Der Revisionsrekurs des Zweitbeklagten ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Beklagten ein Rechtsmittel gegen den Beschluß, mit dem das Rekursgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens über eine vom Erstgericht vor Streitanhängigkeit zurückgewiesene Klage aufträgt, nicht zu (Jud. 61 = SZ 27/290; JBl 1969, 670; RZ 1964, 121; RZ 1985/7; 3 Ob 589/89; 9 ObA 144/95). Diese Grundsätze wendet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die a limine-Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit, sondern auch auf jene wegen anderer Prozeßhindernisse wie des Mangels der inländischen Gerichtsbarkeit, der Unzulässigkeit des Rechtsweges, der Streitanhängigkeit sowie der Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses an (Arb. 10.928; 9 ObA 144/95). Dem an der Prüfung der Zuständigkeit in erster Instanz nicht beteiligten Beklagten ist auch nach dem Eingreifen der zweiten Instanz eine Beteiligung an dieser vorläufigen Prüfung verwehrt; dies unabhängig von einer allfälligen Zustellung der Beschlüsse des Erst- und des Rekursgerichtes, da hiedurch die prozessuale Stellung des Beklagten, der in diesem Verfahrensstadium noch keine Parteistellung besitzt, nicht geändert wird (RZ 1985/7; 3 Ob 589/89).
Auch die im Verfahren erstatteten Revisionsrekursbeantwortungen sind unzulässig.
Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt, da keiner der in § 521a Abs.1 Z 3 ZPO ("... nach Eintritt der Streitanhängigkeit ...") genannten Beschlüsse vorliegt (MietSlg 36.517/19; JBl 1993, 126).Die Anfechtung eines a limine gefaßten Zurückweisungsbeschlusses findet in einem einseitigen Revisionsrekursverfahren statt, da keiner der in Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO ("... nach Eintritt der Streitanhängigkeit ...") genannten Beschlüsse vorliegt (MietSlg 36.517/19; JBl 1993, 126).
Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig (§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO), es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO), es kommt ihm aber keine Berechtigung zu.
Gemäß § 6 Abs.1 KO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90). Gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klagen sind zurückzuweisen (SZ 44/63; JBl 1973, 93).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind, erhält die Konkursmasse ein ex lege vertretungsbefugtes und -verpflichtetes Organ in der Person des Masseverwalters (4 Ob 555/90). Gegen den Gemeinschuldner gerichtete Klagen sind zurückzuweisen (SZ 44/63; JBl 1973, 93).
Gemäß § 6 Abs.3 KO erstrecken sich die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht auf jene Rechtsstreitigkeiten, welche über Ansprüche geführt werden, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners. Zu diesen "Gemeinschuldnerprozessen" gehören einerseits Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist und andererseits Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet (Bartsch/Pollak KO3 I 72). Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nimmt. Unmittelbar ist deren Einfluß aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen jedoch derart eng verknüpft ist, daß sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (1 Ob 567/94 = GesRZ 1995, 193). Diesen rechtlichen Erwägungen folgte im Ergebnis auch die Rechtsprechung, die Ansprüche auf Unterlassung nach dem UWG (EvBl 1968/164; 4 Ob 69/94) und solche auf Räumung von Bestandobjekten (4 Ob 514/87; 4 Ob 555/90) als Konkursforderungen qualifizierte. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, daß derartige Ansprüche zwar Konkursforderungen sind, jedoch nicht der Anmeldungspflicht unterliegen, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen ist (EvBl 1968/164; 4 Ob 555/90).Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO erstrecken sich die Wirkungen der Konkurseröffnung nicht auf jene Rechtsstreitigkeiten, welche über Ansprüche geführt werden, die das zur Konkursmasse gehörende Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners. Zu diesen "Gemeinschuldnerprozessen" gehören einerseits Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist und andererseits Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestandteil der (Soll-)Konkursmasse bildet (Bartsch/Pollak KO3 römisch eins 72). Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozeß auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluß nimmt. Unmittelbar ist deren Einfluß aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen jedoch derart eng verknüpft ist, daß sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendigerweise unmittelbar auswirkt (1 Ob 567/94 = GesRZ 1995, 193). Diesen rechtlichen Erwägungen folgte im Ergebnis auch die Rechtsprechung, die Ansprüche auf Unterlassung nach dem UWG (EvBl 1968/164; 4 Ob 69/94) und solche auf Räumung von Bestandobjekten (4 Ob 514/87; 4 Ob 555/90) als Konkursforderungen qualifizierte. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, daß derartige Ansprüche zwar Konkursforderungen sind, jedoch nicht der Anmeldungspflicht unterliegen, weil der Anspruch nicht aus der Masse zu befriedigen ist (EvBl 1968/164; 4 Ob 555/90).
