Begründung:
Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Urteil vom 15. 9. 2004, GZ 2 C 1432/02p-27, schuldig, den Klägern EUR 3.488,28 sA zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Kläger auf Zahlung von weiteren EUR 1.744,14 sA wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht sprach mit Beschluss vom 16. 12. 2004 aus, dass der Akt dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß § 6a ZPO übermittelt und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen werde. Den dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 15/05m, als unzulässig zurück, weil Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden können. Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sei gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe. Die Anfechtbarkeit der in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beschlüsse habe ihren Grund darin, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern. Bei Unterbrechungsbeschlüssen handle es sich aber um im Berufungsverfahren ergangene (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine abschließende Verhinderung des Rechtsschutzes regelmäßig nicht verbunden sei. Es entspreche daher der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 10. 8. 2005, GZ 21 P 37/05g-108, wurde Dr. Viktor T*****, Rechtsanwalt in Dornbirn, zum Verfahrenssachwalter (§ 119 AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (§ 120 AußStrG) - unter vorläufiger Zuerkennung von Verbindlichkeit (§ 44 AußStrG) hinsichtlich der Beschlusswirkungen - bestellt, wobei der einstweilige Sachwalter als dringende Angelegenheit auch die Vertretung des Beklagten im gegenständlichen Berufungsverfahren zu besorgen hat.Das Erstgericht erkannte den Beklagten mit Urteil vom 15. 9. 2004, GZ 2 C 1432/02p-27, schuldig, den Klägern EUR 3.488,28 sA zu bezahlen und die Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Kläger auf Zahlung von weiteren EUR 1.744,14 sA wurde rechtskräftig abgewiesen. Gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhob der Beklagte Berufung. Das Berufungsgericht sprach mit Beschluss vom 16. 12. 2004 aus, dass der Akt dem zuständigen Pflegschaftsgericht zur Entscheidung gemäß Paragraph 6 a, ZPO übermittelt und das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes unterbrochen werde. Den dagegen vom Beklagten erhobenen Rekurs wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 22. 3. 2005, 10 Ob 15/05m, als unzulässig zurück, weil Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO angefochten werden können. Gemäß der hier allein in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen habe. Die Anfechtbarkeit der in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beschlüsse habe ihren Grund darin, die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes zu verhindern. Bei Unterbrechungsbeschlüssen handle es sich aber um im Berufungsverfahren ergangene (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine abschließende Verhinderung des Rechtsschutzes regelmäßig nicht verbunden sei. Es entspreche daher der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 10. 8. 2005, GZ 21 P 37/05g-108, wurde Dr. Viktor T*****, Rechtsanwalt in Dornbirn, zum Verfahrenssachwalter (Paragraph 119, AußStrG) und einstweiligen Sachwalter (Paragraph 120, AußStrG) - unter vorläufiger Zuerkennung von Verbindlichkeit (Paragraph 44, AußStrG) hinsichtlich der Beschlusswirkungen - bestellt, wobei der einstweilige Sachwalter als dringende Angelegenheit auch die Vertretung des Beklagten im gegenständlichen Berufungsverfahren zu besorgen hat.
Mit der vom Beklagten persönlich verfassten Eingabe vom 9. 9. 2005 wird die Aufnahme des unterbrochenen Berufungsverfahrens beantragt. Das Berufungsgericht sprach mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss im Wesentlichen aus, dass der Antrag des Beklagten auf Aufnahme des Verfahrens dem einstweiligen Sachwalter zur allfälligen Disposition übermittelt werde, eine Fortsetzung des Verfahrens auf Antrag des Beklagten derzeit nur bei gleichzeitiger Genehmigung der bisherigen Prozessführung des Beklagten durch den einstweiligen Sachwalter in Betracht komme und eine amtswegige Fortsetzung des Verfahrens derzeit nicht stattfinde. Das Berufungsgericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen damit, dass im Hinblick auf die Bestellung des einstweiligen Sachwalters für die Vertretung des Beklagten auch im gegenständlichen Verfahren eine Geschäfts- bzw Prozessfähigkeit des Beklagten nicht gegeben sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass mit ihm das unterbrochene Verfahren aufgenommen werde.
Der Rekurs ist unzulässig.