Rechtssatz RS0036735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036735
Entscheidungsdatum
25.07.2017
Rechtssatz
Bei Ansprüchen, die der Anmeldung im Konkurs unterliegen, kann der Gegner des Gemeinschuldners einen Fortsetzungsantrag erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung stellen, wenn der Bestand oder der Rang seiner im Rechtsstreit geltend gemachten Forderung bestritten wurde.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 692/79
Entscheidungstext OGH 04.10.1979 7 Ob 692/79
Veröff: SZ 52/144
- 5 Ob 311/84
Entscheidungstext OGH 18.09.1984 5 Ob 311/84
Auch; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag des Masseverwalters (T1)
- 4 Ob 64/85
Entscheidungstext OGH 04.06.1985 4 Ob 64/85
Auch
- 4 Ob 122/90
Entscheidungstext OGH 11.09.1990 4 Ob 122/90
Veröff: MR 1991,28
- 9 ObA 171/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 171/90
Veröff: RZ 1992/21 S 45
- 7 Ob 604/95
Entscheidungstext OGH 18.10.1995 7 Ob 604/95
Vgl; Beisatz: Hier: Fortsetzungsantrag und gleichzeitige Revisionserhebung durch Masseverwalter. (T2)
- 8 Ob 35/97y
Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 Ob 35/97y
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Meldet aber der Gegner des Gemeinschuldners seine Forderung im Konkurs nicht an, so vereitelt er die Einleitung des außerstreitigen Prüfungsverfahrens im Konkurs, was zur Folge hat, dass der Masseverwalter nach Abschluss der (allgemeinen) Prüfungstagsatzung das Verfahren ohne weitere Voraussetzungen aufnehmen kann. (T3) Veröff: SZ 70/68
- 7 Ob 402/97m
Entscheidungstext OGH 26.03.1998 7 Ob 402/97m
Vgl; Beisatz: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig (RZ 1992/21); ohne Durchführung des Prüfungsverfahrens wird zudem das rechtliche Gehör der anderen Konkursgläubiger verletzt. (T4)
- 5 Ob 224/98x
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 224/98x
Vgl; Beis wie T4
- 2 Ob 249/00g
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 2 Ob 249/00g
Vgl; Beis wie T4
- 9 ObA 27/03s
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 27/03s
Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T5)
- 9 Ob 40/03b
Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 40/03b
Auch; Beis wie T4 nur: Vor Anmeldung der Forderung im Konkurs und Abschluss des Prüfungsverfahrens ist der streitige Rechtsweg unzulässig. (T6); Beisatz: Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Falle der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahren stellt - wenngleich nicht von Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden kann - einen Verfahrensstoß dar, der im Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs im Sinne des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T7)
- 9 ObA 105/04p
Entscheidungstext OGH 17.11.2004 9 ObA 105/04p
Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2004/162
- 8 Ob 14/07b
Entscheidungstext OGH 18.04.2007 8 Ob 14/07b
Vgl; Beisatz: Bis zum Abschluss des außerstreitigen Prüfungsverfahrens wird Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs angenommen. (T8); Beisatz: Im Fall der Unterbrechung eines außerstreitigen Verfahrens kann zwar nicht von einer Unzulässigkeit des Rechtswegs im üblichen Sinn des § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gesprochen werden, weil es sich nicht nur beim Pflegschaftsverfahren, sondern auch beim Konkursverfahren um ein außerstreitiges Verfahren handelt. Die Missachtung des zwingenden Vorrangs des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens vor der (erst im Fall der Bestreitung der Forderung zulässigen) Fortsetzung des nach § 7 KO unterbrochenen außerstreitigen Unterhaltsverfahrens stellt jedoch einen Verfahrensverstoß dar, der dem Grunde und auch nach seinem Gewicht der Unzulässigkeit des Rechtswegs iSd § 477 Abs 1 Z 6 ZPO gleichzusetzen und daher ebenfalls mit Nichtigkeit bedroht ist. (T9)
- 5 Ob 190/12w
Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 190/12w
Auch; Auch Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Vgl Beis wie T9; Beisatz: Bei nachträglicher Forderungsanmeldung verlangt § 107 Abs 1 IO ausdrücklich die Anordnung einer besonderen (nachträglichen) Prüfungstagsatzung. (T10)
- 9 ObA 61/15h
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 ObA 61/15h
- 9 ObA 91/17y
Entscheidungstext OGH 25.07.2017 9 ObA 91/17y
Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0036735
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19791004_OGH0002_0070OB00692_7900000_001