Nach dem für die Beurteilung des Anspruches allein maßgeblichen Vorbringen in der Klage (4 Ob 514/87) hat sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin zur Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaften verpflichtet und kommt nun dieser Schuld nicht nach. Selbst wenn man unterstellt, daß nach dem (diesbezüglich nicht klaren) Klagevorbringen lediglich die Herausgabe bereits vorhandener Löschungserklärungen begehrt wird, vermag das nichts daran zu ändern, daß im Falle des Ergehens eines stattgebenden Urteiles nur der Masseverwalter zur Ausfolgung der Urkunden verhalten werden könnte, da sich aus dem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß nicht ihm die Gewahrsame hinsichtlich sämtlicher ehedem im Besitz der Gemeinschuldnerin gewesener Sachen und Urkunden zukomme. Ob eine derartige Herausgabepflicht eine unmittelbare Auswirkung auf die Konkursmasse hätte, etwa weil im Eigentum der Gemeinschuldnerin verbliebene Liegenschaftsanteile für die zu löschenden Pfandrechte simultan haften, läßt sich dem Klagebegehren nicht mit Sicherheit entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen hinreichend deutlich, daß die Nichtherausgabe der begehrten Urkunden Schadenersatzansprüche der Klägerin nach sich zöge, welche zweifelsohne der Anmeldung im Konkurs unterlägen. Auch damit ist aber eine unmittelbare Auswirkung auf die Masse gegeben, da aus dem hier erhobenen Begehren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Konkursmasse abgeleitet würden. Die Gemeinschuldnerin könnte in einem derartigen Fall nur dann direkt in Anspruch genommen werden, wenn die Klägerin auf die Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Konkursmasse verzichtet hätte (vgl. GesRZ 1989, 45).Nach dem für die Beurteilung des Anspruches allein maßgeblichen Vorbringen in der Klage (4 Ob 514/87) hat sich die Gemeinschuldnerin gegenüber der Klägerin zur Lastenfreistellung der erworbenen Liegenschaften verpflichtet und kommt nun dieser Schuld nicht nach. Selbst wenn man unterstellt, daß nach dem (diesbezüglich nicht klaren) Klagevorbringen lediglich die Herausgabe bereits vorhandener Löschungserklärungen begehrt wird, vermag das nichts daran zu ändern, daß im Falle des Ergehens eines stattgebenden Urteiles nur der Masseverwalter zur Ausfolgung der Urkunden verhalten werden könnte, da sich aus dem Vorbringen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß nicht ihm die Gewahrsame hinsichtlich sämtlicher ehedem im Besitz der Gemeinschuldnerin gewesener Sachen und Urkunden zukomme. Ob eine derartige Herausgabepflicht eine unmittelbare Auswirkung auf die Konkursmasse hätte, etwa weil im Eigentum der Gemeinschuldnerin verbliebene Liegenschaftsanteile für die zu löschenden Pfandrechte simultan haften, läßt sich dem Klagebegehren nicht mit Sicherheit entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Vorbringen hinreichend deutlich, daß die Nichtherausgabe der begehrten Urkunden Schadenersatzansprüche der Klägerin nach sich zöge, welche zweifelsohne der Anmeldung im Konkurs unterlägen. Auch damit ist aber eine unmittelbare Auswirkung auf die Masse gegeben, da aus dem hier erhobenen Begehren vermögensrechtliche Ansprüche gegen die Konkursmasse abgeleitet würden. Die Gemeinschuldnerin könnte in einem derartigen Fall nur dann direkt in Anspruch genommen werden, wenn die Klägerin auf die Befriedigung ihrer Ansprüche aus der Konkursmasse verzichtet hätte vergleiche GesRZ 1989, 45).
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 40, ZPO.