Begründung:
Die Klägerin kündigte eine der früheren beklagten Partei (und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) zur Aufstellung eines Musterhauses (Fertigteilhauses) in Bestand gegebene Fläche der EZ 1464 KatGem Ottakring zum 31. März 1985 gerichtlich auf. Diese erhob gegen den Auftrag des Gerichtes zur Übergabe des Bestandobjektes fristgerecht Einwendungen, behauptete einen Kündigungsverzicht der Klägerin und brachte in der Folge vor, ihrerseits das Bestandobjekt zum 31. August 1985 gerichtlich aufgekündigt zu haben. Zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. April 1986 und der Fällung des Urteils am 5. August 1986 (§ 415 ZPO), mit dem das Erstgericht die Aufkündigung für rechtsunwirksam erklärte, wurde über die beklagte Partei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 1986, 5 S 35/86, der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Christian T*** zum Masseverwalter bestellt.Die Klägerin kündigte eine der früheren beklagten Partei (und nunmehrigen Gemeinschuldnerin) zur Aufstellung eines Musterhauses (Fertigteilhauses) in Bestand gegebene Fläche der EZ 1464 KatGem Ottakring zum 31. März 1985 gerichtlich auf. Diese erhob gegen den Auftrag des Gerichtes zur Übergabe des Bestandobjektes fristgerecht Einwendungen, behauptete einen Kündigungsverzicht der Klägerin und brachte in der Folge vor, ihrerseits das Bestandobjekt zum 31. August 1985 gerichtlich aufgekündigt zu haben. Zwischen dem Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz am 9. April 1986 und der Fällung des Urteils am 5. August 1986 (Paragraph 415, ZPO), mit dem das Erstgericht die Aufkündigung für rechtsunwirksam erklärte, wurde über die beklagte Partei mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 22. April 1986, 5 S 35/86, der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Christian T*** zum Masseverwalter bestellt.
Das Berufungsgericht verwarf die Berufung der Klägerin, soweit sie Nichtigkeit geltend machte (Punkt 1.), und wies dieses Rechtsmittel im übrigen zurück (Punkt 2.). Ebenso wies es die vom Masseverwalter nicht genehmigte Berufungsbeantwortung der Gemeinschuldnerin zurück (Punkt 3.) und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteige.
Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Verfügungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin (§ 1 KO; § 477 Abs 1 Z 5 ZPO) nicht vorliege, weil die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 163 Abs 3 ZPO die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert habe; weder dieses Urteil noch seine Zustellung an den Masseverwalter sei nichtig. In ihrem übrigen Umfang sei die Berufung der Klägerin unzulässig: Gemäß § 163 Abs 2 ZPO seien die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Rechtssache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Das Gericht könne daher über ein nach Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden sei, nicht sachlich entscheiden, sondern es habe das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das gelte nur insoweit nicht, als das Urteil mit der Begründung bekämpft werde, daß es wegen der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen, und damit ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 KO abgewehrt werde. Soweit die Berufung über die Geltendmachung der Nichtigkeit hinaus das Ersturteil meritorisch bekämpfe, sei sie daher zurückzuweisen. Da der Gemeinschuldnerin infolge der Konkurseröffnung die Prozeßfähigkeit mangle, sei die von ihren gewählten Vertretern erstattete, vom Masseverwalter aber nicht genehmigte Berufungsmitteilung gleichfalls zurückzuweisen.Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Verfügungsfähigkeit der Gemeinschuldnerin (Paragraph eins, KO; Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO) nicht vorliege, weil die erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingetretene Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert habe; weder dieses Urteil noch seine Zustellung an den Masseverwalter sei nichtig. In ihrem übrigen Umfang sei die Berufung der Klägerin unzulässig: Gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ZPO seien die von einer Partei während der Unterbrechung in Ansehung der anhängigen Rechtssache vorgenommenen Prozeßhandlungen der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Das Gericht könne daher über ein nach Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden sei, nicht sachlich entscheiden, sondern es habe das Rechtsmittel zurückzuweisen. Das gelte nur insoweit nicht, als das Urteil mit der Begründung bekämpft werde, daß es wegen der inzwischen erfolgten Konkurseröffnung nicht mehr hätte gefällt werden dürfen, und damit ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, KO abgewehrt werde. Soweit die Berufung über die Geltendmachung der Nichtigkeit hinaus das Ersturteil meritorisch bekämpfe, sei sie daher zurückzuweisen. Da der Gemeinschuldnerin infolge der Konkurseröffnung die Prozeßfähigkeit mangle, sei die von ihren gewählten Vertretern erstattete, vom Masseverwalter aber nicht genehmigte Berufungsmitteilung gleichfalls zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin "Revision" (richtig: Rekurs) mit dem Antrag, das "Urteil" des Berufungsgerichtes (richtig: dessen Beschluß), sowie das Ersturteil als nichtig aufzuheben "bzw." dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen oder dessen Urteil im Sinne der Stattgebung des Begehrens abzuändern.
