Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig. Zufolge § 519 Abs 1 ZPO ist gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen und die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da der zweite Fall nicht vorliegt, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Beschluss handelt, der dem Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist, das Berufungsgericht also abschließend entscheidet (vgl RIS-Justiz RS0102655, RIS-Justiz RS0043891). Nach ständiger, Judikatur sind nun grundsätzlich Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unanfechtbar ebenso wie die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages (vgl Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 2; RIS-Justiz RS0037125 mwN; RIS-Justiz RS0105321). Davon ist der Oberste Gerichtshof in Fällen abgegangen, in denen mit der Entscheidung über die Unterbrechung bzw die Verweigerung der Fortsetzung auch die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. 9. 1988 zu 9 ObA 181/88 (= EvBl 1989/60) den Beschluss, mit dem ein Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde, weil "ewiges Ruhen" eingetreten war, der Zurücknahme einer Klage gleichgehalten und den Rekurs als zulässig erkannt (vgl auch allgemein RIS-Justiz RS0105321). Ebenso wird in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 9. 1990 zu 4 Ob 122/90 (= MR 1991, 28) der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Konkursverfahren als zulässig erachtet, weil es darum ging, festzustellen, ob die Unterbrechungswirkung des Konkurses sich überhaupt auf die geltend gemachte Forderung erstreckt und eine divergierende Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren dazu führen könnte, dass der Kläger seine Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen kann. In der Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. 4. 1997 zu 8 Ob 35/97y (= SZ 70/68) ging es wieder darum, dass die dort unterlegene Klägerin überhaupt eine Anmeldung verweigerte und der Oberste Gerichtshof den Rekurs gegen die Abweisung des Fortsetzungsantrages des Masseverwalters deshalb als zulässig erachtete, weil sonst durch die Verweigerung der Anmeldung die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch des Beklagten überhaupt vereitelt werden könnte. Ein vergleichbarer Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil ja nicht strittig ist, dass die Unterbrechungswirkung die geltend gemachten Forderungen erfasst und die Klägerin durch - erneute - Anmeldung eine Fortsetzung des Verfahrens hätte erreichen können.Der gegen diesen Beschluss gerichtete Rekurs der Klägerin ist unzulässig. Zufolge Paragraph 519, Absatz eins, ZPO ist gegen den im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss des Berufungsgerichtes der Rekurs nur zulässig, soweit das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat oder das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Gericht erster Instanz eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu treffende Entscheidung aufgetragen und die Sache an ein anderes Berufungsgericht verwiesen und ausgesprochen hat, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Da der zweite Fall nicht vorliegt, stellt sich die Frage, inwieweit es sich bei dem vorliegenden Beschluss um einen Beschluss handelt, der dem Beschluss des Berufungsgerichtes auf Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen gleichzuhalten ist, das Berufungsgericht also abschließend entscheidet vergleiche RIS-Justiz RS0102655, RIS-Justiz RS0043891). Nach ständiger, Judikatur sind nun grundsätzlich Unterbrechungsbeschlüsse des Berufungsgerichtes unanfechtbar ebenso wie die Zurückweisung des Fortsetzungsantrages vergleiche Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 2; RIS-Justiz RS0037125 mwN; RIS-Justiz RS0105321). Davon ist der Oberste Gerichtshof in Fällen abgegangen, in denen mit der Entscheidung über die Unterbrechung bzw die Verweigerung der Fortsetzung auch die weitere Prozessführung abgeschnitten wird. Unter diesem Aspekt hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. 9. 1988 zu 9 ObA 181/88 (= EvBl 1989/60) den Beschluss, mit dem ein Fortsetzungsantrag im Berufungsverfahren zurückgewiesen wurde, weil "ewiges Ruhen" eingetreten war, der Zurücknahme einer Klage gleichgehalten und den Rekurs als zulässig erkannt vergleiche auch allgemein RIS-Justiz RS0105321). Ebenso wird in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 9. 1990 zu 4 Ob 122/90 (= MR 1991, 28) der Rekurs gegen einen Unterbrechungsbeschluss im Konkursverfahren als zulässig erachtet, weil es darum ging, festzustellen, ob die Unterbrechungswirkung des Konkurses sich überhaupt auf die geltend gemachte Forderung erstreckt und eine divergierende Beurteilung des Charakters der Forderung im Rechtsstreit und im konkursgerichtlichen Prüfungsverfahren dazu führen könnte, dass der Kläger seine Forderung überhaupt nicht mehr geltend machen kann. In der Entscheidung des erkennenden Senates vom 17. 4. 1997 zu 8 Ob 35/97y (= SZ 70/68) ging es wieder darum, dass die dort unterlegene Klägerin überhaupt eine Anmeldung verweigerte und der Oberste Gerichtshof den Rekurs gegen die Abweisung des Fortsetzungsantrages des Masseverwalters deshalb als zulässig erachtete, weil sonst durch die Verweigerung der Anmeldung die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch des Beklagten überhaupt vereitelt werden könnte. Ein vergleichbarer Fall liegt jedoch hier nicht vor, weil ja nicht strittig ist, dass die Unterbrechungswirkung die geltend gemachten Forderungen erfasst und die Klägerin durch - erneute - Anmeldung eine Fortsetzung des Verfahrens hätte erreichen können.
Es kommt daher die Grundwertung des § 519 Abs 1 ZPO zum Tragen, dass mangels Vorliegens eines der Ausnahmefälle der Z 1 und 2 des § 519 Abs 1 der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes nicht zulässig und daher zurückweisen ist.Es kommt daher die Grundwertung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zum Tragen, dass mangels Vorliegens eines der Ausnahmefälle der Ziffer eins und 2 des Paragraph 519, Absatz eins, der Rekurs gegen den Beschluss des Berufungsgerichtes nicht zulässig und daher zurückweisen ist.