus der Masse anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners wird dann gemäß § 46 Abs 1 Z 4 KO Masseschuld (8 Ob 506/84). Da die Klägerin den Vertrag unstrittigermaßen vor Konkurseröffnung zur Gänze erfüllt hat, stellt sich die Frage nach einem Eintrittsrecht des Masseverwalters nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Lastenfreistellung der gekauften Liegenschaften kann daher auch nicht Masseforderung sein. Vielmehr liegt eine Forderung vor, die bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand und daher - wie aus § 1 Abs 2 KO abzuleiten ist - Konkursforderung ist (SZ 54/100). Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muß sich mit der Konkursquote begnügen (Feil, KO, 107).Ein Fall des Paragraph 21, Absatz eins, KO liegt gegenständlich nicht vor, weil das Wahlrecht des Massseverwalters nur bei einem beiderseits noch nicht vollständig erfüllten zweiseitigen Vertrag besteht. Schon die vollständige Vertragserfüllung des anderen Teiles schließt das Wahlrecht des Masseverwalters aus (SZ 49/98; 5 Ob 515/95; 8 Ob 310/97i). Paragraph 46, KO zählt die Masseforderungen erschöpfend auf. Eine Erweiterung des Kreises der Masseforderungen durch Analogie ist ausgeschlossen (SZ 54/100; 8 Ob 506/84). Nur, wenn sich der Masseverwalter gemäß Paragraph 21, Absatz eins, KO für die Erfüllung des Vertrages entscheidet, so hat dieser Eintritt in den Vertrag zur Folge, daß sich der Masseverwalter selbst verbindet, aus der Masse anstelle des Gemeinschuldners zu erfüllen. Die Verpflichtung des Gemeinschuldners wird dann gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, KO Masseschuld (8 Ob 506/84). Da die Klägerin den Vertrag unstrittigermaßen vor Konkurseröffnung zur Gänze erfüllt hat, stellt sich die Frage nach einem Eintrittsrecht des Masseverwalters nicht. Der Anspruch der Klägerin auf Lastenfreistellung der gekauften Liegenschaften kann daher auch nicht Masseforderung sein. Vielmehr liegt eine Forderung vor, die bereits im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestand und daher - wie aus Paragraph eins, Absatz 2, KO abzuleiten ist - Konkursforderung ist (SZ 54/100). Der Vertragsteil, der vorausgeleistet hat, muß sich mit der Konkursquote begnügen (Feil, KO, 107).
Gemäß § 14 Abs 1 KO wäre daher die Forderung auf Erwirkung der Lastenfreistellung durch den Beklagten im Konkurs mit ihrem Schätzwert anzumelden gewesen. Der bereits in der Klagebeantwortung vom Beklagten erhobene Einwand, die Forderung sei im Konkurs nicht angemeldet worden, ist von der Klägerin unwidersprochen hingenommen worden. Schon in ihrem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 3) hat sie ausgeführt, sie sei berechtigt, ihre Forderung dem Beklagten gegenüber ohne Anmeldung im Konkursverfahren gerichtlich geltend zu machen. Diesen Standpunkt hat die Klägerin auch im weiteren Verfahren beibehalten. Sie führt auch noch in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof (AS 248) aus, daß der Beklagte zur Erwirkung der Löschungserklärungen verpflichtet sei, ohne daß es einer Anmeldung im Konkursverfahren bedürfe. Wie der Oberste Gerichtshof durch Rückfrage in der Konkursabteilung des Landesgerichtes Wels erhoben hat (AV vom 18.6.1998) hat die Klägerin im Konkursverfahren nur die Anmeldung Beil. ./X vorgenommen. Diese bezieht sich auf einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, welcher von dieser auf AS 182 mit der unterbliebenen Fertigstellung der von ihr übernommenen Wohnungen begründet wird. Es kann daher ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die hier gegenständliche Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet hat. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung ist aber eine notwendige Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wird (SZ 39/76; SZ 67/133; 8 Ob 83/98h ua). Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, KO wäre daher die Forderung auf Erwirkung der Lastenfreistellung durch den Beklagten im Konkurs mit ihrem Schätzwert anzumelden gewesen. Der bereits in der Klagebeantwortung vom Beklagten erhobene Einwand, die Forderung sei im Konkurs nicht angemeldet worden, ist von der Klägerin unwidersprochen hingenommen worden. Schon in ihrem Rekurs gegen den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes (ON 3) hat sie ausgeführt, sie sei berechtigt, ihre Forderung dem Beklagten gegenüber ohne Anmeldung im Konkursverfahren gerichtlich geltend zu machen. Diesen Standpunkt hat die Klägerin auch im weiteren Verfahren beibehalten. Sie führt auch noch in ihrem Rekurs an den Obersten Gerichtshof (AS 248) aus, daß der Beklagte zur Erwirkung der Löschungserklärungen verpflichtet sei, ohne daß es einer Anmeldung im Konkursverfahren bedürfe. Wie der Oberste Gerichtshof durch Rückfrage in der Konkursabteilung des Landesgerichtes Wels erhoben hat (AV vom 18.6.1998) hat die Klägerin im Konkursverfahren nur die Anmeldung Beil. ./X vorgenommen. Diese bezieht sich auf einen Schadenersatzanspruch der Klägerin, welcher von dieser auf AS 182 mit der unterbliebenen Fertigstellung der von ihr übernommenen Wohnungen begründet wird. Es kann daher ohneweiteres davon ausgegangen werden, daß die Klägerin die hier gegenständliche Forderung im Konkursverfahren nicht angemeldet hat. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Prüfung der Forderung ist aber eine notwendige Voraussetzung der Feststellungsklage zur Durchsetzung des Anspruchs. Das Klagebegehren kann nur auf den Grund gestützt werden, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben wird (SZ 39/76; SZ 67/133; 8 Ob 83/98h ua). Mangelt es an diesen Voraussetzungen, sind ein trotzdem durchgeführtes Verfahren und die Sachentscheidung nichtig, die Klage ist zurückzuweisen (SZ 59/208).
Insoweit somit das Verfahren über das Begehren auf Erwirkung von Löschungsquittungen abgeführt wurde, war die Nichtigkeit wahrzunehmen und die Klage zurückzuweisen. Insoweit die Vorinstanzen über das Begehren auf Aushändigung angeblich in Händen des Beklagten befindlicher Löschungserklärungen entschieden haben, war mangels Erweislichkeit des von der Klägerin behaupteten Sachverhalts das abweisliche Ersturteil wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich für den letztgenannten Bereich auf § 41 ZPO. Hinsichtlich des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrensteiles waren der Klägerin gemäß § 51 Abs 1 ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie trotz mehrfachen Hinweises der Beklagten und der Nebenintervenientin auf die gegebene Unzulässigkeit des Rechtsweges das Verfahren eingeleitet und fortgesetzt hat.Die Kostenentscheidung gründet sich für den letztgenannten Bereich auf Paragraph 41, ZPO. Hinsichtlich des von der Nichtigkeit betroffenen Verfahrensteiles waren der Klägerin gemäß Paragraph 51, Absatz eins, ZPO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie trotz mehrfachen Hinweises der Beklagten und der Nebenintervenientin auf die gegebene Unzulässigkeit des Rechtsweges das Verfahren eingeleitet und fortgesetzt hat.