Der Rekurs ist zulässig (JBl 1992, 331; MR 1991, 28; EvBl 1989/60), wobei wegen Rechtsähnlichkeit zum Fall des § 521a Abs 1 Z 3 ZPO das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist (EvBl 1989/60).Der Rekurs ist zulässig (JBl 1992, 331; MR 1991, 28; EvBl 1989/60), wobei wegen Rechtsähnlichkeit zum Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO das Rechtsmittelverfahren zweiseitig ist (EvBl 1989/60).
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Der Rekurswerber verweist darauf, daß die Masse mit der aus dem bisherigen Verfahren resultierenden Honorarforderung des Rechtsanwaltes der nunmehrigen Gemeinschuldnerin konfrontiert sei. Insofern stehe der Masse ein Kostenersatzanspruch gegen die Klägerin zu, dessen Durchsetzung diese nicht durch Verweigerung der Anmeldung ihrer Forderung im Konkurs vereiteln könne.
Diesem Einwand kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 7 Abs 3 KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, das infolge Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß "der Prozeß erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet, der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen" (ZBl 1929/245; RZ 1958, 139; JBl 1978, 433; Fasching, Kommentar II 775; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 590 ff; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 119 ua). Diese Auslegung soll sicherstellen, daß die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozeßaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird. Vor Abschluß des Prüfungsverfahrens ist daher der Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21).Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, KO kann bei Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, das infolge Konkurseröffnung unterbrochene Verfahren vor Abschluß der Prüfungstagsatzung nicht aufgenommen werden. Diese Bestimmung wird von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß "der Prozeß erst dann wieder aufgenommen werden kann, wenn der Anspruch im Konkurs wirklich angemeldet, der Prüfung unterzogen worden ist und der Masseverwalter erklärt hat, die Forderung nicht anzuerkennen" (ZBl 1929/245; RZ 1958, 139; JBl 1978, 433; Fasching, Kommentar römisch zwei 775; Petschek-Reimer-Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 590 ff; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht 119 ua). Diese Auslegung soll sicherstellen, daß die strittige Forderung zur Vermeidung unnötigen Prozeßaufwandes vorerst dem außerstreitigen Prüfungsverfahren im Konkurs unterzogen wird. Vor Abschluß des Prüfungsverfahrens ist daher der Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21).
Diese Grundsätze versagen aber dann, wenn der Gegner des beklagten Gemeinschuldners zur Anmeldung der strittigen Forderung - etwa wegen der Gefahr, bei Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites selbst kostenfällig zu werden - nicht bereit ist. Hielte man die dargestellte Auslegung des § 7 Abs 3 KO auch für diesen Sonderfall aufrecht, hätte es der Gegner des Gemeinschuldners in der Hand, die ihm im Falle der Aufnahme des Verfahrens drohenden Kostenfolgen durch Verweigerung der Anmeldung seiner Forderung abzuwenden. Dieses Ergebnis kann aber nicht hingenommen werden, da die Konkursmasse ihrerseits mit den bis zur Unterbrechung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten des Gemeinschuldners belastet ist und - wie bei sonstigen Aktivansprüchen der Masse auch - für den Masseverwalter die Möglichkeit bestehen muß, den Kostenersatzanspruch der Masse gegen den Gegner durchzusetzen.Diese Grundsätze versagen aber dann, wenn der Gegner des beklagten Gemeinschuldners zur Anmeldung der strittigen Forderung - etwa wegen der Gefahr, bei Fortsetzung des unterbrochenen Rechtsstreites selbst kostenfällig zu werden - nicht bereit ist. Hielte man die dargestellte Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, KO auch für diesen Sonderfall aufrecht, hätte es der Gegner des Gemeinschuldners in der Hand, die ihm im Falle der Aufnahme des Verfahrens drohenden Kostenfolgen durch Verweigerung der Anmeldung seiner Forderung abzuwenden. Dieses Ergebnis kann aber nicht hingenommen werden, da die Konkursmasse ihrerseits mit den bis zur Unterbrechung des Verfahrens aufgelaufenen Prozeßkosten des Gemeinschuldners belastet ist und - wie bei sonstigen Aktivansprüchen der Masse auch - für den Masseverwalter die Möglichkeit bestehen muß, den Kostenersatzanspruch der Masse gegen den Gegner durchzusetzen.
Die Auslegung des § 7 Abs 3 KO, wonach die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens über eine anmeldungspflichtige Forderung erst möglich ist, wenn die Forderung im Konkurs angemeldet und vom Masseverwalter bestritten wurde, bedarf daher im hier zu beurteilenden Sonderfall einer Einschränkung: Meldet - wie hier - der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im Konkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im Konkurs, was zur Folge hat, daß der Masseverwalter nach Abschluß der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung - diese Einschränkung seines Aufnahmerechtes ergibt sich zwingend aus § 7 Abs 3 KO - das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann.Die Auslegung des Paragraph 7, Absatz 3, KO, wonach die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens über eine anmeldungspflichtige Forderung erst möglich ist, wenn die Forderung im Konkurs angemeldet und vom Masseverwalter bestritten wurde, bedarf daher im hier zu beurteilenden Sonderfall einer Einschränkung: Meldet - wie hier - der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im Konkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im Konkurs, was zur Folge hat, daß der Masseverwalter nach Abschluß der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung - diese Einschränkung seines Aufnahmerechtes ergibt sich zwingend aus Paragraph 7, Absatz 3, KO - das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann.
Dies bedeutet im hier zu beurteilenden Fall, daß der Aufnahmeantrag des Masseverwalters berechtigt ist. Aus dem Akteninhalt ergibt sich nämlich, daß die Prüfungstagsatzung bereits am 26.6.1996 stattgefunden hat (AV vom 9.10.1996, S 365 dA).
In Stattgebung des Rekurses war daher die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung des Aufnahmeantrages abzuändern.
Die Entscheidung über die Rekurskosten des Masseverwalters gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Die Klägerin, die sich mit ihrem Schriftsatz vom 3.10.1996 gegen die Aufnahme des Verfahrens ausgesprochen hat, hat damit einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem sie letztlich unterlegen ist. Sie hat daher dem Masseverwalter die Kosten seines Rekurses zu ersetzen.Die Entscheidung über die Rekurskosten des Masseverwalters gründet sich auf die Paragraphen 50, 41, ZPO. Die Klägerin, die sich mit ihrem Schriftsatz vom 3.10.1996 gegen die Aufnahme des Verfahrens ausgesprochen hat, hat damit einen Zwischenstreit ausgelöst, in dem sie letztlich unterlegen ist. Sie hat daher dem Masseverwalter die Kosten seines Rekurses zu ersetzen.