- 3 Ob 110/74
Entscheidungstext OGH 28.05.1974 3 Ob 110/74
- 7 Ob 16/78
Entscheidungstext OGH 20.04.1978 7 Ob 16/78
Veröff: SZ 51/52
- 7 Ob 581/78
Entscheidungstext OGH 22.06.1978 7 Ob 581/78
- 5 Ob 548/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1983 5 Ob 548/83
Auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichtes, womit die Akten dem Erstgericht zur Entscheidung über den Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der ersten Tagsatzung zurückgestellt wurden. (T1)
- 4 Ob 514/87
Entscheidungstext OGH 19.05.1987 4 Ob 514/87
Vgl; Beisatz: Die nur aus Anlass des Berufungsverfahrens in untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners über den erhobenen Anspruch erfolgte Zurückweisung der Berufungsmitteilung ist trotz § 519 Abs 1 ZPO anfechtbar. (T2)
- 10 ObS 114/90
Entscheidungstext OGH 08.05.1990 10 ObS 114/90
Auch; Beisatz: Hier: Unterbrechung des Berufungsverfahrens nach § 74 Abs 1 ASGG. (T3) Veröff: SSV-NF 4/69
- 6 Ob 637/91
Entscheidungstext OGH 09.04.1992 6 Ob 637/91
Veröff: RZ 1994/96 S 281
- 1 Ob 560/94
Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 560/94
Auch; Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Unterbrechungsbeschlüsse, Urteilsberichtigungsbeschlüsse, Entscheidungen über Klagsänderungen, Richtigstellung der Parteienbezeichnung sowie die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T4)
- 2 Ob 517/95
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 517/95
Auch; Beis wie T4
- 2 Ob 57/95
Entscheidungstext OGH 24.08.1995 2 Ob 57/95
Auch; Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch Urteilsberichtigungsbeschlüsse. (T5)
- 7 Ob 112/01y
Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 112/01y
- 9 ObA 245/01x
Entscheidungstext OGH 10.10.2001 9 ObA 245/01x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beschluss des Berufungsgerichts über den Vertagungsantrag der beklagten Partei wegen beruflicher Verhinderung ihres zur mündlichen Berufungsverhandlung geladenen und dort nicht erschienenen Zeugen, weitere Beweise nicht aufzunehmen. (T6)
- 5 Ob 285/02a
Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 285/02a
Auch; nur: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse. (T7); Beisatz: Die Rechtsmittelbeschränkungen des § 519 ZPO gelten für alle im Berufungsverfahren ergangenen Beschlüsse, die nicht in Abs 1 Z 1 oder 2 bezeichnet sind. (T8); Beisatz: Unanfechtbar ist auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit die Akten dem Erstgericht zur direkten Vorlage eines außerordentlichen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof zurückgestellt werden. (T9)
- 1 Ob 103/03h
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 1 Ob 103/03h
Auch; Beis wie T4
- 10 Ob 15/05m
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 15/05m
Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist. (T10)
- 9 ObA 25/05z
Entscheidungstext OGH 29.06.2005 9 ObA 25/05z
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Unanfechtbar ist daher auch ein Beschluss des Rechtsmittelgerichts, womit der - in Arbeits- und Sozialrechtssachen im Gesetz nicht gedeckte - Antrag einer Partei, das Berufungsgericht möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision für zulässig erklärt werde, als unzulässig zurückgewiesen wurde. (T11)
- 10 Ob 124/05s
Entscheidungstext OGH 08.11.2005 10 Ob 124/05s
Vgl auch; Beisatz: Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes sind gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO grundsätzlich unanfechtbar. Dies gilt in gleicher Weise auch für die Zurück-bzw Abweisung von Fortsetzungsanträgen. (T12); Beisatz: Die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist auf solche Beschlüsse beschränkt, die dem Verfahren ein Ende setzen, sodass sie ihrem Wesen nach einer Klagszurückweisung gleichkommen. (T13)
- 2 Ob 209/10i
Entscheidungstext OGH 10.11.2011 2 Ob 209/10i
Vgl; Auch Beis wie T4 nur: Die Rechtsmittelbeschränkung umfasst auch die Zurückweisung unzulässiger Schriftsätze. (T14)
- 4 Ob 179/12w
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 179/12w
Beis wie T5