Entscheidungsgründe:
Der Kläger war mit der zunächst beklagten Partei Ernestine A verheiratet. über ihr Vermögen wurde während des Revisionsverfahrens der Konkurs eröffnet und der nunmehrige Revisionsgegner zum Masseverwalter bestellt. In der folgenden Sachverhaltsdarstellung wird jedoch Ernestine A als Beklagte bezeichnet. Bis 15.7.1964 war der Kläger im Betrieb mittätiger Ehegatte. Von da an war er bei der Beklagten angestellt. Als es in der Ehe der Streitteile zu immer tiefgreifenderen Zerwürfnissen kam, forderte der Anwalt der Beklagten den Kläger im Jahre 1984 schriftlich auf, es zu unterlassen, Geräte des Unternehmens zu verkaufen, ohne den Erlös abzuführen. Am 5.3.1981 nahm der Kläger einem Angestellten der Beklagten einen Betrag von S 36.000 weg, worauf die Beklagte den Kläger entließ, die Entlassung später aber wieder zurücknahm. Anfang Mai 1981 zog der Kläger aus der Ehewohnung aus. Nach einer Auseinandersetzung im Büro am 23.6.1981 entließ die Beklagte den Kläger.
Der Kläger behauptet, ohne wichtigen Grund Entlassen worden zu sein, und fordert von der Beklagten zuletzt eine Abfertigung in Höhe von sechs Monatsbezügen im Gesamtbetrag von S 84.000 s.A. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß die vorzeitige Entlassung aus wichtigen Gründen berechtigt erfolgt sei. Der Kläger habe wiederholt eigenmächtig Privatentnahmen aus der Kasse des Unternehmens getätigt. Er habe die Beklagte vor Angestellten beschimpft und beleidigt. Am 23.6.1981 sei er morgens in das Büro gekommen und habe grundlos Arbeitspapiere, Korrespondenz und die Karteikarten vom Schreibtisch der Beklagten gewischt, einen Briefbeschwerer genommen, sei damit auf die Beklagte losgegangen, habe den Briefbeschwerer nach ihr geworfen, sie aber nicht getroffen, weil sie ausgewichen sei. Die Beklagte wendet den vom Kläger eigenmächtig entnommenen Betrag von S 36.000 aufrechnungsweise ein.
Das Erstgericht stellte die Forderung des Klägers als zu Recht und die Gegenforderung der Beklagten als nicht zu Recht bestehend fest und gab demgemäß dem Klagebegehren statt.
Es traf - außer dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt - noch folgende wesentliche Feststellungen:
Schon längere Zeit vor der entlassung kam es zwischen den Streitteilen teils aus persönlichen und ehelichen Gründen, teils aus geschäftlichen Gründen zu Auseinandersetzungen und auch zu Tätlichkeiten. Nachdem der Kläger die Ehewohnung verlassen hatte, wurde das persönliche Verhältnis der Streitteile immer schlechter. Es kam in Anwesenheit von Angestellten mehrmals zu Auseinandersetzungen in den Geschäftsräumen der Beklagten. Hiebei wischte der Kläger öfters Sachen vom Schreibtisch der Beklagten. Am 23.6.1981 kam es zwischen den Streitteilen wieder zu einer lautstarken Auseinandersetzung im Büro der Beklagten. Der Kläger wischte wieder Sachen vom Schreibtisch der Beklagten und warf Gegenstände auf die Beklagte, die aber nicht getroffen wurde. Die von der Beklagten daraufhin ausgesprochene Entlassung wurde von ihrem Anwalt schriftlich bestätigt.