Die Gemeinschuldnerin bekämpft Punkt 2. und 3. des Beschlusses des Berufungsgerichtes mit Rekurs mit dem Antrag, der zweiten Instanz die (meritorische) Entscheidung über die Berufung aufzutragen, soweit sie nicht verworfen wurde.
Die Gemeinschuldnerin erstattete zur "Revision" der Klägerin eine "Revisionsbeantwortung" mit dem Antrag, das allenfalls als Rekurs zu wertende Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.
1. Zum Rechtsmittel der Klägerin:
a) Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) wendet, ist sie auf § 519 Abs 1 Z 2 ZPO zu verweisen, wonach gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes der Rekurs unter anderem nur statthaft ist, wenn die zweite Instanz die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung (JBl 1955, 276 uva; zuletzt etwa ÖBl 1984, 5) e contrario abgeleitet, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision (die hier mangels Vorliegens einer meritorischen Entscheidung der zweiten Instanz nicht in Betracht kommt, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin als Rekurs zu behandeln ist) noch mit Rekurs bekämpft werden kann. Trotz Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels sei die Klägerin darauf verwiesen, daß sie mit ihren Ausführungen zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses die Bestimmung des § 163 Abs 3 ZPO negiert, wonach durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird.a) Soweit sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Nichtigkeitsberufung (Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses) wendet, ist sie auf Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO zu verweisen, wonach gegen die im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes der Rekurs unter anderem nur statthaft ist, wenn die zweite Instanz die Nichtigkeit des erstrichterlichen Urteils und die Zurückweisung der Klage durch Beschluß ausgesprochen hat. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung (JBl 1955, 276 uva; zuletzt etwa ÖBl 1984, 5) e contrario abgeleitet, daß der Beschluß des Berufungsgerichtes, mit dem eine wegen Nichtigkeit erhobene Berufung verworfen wurde, weder mit Revision (die hier mangels Vorliegens einer meritorischen Entscheidung der zweiten Instanz nicht in Betracht kommt, weshalb das Rechtsmittel der Klägerin als Rekurs zu behandeln ist) noch mit Rekurs bekämpft werden kann. Trotz Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels sei die Klägerin darauf verwiesen, daß sie mit ihren Ausführungen zu Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses die Bestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO negiert, wonach durch die nach dem Schluß einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird.
b) Zu Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (Zurückweisung der Berufung, soweit damit meritorische Anfechtungsgründe geltend gemacht wurden) beschränkt sich das Rechtsmittel der Klägerin auf den verfehlten Hinweis, daß mit dem Revisionsgrund der Nichtigkeit auch jener der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegeben sei. Zulässig wäre der Rekurs gegen die Zurückweisung der Berufung nur insoweit, als damit geltend gemacht würde, daß das Verfahren durch die Konkurseröffnung nicht unterbrochen wurde und daher über die Berufung meritorisch zu entscheiden gewesen wäre. Dies beantragt zwar die Klägerin hilfsweise, ohne aber irgendwelche Gründe, aus denen die Unterbrechung des Rechtsstreites trotz Konkurseröffnung nicht eingetreten sein soll, geltend zu machen; sie will mit ihrem primären Antrag sogar die Nichtigerklärung des Ersturteils erreichen. Schon aus diesem Grund ist der Rekurs auch, soweit er sich gegen Punkt 2. des Beschlusses des Berufungsgerichtes richtet, zurückzuweisen.
2. Zum Rechtsmittel der Gemeinschuldnerin:
Im Gegensatz dazu führt die Gemeinschuldnerin - wie auch schon in der zurückgewiesenen Berufungsbeantwortung (ON 21) - aus, aus welchen Gründen das Verfahren nicht vom Unterbrechungsgrund des § 6 Abs 1 und § 7 Abs 1 KO betroffen worden und ihre Parteistellung als Gemeinschuldnerin aufrechtgeblieben sei. Sie verweist darauf, daß sie, wenn auch zu einem späteren Kündigungstermin als die Klägerin, nämlich zum 31. August 1985, den klagegegenständlichen Bestandvertrag selbst aufgekündigt habe (6 K 132/85 BG Hernals) und diese Aufkündigung noch längst vor Eröffnung des Konkurses in Rechtskraft erwachsen sei; damit könne das Bestandrecht nicht mehr als ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrachtet werden. Sie sei daher im Prozeß verfügungsfähig geblieben.Im Gegensatz dazu führt die Gemeinschuldnerin - wie auch schon in der zurückgewiesenen Berufungsbeantwortung (ON 21) - aus, aus welchen Gründen das Verfahren nicht vom Unterbrechungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, KO betroffen worden und ihre Parteistellung als Gemeinschuldnerin aufrechtgeblieben sei. Sie verweist darauf, daß sie, wenn auch zu einem späteren Kündigungstermin als die Klägerin, nämlich zum 31. August 1985, den klagegegenständlichen Bestandvertrag selbst aufgekündigt habe (6 K 132/85 BG Hernals) und diese Aufkündigung noch längst vor Eröffnung des Konkurses in Rechtskraft erwachsen sei; damit könne das Bestandrecht nicht mehr als ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen betrachtet werden. Sie sei daher im Prozeß verfügungsfähig geblieben.