Der Rekurs ist unzulässig.
Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (§ 110 JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 273 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist gemäß § 6a ZPO - auch noch vom Rechtsmittelgericht - das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Enscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden. Bis zu der das Prozessgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Frage bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen bzw „auszusetzen" (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 6a ZPO Rz 6 mwN ua; RIS-Justiz RS0035234).Ergeben sich bei einer Partei, die der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit (Paragraph 110, JN) unterliegt, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 273, ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit, so ist gemäß Paragraph 6 a, ZPO - auch noch vom Rechtsmittelgericht - das Pflegschaftsgericht zu verständigen. Das Pflegschaftsgericht hat dem Prozessgericht ehestens mitzuteilen, ob ein (einstweiliger) Sachwalter bestellt oder sonst eine entsprechende Maßnahme getroffen wird. An die Enscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Prozessgericht gebunden. Bis zu der das Prozessgericht und die Rechtsmittelgerichte in dieser Frage bindenden Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes ist das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 190, Absatz eins, ZPO zu unterbrechen bzw „auszusetzen" (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Paragraph 6 a, ZPO Rz 6 mwN ua; RIS-Justiz RS0035234).
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß § 6a ZPO auch grundsätzlich für anfechtbar hält (vgl JBl 1999, 536; EvBl 1992/127; RZ 1988/39 ua), bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Beklagten zu beachten, dass Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO angefochten werden können (EvBl 1992/127 mwN ua). Gemäß der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeit des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Anfechtbarkeit der in § 519 Abs 1 Z 1 ZPO genannten Beschlüsse hat ihren Grund darin, die abschließende Verweigerung des Rechtschutzes zu verhindern (EvBl 1992/59 mwN). Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich aber um im Berufungsverfahren ergangene (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine abschließende Verhinderung des Rechtschutzes regelmäßig nicht verbunden ist. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 Abs 1 ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist (Schubert in Fasching/Konecny aaO § 6a Rz 11; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 § 192 ZPO Rz 2; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 519 Rz 2 jeweils mwN; EvBl 1992/127; SSV-NF 6/138; SSV-NF 4/69; MietSlg 47.680 ua).Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist unabhängig davon, ob man Beschlüsse gemäß Paragraph 6 a, ZPO auch grundsätzlich für anfechtbar hält vergleiche JBl 1999, 536; EvBl 1992/127; RZ 1988/39 ua), bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Rekurses des Beklagten zu beachten, dass Beschlüsse des Berufungsgerichtes nur in den Fällen des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins und 2 ZPO angefochten werden können (EvBl 1992/127 mwN ua). Gemäß der im vorliegenden Fall allein in Betracht kommenden Anfechtungsmöglichkeit des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. Die Anfechtbarkeit der in Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO genannten Beschlüsse hat ihren Grund darin, die abschließende Verweigerung des Rechtschutzes zu verhindern (EvBl 1992/59 mwN). Bei Unterbrechungsbeschlüssen handelt es sich aber um im Berufungsverfahren ergangene (verfahrensleitende) Beschlüsse des Berufungsgerichtes, mit denen eine abschließende Verhinderung des Rechtschutzes regelmäßig nicht verbunden ist. Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, das im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO auch ein vom Berufungsgericht gefasster Unterbrechungsbeschluss unanfechtbar ist (Schubert in Fasching/Konecny aaO Paragraph 6 a, Rz 11; Schragel in Fasching/Konecny2 II/2 Paragraph 192, ZPO Rz 2; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 519, Rz 2 jeweils mwN; EvBl 1992/127; SSV-NF 6/138; SSV-NF 4/69; MietSlg 47.680 ua).
Auf die Frage der Anwaltspflicht ist wegen der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht einzugehen.
Der Rekurs war daher zurückzuweisen.