Das Erstgericht schloß aus dem Verlauf dieser Auseinandersetzung, daß der Kläger nicht die Absicht gehabt habe, die Beklagte zu treffen, da er sie, hätte er das gewollt, aus einer Entfernung von eineinhalb bis zwei Metern unbedingt getroffen hätte. Da die Streitteile längere Zeit in zerrütteten Verhältnissen gelebt hätten, gegenseitig Anzeigen erstattet hätten und der Kläger damals erregt gewesen sei, sei der Vorfall vom 23.6.1981 in erster Linie aus der zerrütteten ehelichen Situation zu verstehen und rechtfertige wegen der langen Dauer des Dienstverhältnisses die Entlassung nicht. Der Beklagten sei die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es verhandelte die Rechtssache gemäß § 25 Abs1 Z 3 ArbGG von neuem und traf zum Vorfall vom 23.6.1981 zum Teil andere Feststellungen, im übrigen aber dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es sei nicht erwiesen, daß es vor dem Abwischen des Schreibtisches durch den Beklagten eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen gegeben habe. Geschrien habe lediglich der Kläger mit der Beklagten. Das Berufungsgericht teile die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, die Beklagte zu treffen, nicht. Daß er sie nicht getroffen habe, könne seinen Grund auch darin haben, daß sich die Beklagte rechtzeitig in Sicherheit gebracht habe. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das zerrüttete eheliche Verhältnis der Streitteile das dienstliche Verhalten des Beklagten nicht entschuldige. Die Ehe der Streitteile habe nur mehr 'auf dem Papier' bestanden. Der Kläger sei infolge der bestehenden ehelichen Zerrüttung zu besonderer dienstlicher Korrektheit verpflichtet gewesen. Den Streitteilen sei es freigestanden, die Rechtsform der Mitarbeit des Klägers im Unternehmen der Beklagten durch Begründung eines Dienstverhältnisses oder anders zu gestalten. Da die Streitteile ein Dienstverhältnis begründeten, hätten sie die damit verbundene Trennung zwischen dem dienstlichen und ehelichen Bereich in Kauf genommen. Die dem Kläger zur Last fallenden Tätlichkeiten gegen die Beklagte seien kein entschuldbarer Ausnahmsfall, sondern der Endpunkt einer Reihe von Vorfällen, wie mehrmalige Auseinandersetzungen vor Angestellten, bei denen der Kläger Sachen vom Schreibtisch der Beklagten gewischt habe, um sie vor den Angestellten herabzusetzen und zu demütigen, eigenmächtige Privatentnahmen, wodurch der Kläger des Vertrauens der Beklagten als Dienstgeberin verlustig geworden sei. Die Entlassung sei daher gemäß § 27 Z 6 AngG begründet.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Es verhandelte die Rechtssache gemäß Paragraph 25, Abs1 Ziffer 3, ArbGG von neuem und traf zum Vorfall vom 23.6.1981 zum Teil andere Feststellungen, im übrigen aber dieselben Feststellungen wie das Erstgericht. Es sei nicht erwiesen, daß es vor dem Abwischen des Schreibtisches durch den Beklagten eine lautstarke Auseinandersetzung zwischen den Streitteilen gegeben habe. Geschrien habe lediglich der Kläger mit der Beklagten. Das Berufungsgericht teile die Ansicht des Erstgerichtes, der Kläger habe nicht die Absicht gehabt, die Beklagte zu treffen, nicht. Daß er sie nicht getroffen habe, könne seinen Grund auch darin haben, daß sich die Beklagte rechtzeitig in Sicherheit gebracht habe. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß das zerrüttete eheliche Verhältnis der Streitteile das dienstliche Verhalten des Beklagten nicht entschuldige. Die Ehe der Streitteile habe nur mehr 'auf dem Papier' bestanden. Der Kläger sei infolge der bestehenden ehelichen Zerrüttung zu besonderer dienstlicher Korrektheit verpflichtet gewesen. Den Streitteilen sei es freigestanden, die Rechtsform der Mitarbeit des Klägers im Unternehmen der Beklagten durch Begründung eines Dienstverhältnisses oder anders zu gestalten. Da die Streitteile ein Dienstverhältnis begründeten, hätten sie die damit verbundene Trennung zwischen dem dienstlichen und ehelichen Bereich in Kauf genommen. Die dem Kläger zur Last fallenden Tätlichkeiten gegen die Beklagte seien kein entschuldbarer Ausnahmsfall, sondern der Endpunkt einer Reihe von Vorfällen, wie mehrmalige Auseinandersetzungen vor Angestellten, bei denen der Kläger Sachen vom Schreibtisch der Beklagten gewischt habe, um sie vor den Angestellten herabzusetzen und zu demütigen, eigenmächtige Privatentnahmen, wodurch der Kläger des Vertrauens der Beklagten als Dienstgeberin verlustig geworden sei. Die Entlassung sei daher gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG begründet.
