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Rechtssatz RS0087548×

Rechtssatz RS0087548

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0087548

Geschäftszahl

8Ob36/95; 8Ob25/98d

Entscheidungsdatum

25.06.1998

Rechtssatz

Ist die Gemeinschuldnerin zur Lastenfreistellung einer vor Konkurseröffnung verkauften Liegenschaft verpflichtet, kann auch der Anspruch auf Herausgabe von Löschungsquittungen solange nur gegen den Masseverwalter und nicht direkt gegen die Gemeinschuldnerin geltend gemacht werden, als der Kläger nicht auf die Befriedigung seiner (Schadenersatzansprüche) Ansprüche aus der Konkursmasse verzichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 36/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1996 8 Ob 36/95
    Veröff: SZ 69/70
  • 8 Ob 25/98d
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 8 Ob 25/98d
    Vgl; Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung ist als gemäß § 353 EO zu vollstreckender Anspruch gemäß § 14 Abs 1 KO im Konkurs anzumelden. (T1); Beisatz: Der vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Voreigentümers erworbene obligatorische Anspruch des (nunmehrigen) Liegenschaftseigentümers auf Lastenfreistellung stellt keine Masseforderung dar, wenn er als Käufer den Vertrag vor Konkurseröffnung vollständig erfüllt hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087548

Dokumentnummer

JJR_19960314_OGH0002_0080OB00036_9500000_001