Am 31.10.1984 (Postaufgabe) erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten am 29.11.1984 wurde das Revisionsverfahren unterbrochen. Die vom Vertreter der Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkurses und damit während der Unterbrechung des Verfahrens erstattete Revisionsbeantwortung ist gemäß § 163 Abs2 ZPO gegenüber dem Kläger ohne rechtliche Wirkung und als unwirksame Prozeßhandlung zurückzuweisen (SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123 ua).Am 31.10.1984 (Postaufgabe) erhob der Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes Revision. Infolge Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beklagten am 29.11.1984 wurde das Revisionsverfahren unterbrochen. Die vom Vertreter der Gemeinschuldnerin nach Eröffnung des Konkurses und damit während der Unterbrechung des Verfahrens erstattete Revisionsbeantwortung ist gemäß Paragraph 163, Abs2 ZPO gegenüber dem Kläger ohne rechtliche Wirkung und als unwirksame Prozeßhandlung zurückzuweisen (SZ 49/135; SZ 51/150; SZ 54/123 ua).
Der Kläger meldete die Klagsforderung samt Zinsen und Kosten im Konkurse der Ernestine A als Konkursforderung (§ 50 KO iVm Art.XI § 2 Abs2 lit c D 1982) an. Sie wurde vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin in der Prüfungstagsatzung vom 28.1.1985 bestritten. Der am 2.5.1985 gestellte Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist daher zulässig (§§ 7 Abs2, 113 KO; JBl 1978, 433; Bartsch-Pollak 3 I 79). Infolge Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter ist der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden und von Amts wegen auf Feststellung der geltendgemachten Forderung als Konkursforderung zu erkennen (SZ 26/233; vgl. auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 ,191). In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. Die Umstellung des Klagebegehrens von Amts wurde nämlich zwar bisher nur für den Fall des Bestehens des Anspruches bejaht (SZ 24/90; SZ 52/144 ua), diese Entscheidungen lassen aber eine Begründung dafür, warum eine Umstellung des Klagebegehrens nicht auch im Falle der Klagsabweisung zu erfolgen habe, nicht erkennen.Der Kläger meldete die Klagsforderung samt Zinsen und Kosten im Konkurse der Ernestine A als Konkursforderung (Paragraph 50, KO in Verbindung mit Artikel römisch elf, Paragraph 2, Abs2 Litera c, D 1982) an. Sie wurde vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin in der Prüfungstagsatzung vom 28.1.1985 bestritten. Der am 2.5.1985 gestellte Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist daher zulässig (Paragraphen 7, Abs2, 113 KO; JBl 1978, 433; Bartsch-Pollak 3 römisch eins 79). Infolge Fortsetzung des Verfahrens gegen den Masseverwalter ist der Leistungsprozeß von Gesetzes wegen zum Prüfungsprozeß geworden und von Amts wegen auf Feststellung der geltendgemachten Forderung als Konkursforderung zu erkennen (SZ 26/233; vergleiche auch Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts 4 ,191). In gleicher Weise ist das Klagebegehren auch dann umzustellen, wenn es der Abweisung verfällt. Die Umstellung des Klagebegehrens von Amts wurde nämlich zwar bisher nur für den Fall des Bestehens des Anspruches bejaht (SZ 24/90; SZ 52/144 ua), diese Entscheidungen lassen aber eine Begründung dafür, warum eine Umstellung des Klagebegehrens nicht auch im Falle der Klagsabweisung zu erfolgen habe, nicht erkennen.